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Enthaftende Klauseln in Allgemeinen Reisebedingungen oder „der Ritt auf dem Dromedar auf eigene Gefahr“

Bereits Friedrich Nietzsche notierte die Beobachtung:

„... Es will mir scheinen, als ob ein Kranker leichtsinniger sei, wenn er einen Arzt hat, als wenn er selber seine Gesundheit besorgt. Im ersten Falle genügt es ihm, streng in Bezug auf alles Vorgeschrieben zu sein; im andern Falle fassen wir Das, worauf jene Vorschriften abzielen, unsere Gesundheit, mit mehr Gewissen ins Auge und bemerken viel mehr, gebieten und verbieten uns viel mehr, als auf Veranlassung des Arztes geschehen würde. ...“

Dromedar wartet entspannt auf Reiter. Ein reiserechtliche Herausforderung. ©Harald Biebel
Dromedar wartet entspannt auf Reiter. Ein reiserechtliche Herausforderung. ©Harald Biebel

Eine Beobachtung, die sich durchaus verallgemeinern lässt. Sobald eine andere - im besten Fall entsprechend qualifizierte - Person Verantwortung für die Gesundheit und das Wohlergehen eines anderen übernimmt wie z.B. ein Arzt, ein Lehrer, ein Bergführer oder auch ein Reiseleiter, erhält der Einzelne mehr Raum, sich „gehen zu lassen“. Insbesondere im Urlaub natürlich ein erwünschter Effekt. Der Ansatz der Reiseveranstalter, die Touristen – insbesondere bei gefahrgeneigten Unternehmungen – an ihre nach wie vor bestehende Eigenverantwortung zu erinnern, ist daher nur verständlich.

Eine Einbindung von entsprechenden Hinweisen in die Allgemeinen Reisebedingungen (ARB) ist jedoch gut abzuwägen. Der Grat zwischen einer bloß deklaratorischen Erinnerung an die Wahrnehmung von Eigenverantwortung und dem unzulässigen Vorhalten einer rechtswidrigen Enthaftungsklausel ist schmal.

So entschied vor kurzem das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) mit Urteil vom 29.04.2014, Az: 6 U 10/13, dass die folgende ARB-Klausel unzulässig und nicht wirksam einbezogen ist:

„... Dem Reisenden ist bekannt, dass zusätzliche Unternehmungen wie zum Beispiel Dromedar-, Esel-, Pferdereiten, Besteigen von nicht abgesicherten Höhen etc. mit besonderen Gefahren verbunden sind. Diese liegen grundsätzlich im Eigenverantwortungsbereich des Reisenden. ...“

Das OLG sah hierin einen Verstoß gegen §§ 307 Abs. 2 Nr. 2, 305 c, 651 h und 651 m BGB. Nicht besser ist die ebenfalls häufiger anzutreffende Verwendung einer ganz pauschalen Formulierung zur Haftungsfreizeichnung wie z.B.:

„... Der Reisende erklärt durch seine Unterschrift auf der verbindlichen Anmeldung, dass er an der Reise auf eigene Gefahr teilnimmt. ...“

Zu beachten sind nämlich jeweils die gesetzlichen Vorgaben zur Haftungsbeschränkung aus § 651 h Abs. 1 BGB.

Dort ist in Nr. 1 geregelt, dass der Reiseveranstalter die Haftung für (Sach- und Vermögens)Schäden einerseits zwar vertraglich (auch in Allgemeinen Reisebedingungen) auf den dreifachen Reisepreis beschränken darf - allerdings nur für die Fälle von einfacher, leichter oder leichtester Fahrlässigkeit. Für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit des Reisenden gilt dies jedoch niemals.

Dieser Maßstab gilt auch für die Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters. Gemeint sind Personen, die im Pflichtenkreis des Reiseveranstalters tätig sind und die mit dem Willen des Reiseveranstalters bei der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten mitwirken, z.B. Angestellte, Reisebüro-Mitarbeiter, vor Ort eingesetzte Animateure.

Darüber hinaus darf der Reiseveranstalter gemäß § 651h Abs. 1 Nr. 2 BGB die Haftung für das Fehlverhalten eines Leistungsträgers auch im Fall des Vorsatzes bzw. der groben Fahrlässigkeit auf den dreifachen Reisepreis beschränken; hiervon ausgenommen ist wiederum die bereits genannte Trias an „vitalen“ und unverzichtbaren Interessen des Reisenden an der Integrität seiner Person – Leben, Körper und Gesundheit.

Die in Nr. 2 genannten „Leistungsträger“ werden zwar auch vom Veranstalter zur Ausführung einzelner Reiseleistungen eingeschaltet, z.B. Bus-, Flugunternehmen oder Hotels – anders als der in Nr. 1 genannten Personenkreis sind sie in der Regel jedoch vom Reiseveranstalter nicht abhängig bzw. ihm nicht weisungsunterworfen. Der Reiseveranstalter bleibt verpflichtet, die Leistungsträger sorgfältig auszusuchen und auch zu überwachen.

Regelungen in den ARB, Reiseunterlagen oder auch – gut gemeinte – Hinweise auf der Website, welche Haftungsfragen betreffen, sollten diesen gesetzlichen Rahmen unbedingt berücksichtigen und auch wiedergeben. Zur Erstellung entsprechend rechtssicherer, kundenfreundlicher und letztlich auch gerichtsfester ARB ist daher eine qualifizierte rechtliche Beratung empfehlenswert.

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