• Deutsch
  • Aktuelles
  • Das OLG Düsseldorf entscheidet über Osteopathie-Heilbehandlungen durch Physiotherapeuten

Das OLG Düsseldorf entscheidet über Osteopathie-Heilbehandlungen durch Physiotherapeuten

Inhaltsverzeichnis

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit seinem Urteil vom 08.09.2015 (Az. I-20 U 236/13 ) eine interessante Entscheidung über das Angebot und die Bewerbung von Osteopathie-Leistungen durch einen Physiotherapeuten gefällt. Um an dieser Stelle erst gar keine Spannung aufkommen zu lassen: Es ist wie so oft auf den ersten Blick ganz einfach, auf den zweiten Blick vielschichtig. Die Zulässigkeit liegt nicht ohne Weiteres vor.

Nicht jeder, der eine Osteopathie-Ausbildung absolviert hat, darf auch osteopathische Behandlungen durchführen.
Nicht jeder, der eine Osteopathie-Ausbildung absolviert hat, darf auch osteopathische Behandlungen durchführen.

 

Staatlich anerkannter Heilpraktiker: Schuster, bleib bei deinem Leisten!

Der am Rechtsstreit beteiligte Physiotherapeut schaltete für seine Praxis einen Eintrag im Branchenverzeichnis "Gelbe Seiten“. „Krankengymnastik, Osteopathie, Lymphdrainage", waren die Schlagworte, unter denen er gefunden werden sollte. Online waren es Leistungen wie "PNF", "Cranio-mandisula", "craniosacrale Therapie", "McKenzie", die möglichst viele Patienten in die Praxis locken sollten.

Über eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) verfügte weder der Physiotherapeut noch sein Personal. Das heißt, weder er noch sein Personal waren staatlich anerkannte Heilpraktiker. Die entsprechenden Osteopathie-Behandlungen führte ausschließlich eine Mitarbeiterin durch, die im Jahr 2010 eine Osteopathie-Ausbildung am Institut für angewandte Osteopathie abgelegt hatte.

 

Physiotherapie und Heilkunde – wenn die Zulassung zum Fallstrick wird

Im Grunde ist es eine einfache Sache: Die Mitarbeiterin, die die Osteopathie-Ausbildung absolviert hat, behandelt die Patienten mit den entsprechenden Therapien. Für Laien klingt das sicher erst mal logisch und zulässig. Doch die Sachlage ist etwas komplizierter, wie aus den beiden Urteilen des Landesgerichtes und Oberlandesgerichtes Düsseldorf hervorgeht. 2015 bestätigte das OLG Düsseldorf das erstinstanzliche Urteil des LG Düsseldorf (Urteil vom 16.10.2013, Az. 12 O 348/12) und entschied, dass allein die Erlaubnis zur Ausübung der Physiotherapie gemäß § 1 Abs. 1 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes (MPhG) nicht ausreicht, um osteopathische Behandlungen vornehmen zu dürfen. Das Ausüben von osteopathischen Behandlungen ist das Ausüben von der Heilkunde – und das ist gemäß § 1 Abs. 1 Heilpraktikergesetz erlaubnispflichtig, so die Gerichte.

Die Ausübung der Osteopathie erfordert medizinische sowie ärztliche Fachkenntnisse, denn eine abstrakte Gefahr für gesundheitliche Schäden besteht hierbei immer, daher können nur Fachleute etwaigen Schäden vorbeugen. Dass eine Erlaubnis zur Ausübung der Physiotherapie dies nicht mit abdecken könne, zeige sich bereits daran, dass Osteopathie nicht Bestandteil des Ausbildungs- und Prüfungscurriculums für Physiotherapeuten ist.

Auch die Einwände des Physiotherapeuten, dass er selbst die Osteopathie-Behandlungen nicht vornehme und die entsprechend geschulte Mitarbeiterin ausschließlich auf Veranlassung von Ärzten tätig werde, änderten an der Auffassung der Gerichte nichts. Das OLG Düsseldorf entschied, dass die Osteopathie-Ausbildung der Mitarbeiterin allenfalls die Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Heilpraktikergesetz  sei, diese jedoch in keinem Fall ersetzen könne.

 

Fazit

Das Anbieten, Bewerben und Ausüben von osteopathischen Leistungen durch Physiotherapeuten ist nur dann zulässig, wenn diese im Besitz einer Erlaubnis nach § 1 Heilpraktikergesetz und/oder als Ärzte zugelassen sind.

*Autoren des Artikels: Katrin Krietsch, Rechtanwältin bei Spirit Legal LLP | Hüseyin Erbagci, wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Spirit Legal LLP

Einen Kommentar schreiben

Tags

Diskriminierung technology Rechtsanwaltsfachangestellte Finanzaufsicht Weihnachten Google AdWords Löschungsanspruch Verlängerung Education Verbandsklage Kinder fotos kündigungsschutz Kündigung Suchfunktion OTMR BDSG wetteronline.de Reisen Newsletter videoüberwachung Deep Fake 5 UWG Urlaub Medienrecht Chat Online Shopping Wettbewerbsrecht Custom Audiences ReFa Arbeitsunfall bgh Datenschutzgesetz ransom EC-Karten DSGVO USPTO Onlinevertrieb Unterlassungsansprüche ecommerce Anonymisierung brexit Data Breach PPC Unternehmensgründung Werbung online werbung Markensperre Sperrabrede SSO Behinderungswettbewerb Gäste Alexa Europawahl Exklusivitätsklausel Rabattangaben § 24 MarkenG Einstellungsverbot E-Mail information technology Europa Website E-Commerce Suchalgorithmus Schleichwerbung Spitzenstellungsbehauptung handel Werbekennzeichnung Check-in kommunen Beschäftigtendatenschutz Heilkunde Datengeheimnis wallart Referendar Impressumspflicht Opentable Direktmarketing Limited Preisangabenverordnung Notice & Take Down Leipzig 3 UWG Geschmacksmuster #emd15 Linkhaftung Fotografie Scam Persönlichkeitsrecht Berlin #bsen New Work Social Networks ISPs Email Vertrauen Voice Assistant PSD2 privacy shield Sponsoring NetzDG E-Mail-Marketing Algorithmus Transparenz 2014 Abwerbeverbot HSMA data security gesellschaftsrecht Hotelrecht YouTube Mitarbeiterfotografie Erdogan LinkedIn Kennzeichnungskraft Bewertung Wettbewerbsverbot zugangsvereitelung urheberrechtsschutz Touristik britain Buchungsportal TikTok Unionsmarke Instagram Tipppfehlerdomain Europarecht Vertragsgestaltung Prozessrecht Arbeitsvertrag Kundendaten Aufsichtsbehörden Kundenbewertungen Irreführung markenanmeldung Hotellerie Authentifizierung Journalisten Hotelvermittler Herkunftsfunktion patent Hack Handynummer Geschäftsgeheimnis Handelsregister SEA Infosec Twitter Technologie Bundeskartellamt Auftragsverarbeitung verlinken Geschäftsanschrift Dokumentationspflicht gender pay gap Evil Legal Presse Löschung jahresabschluss Einwilligungsgestaltung Datenschutzrecht Arbeitsrecht transparenzregister Wahlen geldwäsche Boehmermann FTC neu Auftragsdatenverarbeitung whatsapp nutzungsrechte Gesichtserkennung entgeltgleichheit Bildrechte Distribution data privacy Corporate Housekeeping Trademark LikeButton Abmahnung Recap Ferienwohnung AIDA Autocomplete Cyber Security right of publicity drohnen Doxing Online-Portale unternehmensrecht Social Engineering Datenschutzgrundverordnung Reise Impressum Hackerangriff handelsrecht Meinungsfreiheit Know How Kosmetik Ratenparität Hotelkonzept

Die Rechtsanwaltssozietät Spirit Legal berät in- und ausländische Unternehmen mit internationaler Ausrichtung. Unser fachlicher Beratungsschwerpunkt liegt in den Bereichen E-Commerce, Gesellschafts-, Wettbewerbs-, Marken-, IT- und Datenschutzrecht. Dank unserer Branchenerfahrung sind wir in rechtlichen Fragen der spezialisierte Ansprechpartner für Start-ups, Reiseunternehmen und die Hotellerie.

© Spirit Legal 2013 - 2024, alle Rechte vorbehalten

Förderung von Fachanwaltskursen & anwaltlichen Fortbildungen durch SAB Sachsen: