Ist die Spielzeugpuppe „My Friend Cayla“ eine verbotene Abhöranlage?

Inhaltsverzeichnis

Kürzlich hat ein Jurastudent der Universität des Saarlandes die Spielzeugpuppe „My Friend Cayla“ untersucht. In seinem Fachbeitrag schätzt er sie als verbotene Sendeanlage im Sinne des §90 Telekommunikationsgesetz (TKG) ein, denn die Puppe eigne sich zum heimlichen Abhören von Gesprächen. Auch die Bundesnetzagentur sieht in dem Spielzeug ein unerlaubtes Spionagegerät. Was bedeutet das für „My Friend Cayla“ und ihre Besitzer?

„My Friend Cayla“ – Der Spion im Kinderzimmer

Die Spielzeugpuppe „My Friend Cayla“ verbindet sich über Bluetooth mit einer auf dem Smartphone oder Tablet eigens dafür vorgesehen App, über die sie auch mit dem Internet verbunden ist. Dass die Puppe Gespräche abhören und über eine Funkverbindung weiterleiten kann, erkennt man auf den ersten Blick nicht. Die Bluetooth-Verbindung funktioniert im Radius von 10 Metern zum Spielzeug. Ist Cayla angeschaltet, kann man sich mit ihr unterhalten. Angaben des Herstellers zufolge hat Cayla „Millionen Dinge zu erzählen“ – die Antworten zu den gestellten Fragen findet sie im Internet.

Zudem deckt der juristische Fachbeitrag in der Zeitschrift JurPC weitere Einsatzmöglichkeiten des Spielzeugs auf: Jedes bluetoothfähige Gerät im Umkreis von 10 Metern könnte sich, auch über Wände hindurch, mit Cayla verbinden und Lautsprecher und Mikrofon des Spielzeugs nutzen. Diese Sicherheitslücke ermögliche es unbefugten Dritten, Gespräche heimlich mitzuhören und sich auch aktiv in das Gespräch über die Bluetooth-Verbindung einzuschalten. Daher erfülle die Puppe die Voraussetzungen einer verbotenen Abhöranlage im Sinne des § 90 TKG.

 

Bundesnetzagentur fordert Eltern auf, “My Friend Cayla“ zu vernichten

Auch die Bundesnetzagentur ließ nun verlautbaren, dass man in der Spielzeugpuppe ein nach deutschem Recht verbotenes Spionagegerät sehe. Sie fordert Eltern zudem auf, die Puppe zu vernichten und einen „Vernichtungsnachweis“ auszufüllen, der von der Homepage der Bundesnetzagentur heruntergeladen werden kann.

 

„My Friend Cayla“: Das kommt nun auf Hersteller und Händler zu

§ 90 TKG verbietet Geräte, die ihrer Form nach einen Gegenstand vortäuschen oder wie Gegenstände des täglichen Gebrauchs aussehen und aus diesem Grund dazu geeignet sind, Gespräche unbemerkt aufzunehmen. Wer solche Geräte herstellt, vertreibt, einbringt oder auch nur besitzt, kann mit einer eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden. Der Hersteller von „My Friend Cayla“ und seine Händler müssen nun mit Strafanzeigen und Vertriebsverboten rechnen.

Dies erinnert an den Fall der Teddycam von vor 10 Jahren: Damals hatte ein Homeshopping-Kanal einen mit Kamera und Mikrofon ausgestatteten Teddybären als „erweitertes Babyphone“ zum Verkauf angeboten. Gegen Ende des Jahres wurden die Käufer vom Kanal aufgefordert, den Teddybären gegen Rückerstattung des Kaufpreises zurückzusenden. Dieser Aufforderung folgten circa 90% der Käufer. Gegen die restlichen 10% leitete die Staatsanwaltschaft strafrechtliche Ermittlungen ein.

 

Einen Kommentar schreiben

Tags

Arbeitsrecht Verlängerung AIDA videoüberwachung Anmeldung whatsapp Unionsmarke Messe Kapitalmarkt Ruby on Rails Stellenausschreibung Data Protection Hotelsterne Flugzeug Textilien Online-Bewertungen Big Data Keyword-Advertising Erdogan Kundenbewertung Schleichwerbung OTMR EU-Kommission BDSG patent Europawahl Überwachung schule Datenportabilität Weihnachten Einverständnis Bestpreisklausel Online USA Gastronomie gender pay gap Barcamp besondere Darstellung Beschäftigtendatenschutz Technologie HipHop Sitzverlegung bgh Auftragsdatenverarbeitung Vergleichsportale Hotelvermittler Hotels JointControl Datenschutz Kleinanlegerschutz Neujahr entgeltgleichheit Freelancer Nutzungsrecht E-Mail-Marketing wetteronline.de Produktempfehlungen Medienrecht Kritik Corporate Housekeeping § 15 MarkenG Reiserecht Art. 13 GMV Hack Marketing Presse Dark Pattern Webdesign Xing Kundendaten Kinder CRM Arbeitsvertrag Sperrabrede Analytics anwaltsserie Social Engineering Radikalisierung Einzelhandel data Gepäck § 5 UWG Datensicherheit Wahlen nutzungsrechte Annual Return Datenschutzgrundverordnung Großbritannien Impressum Preisauszeichnung Personenbezogene Daten Touristik Aufsichtsbehörden E-Mail Social Networks Facial Recognition Jahresrückblick Resort total buy out Recht Auslandszustellung neu Urteile Google Wettbewerb Onlinevertrieb München Schadenersatz Europa Datenschutzerklärung selbstanlageverfahren Recap data privacy WLAN Check-in LG Hamburg Löschungsanspruch #bsen Einstellungsverbot Event Pseudonomisierung Beacons Geschmacksmuster Mitarbeiterfotografie Vertrauen Hackerangriff Löschung Compliance Reisen verlinken Notice & Take Down Education Dynamic Keyword Insertion Einwilligung Spirit Legal veröffentlichung Linkhaftung Fotografie Beweislast Künstliche Intelligenz Bildrecherche Schadensersatz TikTok Vergütungsmodelle ISPs jahresabschluss Bachblüten privacy shield Evil Legal GmbH Cyber Security fristen informationstechnologie handel drohnengesetz Persönlichkeitsrecht gezielte Behinderung Presserecht LinkedIn EuGH Datengeheimnis Diskriminierung kinderfotos events britain Datenpanne Home-Office Unterlassungsansprüche right of publicity HSMA Privacy Ferienwohnung OLG Köln Onlineplattform Osteopathie Voice Assistant Rückgaberecht SSO Journalisten Beleidigung Hotel Ofcom DSGVO 5 UWG Fotografen Referendar ransom custom audience Behinderungswettbewerb EU-Textilkennzeichnungsverordnung Domainrecht Suchmaschinenbetreiber Doxing Kosmetik Autocomplete Werbung Markensperre Rechtsanwaltsfachangestellte informationspflichten Team Spirit

Die Rechtsanwaltssozietät Spirit Legal berät in- und ausländische Unternehmen mit internationaler Ausrichtung. Unser fachlicher Beratungsschwerpunkt liegt in den Bereichen E-Commerce, Gesellschafts-, Wettbewerbs-, Marken-, IT- und Datenschutzrecht. Dank unserer Branchenerfahrung sind wir in rechtlichen Fragen der spezialisierte Ansprechpartner für Start-ups, Reiseunternehmen und die Hotellerie.

© Spirit Legal 2013 - 2024, alle Rechte vorbehalten

Förderung von Fachanwaltskursen & anwaltlichen Fortbildungen durch SAB Sachsen: