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14 wichtige Neuregelungen des Digital Services Act (DSA) im Vergleich zum NetzDG

Foto: Nadja Eckart-Vogel, Unsplash / Montage: Robert Handrow

Wie der Digital Services Act in Zukunft Online-Plattformen reguliert

Mit der Veröffentlichung des Digital Services Act (DSA) im Amtsblatt der EU vom 27. Oktober 2022 fand das Gesetzgebungsverfahren um den ambitionierten Vorschlag der Kommission sein Ende. Seit der Vorstellung im Jahr 2020 wurde der Entwurf grundlegend überarbeitet und angesichts aktueller gesellschaftlicher Ereignisse ergänzt.

Das Ergebnis: Als unmittelbar geltende Verordnung bildet der DSA den Mittelpunkt einer europaweit einheitlichen Plattformregulierung und soll gemeinsam mit dem Digital Markets Act (DMA) den Binnenmarkt entscheidend weiterentwickeln.

Der DSA ergänzt nicht nur den bestehenden Rechtsrahmen, sondern genießt angesichts seiner vollharmonisierenden Wirkung auch Anwendungsvorrang vor nationalen Normen der Plattformregulierung. Dies betrifft insbesondere das erst 2017 in Kraft getretene und zum Jahresbeginn modernisierte NetzDG, dessen Vorschriften für soziale Netzwerke den DSA mitgeprägt haben. Nachfolgende Übersicht soll die Unterschiede und Gemeinsamkeiten beider Gesetze verdeutlichen.

Wie geht es weiter?

Obwohl der DSA formell am 16. November 2022 in Kraft treten wird, sieht die Verordnung ein abgestuftes Geltungssystem der Vorschriften für den Übergang vor:

Anbieter von Online-Plattformen werden bis zum 17. Februar 2023 die durchschnittliche monatliche Zahl ihrer aktiven Nutzer in der Union ermitteln müssen und diese ab dem Datum alle sechs Monate gegenüber dem Koordinator für digitale Dienste und der Kommission mitteilen. Die weiteren Pflichten des DSA werden dann gänzlich ab dem 17. Februar 2024 für alle betroffenen Vermittlungsdienste zur Anwendung kommen.

Eine Besonderheit ergibt sich sehr große Online-Plattformen und Suchmaschinen, welche die durchschnittliche monatliche Zahl von 45 Mio. aktiven Nutzern in der Union überschreiten. Nach der Mitteilung der Nutzerzahlen wird die Kommission die Anbieter solcher sehr großen Dienste formell benennen. Vier Monate nach der Benennung wird der DSA für den benannten Anbieter bereits vollumfänglich Geltung entfalten. Somit wäre demnach eine Geltung der Verordnung Mitte 2023 bereits denkbar.

Worauf sich heute schon Unternehmen und Nutzer:innen bei der erweiterten Plattformregulierung des Digital Services Act im Vergleich zum NetzDG einstellen sollten, beschreiben Dr. Jonas Kahl und Simon Liepert ausführlich im aktuellen CT-Magazin (Paywall).


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