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Urheberrechtsreform 2021: Das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG)

Die Urheberrechtsreform 2021 und das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG)
Bild: Nadja Eckart-Vogel / Unsplash / The Noun Project

Nach dem Bundestag hat am 28.05.2021 nunmehr auch der Bundesrat den Gesetzesentwurf zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes mit der erforderlichen Mehrheit verabschiedet. Die wesentlichen Inhalte dieser Urheberrechtsreform hatten wir in unserem Beitrag vom 21.04.2021 bereits skizziert. Daran anknüpfend möchten wir heute das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) näher beleuchten.

Mit diesem Gesetz, das zum 01.08.2021 in Kraft tritt, werden die bestehenden urheberrechtlichen Gesetze wie das Urheberrechtsgesetz (UrhG) oder das Verwertungsgesellschaftsgesetz (VGG) um ein völlig neues Regelwerk ergänzt. In diesem kurzen Beitrag erörtern wir, weshalb dieses neue Gesetz überhaupt notwendig wurde und welche grundsätzlichen Änderungen das Gesetz für die bisherige Rechtslage mit sich bringt.

Die bisherige Rechtslage: Minimale Haftung der Plattformen

Wollen sich Rechteinhaber:innen derzeit gegen Urheberrechtsverletzungen auf Plattformen wie YouTube oder Facebook zur Wehr setzen, schauen sie oftmals in die Röhre: Denn die Plattformen genießen für die von ihren Nutzern hochgeladenen Inhalte ein sogenanntes Haftungsprivileg (§ 10 TMG). Solange die Plattformen keine Kenntnis von den Inhalten ihrer Nutzer:innen haben, haften sie für diese auch nicht. Das ist der Regelfall, da eine Inhaltskontrolle durch die Plattformen weder erwünscht noch praktikabel ist. So werden etwa allein bei YouTube pro Minute über 400 Stunden Videomaterial hochgeladen.

Weisen die Rechteinhaber:innen die Plattformen auf die rechtsverletzenden Inhalte hin, beschränkt sich die Haftung auf die Löschung und Sperrung der Inhalte. Die Plattformen müssen also nur die rechtsverletzenden Inhalte von ihrer Seite nehmen (sog. Notice-and-takedown). Weitere Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, können gegenüber den Plattformen nicht geltend gemacht werden, da sie selbst keine öffentliche Wiedergabehandlung vorgenommen haben.

Zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüche sind die Rechteinhaber:innen also darauf angewiesen, die Person ausfindig zu machen, die die Inhalte auf die Plattform gestellt hat. Dies ist in der Regel mit großen Schwierigkeiten verbunden, etwa mit einer Auskunftsklage gegen die Plattform. Der Auskunftsanspruch der Rechteinhaber:innen beschränkt sich jedoch auf die postalische Adresse und umfasst nicht die E-Mail-Adresse, die Telefonnummer oder die genutzte IP-Adresse. Gerade die letztgenannten Daten sind es aber, die den Plattformen zumeist vorliegen. Eine Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber Verletzer:innen ist somit nach bisheriger Rechtslage nur selten erfolgreich.

 Für Rechteinhaber:innen ist allerdings nur schwer nachvollziehbar, warum Plattformen von der Haftung weitgehend ausgenommen werden, obwohl die rechtsverletzenden Inhalte durch ihre Reichweite überhaupt erst von vielen Leuten wahrgenommen werden können. Zudem sorgen auch rechtsverletzende Inhalte für höhere Aufrufzahlen und damit für (Werbe-)Umsätze der Plattformen.

Lösung durch Art. 17 der DSM-Richtlinie

Mit der DSM-Richtlinie 2019/790/EU wollte der EU-Gesetzgeber die Bevorzugung der marktmächtigen Plattformen beenden. Die zentrale Neuerung für die Plattformhaftung ist in Art. 17 der DSM-Richtlinie geregelt. Danach nehmen die „Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten“ mit der Zugänglichmachung von Inhalten auf ihrer Plattform eine urheberrechtlich relevante Handlung vor und sollen für diese in der Regel auch haften. Eine Haftung der Plattformen soll grundsätzlich nur dann ausscheiden, wenn die Rechteinhaber:innen ihnen eine Lizenz erteilt haben oder die Nutzung gesetzlich erlaubt ist. Ist beides nicht der Fall, sollen die Plattformen für die durch ihre Nutzer:innen begangenen Urheberrechtsverletzungen haften.

Darüber hinaus sieht Art. 17 Abs. 4 der DSM-Richtline weiterhin die Möglichkeit von Haftungsprivilegierungen vor, wenn auf der Plattform nicht-lizenzierte Inhalte veröffentlicht werden. Um der Haftung in solchen Fällen zu entgehen, müssen die Plattformen allerdings drei kumulative Voraussetzungen erfüllen:

  • Die Plattform muss alle Anstrengungen unternommen haben, um die erforderliche Erlaubnis für die Inhalte einzuholen (sog. best efforts),
  • sie muss alle zumutbaren Anstrengungen unternommen haben, um sicherzustellen, dass die geschützten Werke gar nicht hochgeladen werden (sog. Uploadfilter) und
  • sie muss rechtsverletzende Inhalte nach begründeten Hinweisen unverzüglich von der Seite nehmen und ein weiteres Hochladen verhindern (sog. Notice-and-takedown-and-staydown).

Für kleine Plattformen und Start-Ups, die über keine große Reichweite verfügen, sollen diese Vorgaben nur in abgespeckter Form gelten. Zumindest aber sollen den Plattformen keine generellen Überwachungspflichten auferlegt werden.

Umsetzung in Deutschland: UrhDaG

Da die DSM-Richtline das Ziel einer unionsweiten Vollharmonisierung verfolgt, musste der deutsche Gesetzgeber die Vorgaben der Richtlinie vollumfänglich ins deutsche Recht umsetzen und hat dafür das UrhDaG geschaffen.

Macht ein Diensteanbieter urheberrechtlich geschützte Werke, die von Nutzern des Dienstes hochgeladen werden, öffentlich zugänglich, so stellt dies eine öffentliche Wiedergabe dar, für die der Diensteanbieter grundsätzlich haftet.

Nach § 1 Abs. 3 UrhDaG können sich die als Diensteanbieter bezeichneten Plattformen auf § 10 TMG und die damit einhergehende Privilegierung künftig nicht mehr berufen. Erfüllt der Diensteanbieter allerdings seine aus dem UrhDaG resultierenden Pflichten entsprechend den branchenüblichen Standards und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, so ist er für diese öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich nicht verantwortlich.

Diensteanbieter sind nach § 2 UrhDaG Anbieter von Diensten, deren Hauptzweck (auch) die Speicherung und öffentliche Zugänglichmachung von urheberrechtlich geschützten Inhalten ist, die diese Inhalte organisieren und zum Zwecke der Gewinnerzielung bewerben und mit Online-Inhaltediensten um dieselben Zielgruppen konkurrieren. Hauptbeispiele für solche Diensteanbieter sind Plattformen wie YouTube, Instagram oder Facebook. Weiterhin werden in § 2 Abs. 2 bis 4 Startup-Diensteanbieter und kleine Diensteanbieter definiert. Durch § 3 UrhDaG werden zudem verschiedene Online-Dienste – wie Online-Enzyklopädien, Entwicklungs- und Weitergabe-Plattformen für quelloffene Software oder Online-Marktplätze – vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen.

In § 4 UrhDaG ist schließlich das „best-efforts“-Prinzip geregelt, wonach der Diensteanbieter verpflichtet ist, bestmögliche Anstrengungen zu unternehmen, um die vertraglichen Nutzungsrechte für die öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Werke erwerben. Dies kann beispielsweise auf einem Angebot des Urhebers beruhen oder über das Angebot von repräsentativen Rechteinhabern wie Verwertungsgesellschaften. Die Europäische Kommission hat die diesbezüglich an die Plattformen zu stellenden Anforderungen mittlerweile in einer Leitlinie (Link: https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/library/guidance-article-17-directive-2019790-copyright-digital-single-market) konkretisiert.

Gesetzlich erlaubte Nutzungen werden in § 5 UrhDaG definiert und umfassen neben Zitaten (§ 51 UrhG) auch Karikaturen, Parodien und Pastiches (§ 51a UrhG) sowie andere Schrankenbestimmungen des UrhG. Als Ausgleich für solche Nutzungen erhält der Urheber jedoch eine angemessene Vergütung, die jedoch nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden kann.

Weiterhin regelt das UrhDaG, dass eine Erlaubnis zugunsten des Diensteanbieters auch zugunsten des Nutzers wirkt und umgekehrt (§ 6 UrhDaG). Voraussetzung in ersterem Falle ist allerdings, dass der Nutzer nicht kommerziell handelt oder keine erheblichen Einnahmen erzielt.

In dem anschließenden Teil 4 (§§ 9 bis 12 UrhDaG) präzisiert der deutsche Gesetzgeber schließlich die weiteren Voraussetzungen für die von der DSM-Richtlinie vorgesehene Haftungsprivilegierung. Um sicherzugehen, dass einerseits das Ziel der Stärkung der Rechteinhaber:innen erreicht, andererseits aber ein Overblocking durch Plattformen verhindert wird, hat sich der Gesetzgeber für ein komplexes Verfahren entschieden, welches auf verschiedenen widerleglichen Vermutungen basiert und dessen Ergebnis durch verschiedene Rechtsbehelfe (§§ 13 – 17 UrhDaG) überprüft werden kann. Dieses Verfahren ist schon aufgrund seiner Komplexität nicht leicht zu erfassen und führte daher sowohl bei Rechteinhaber:innen wie auch bei Nutzer:innen bereits zu einer Reihe von Missverständnissen und Kritik. Es soll daher den Schwerpunkt unseres nächsten Beitrages bilden.

Schließlich regelt das UrhDaG in den Schlussbestimmungen noch einige prozessuale Fragen wie Maßnahmen gegen Missbrauch des Verfahrens (§ 18), Auskunftsrechte (§ 19), die Verpflichtung zur Bestellung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten (§ 20), die Anwendung auf verwandte Schutzrechte wie Lichtbilder ohne Werkcharakter oder Laufbilder (§ 21) sowie das Verbot abweichender vertraglicher Reglungen (§ 22).

 

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