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DSB: Medienprivileg unerheblich: Gleiches Ergebnis bei der Interessenabwägung nach KUG und DSGVO

Rechtsanwältin Sabrina Otto erläutert ein BGH-Urteil, weshalb das Foto einer prominenten Person, die von einem breiten Publikum als Symbolbild angesehen wird, nicht schrankenlos zur Bebilderung eines Presseartikels genutzt werden darf.
Bild: Datenschutz-Berater, Nadja Eckart-Vogel / Montage: Spirit Legal

Rechtsanwältin Sabrina Otto erläutert ein BGH-Urteil, in dem entschieden wurde, dass das Foto einer prominenten Person, die von einem breiten Publikum als Symbolbild angesehen wird, nicht schrankenlos zur Bebilderung eines Presseartikels genutzt werden darf.

BGH, Urt. v. 21.1.2021 – I ZR 207/19: „Ein Foto, dass eine prominente Person zeigt und von einem breiten Publikum als Symbolbild angesehen wird, darf – selbst in einem redaktionellen Kontext – nicht schrankenlos zur Bebilderung eines Presseartikels genutzt werden. Der Symbolcharakter des Fotos ist vielmehr in die nach §§22, 23 KUG vorzunehmende umfassende Abwägung der widerstreitenden Interessen einzustellen.“ (Leitsatz)

Ob das in Art. 85 DSGVO normierte Medienprivileg auf die streitgegenständliche Verarbeitung zu journalistischen Zwecken anwendbar ist und die §§22, 23 KUG den Anforderungen des Art. 85 DSGVO genügen, bedürfe keiner Entscheidung, da eine am Maßstab des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DSGVO vorzunehmende Interessensabwägung zum gleichen Ergebnis führe wie eine solche am Maßstab der §§ 22, 23 KUG, sofern sich die Schutzumfänge der jeweils einzustellenden Positionen nicht unterscheiden.

Spirit Legal Rechtsanwältin Sabrina Otto schreibt im Datenschutz-Berater 05/2021. Der Beitrag ist hier im Volltext abrufbar:

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