Erhöhung des Mindestlohns ab 01.01.2017 – Arbeitsverträge jetzt anpassen!

Update 17.12.2019: Es gibt einen aktualisierten Beitrag zur neuen Mindestlohnregelung 2020.

Bereits während Einführung des Mindestlohns Anfang 2015 stand fest, dass die Höhe regelmäßig geprüft wird und mit Anpassungen des Mindestlohns zu rechnen ist. Und nun ist es so weit: Seit dem 01.01.2017 gilt der gesetzliche Mindestlohn von 8,85 Euro. Dieser Betrag beschreibt das Arbeitnehmer-Brutto für jede geleistete Arbeitsstunde, das heißt, die Brutto-Belastung für den Arbeitgeber liegt darüber.

Inhaltsverzeichnis

Anpassung des Mindestlohns in 2017: Was müssen Arbeitgeber jetzt tun?

Sie sollten prüfen, ob die Arbeitsverträge in Ihrem Unternehmen angepasst werden müssen. Ist ein festes Monats- oder Jahresgehalt vereinbart, so sollten Sie ausrechnen, ob der durchschnittliche Stundenlohn mindestens 8,84 Euro beträgt.

Wie rechne ich den Stundenlohn aus?

Beispiel:              Mit dem Arbeitnehmer wurde 40h / Woche zu einem Festgehalt von 1.500,00 Euro brutto vereinbart. Wie hoch ist der Stundenlohn?

Berechnung: Ein Kalendermonat hat 4,333 Wochen.

                               4,333 Wochen * 40h = 173,32h / Monat; aufgerundet: 174 h/Monat

                               174h * 8,84 Euro = 1.538,16 Euro

Das vereinbarte Festgehalt liegt unter dem gesetzlichen Mindestlohn, sodass der Arbeitsvertrag anzupassen ist.

Mindestlohn 2017: Anpassung des Arbeitsvertrags erforderlich

Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns ab 2017.
Anpassung des Mindestlohns ab 2017: Arbeitgeber sollten nun Arbeitsverträge überprüfen und gegebenenfalls anpassen.

Um den neuen Mindestlohn in den Arbeitsvertrag aufzunehmen, schließen Sie mit dem Arbeitnehmer einen Nachtrag zum Arbeitsvertrag. Gern können Sie das unten zum Download bereitgestellte Muster verwenden.

Mindestlohn bei Minijobs

Haben Sie mit dem Arbeitnehmer einen 450-Euro-Minijob vereinbart, so besteht die Gefahr, dass bei gleichbleibender Stundenanzahl die Verdienstgrenze überschritten wird. Konnten bis zum 31.12.2016 noch 52,9 h bis zum Erreichen der 450-Euro-Grenze gearbeitet werden, so sind ab dem 01.01.2017 nur noch 50,9 h zulässig. Auch hier sollten Sie bestehende Arbeitsverträge dringend anpassen. Ansonsten laufen Sie Gefahr, dass die Vergütung der vollen Sozialversicherungspflicht unterliegt. In diesem Fall ist mit erheblichen Nachzahlungen zu rechnen, die unter Umständen allein vom Arbeitgeber zu tragen sind.

Soll die Arbeitszeit jedoch nicht reduziert werden, so haben Sie die Möglichkeit, den Mini-Job in einen Midi-Job umzuwandeln. Dabei ist eine monatliche Vergütung von bis zum 850 Euro möglich, allerdings muss der Arbeitnehmer dann Beiträge zur Sozialversicherung leisten und es fällt Lohnsteuer an.

Noch keine Vereinbarung getroffen? Die Nachträge zum Arbeitsvertrag können auch rückwirkend geschlossen werden.

Einen Kommentar schreiben

Tags

AIDA Videokonferenz Onlinevertrieb Booking.com Deep Fake LinkedIn Reiserecht Leipzig Impressumspflicht Spirit Legal Dark Pattern informationspflichten data Tipppfehlerdomain Prozessrecht Kleinanlegerschutz Datenschutzerklärung Internetrecht Diskriminierung ITB Wettbewerbsrecht Kundenbewertung Anonymisierung Datenschutzrecht Xing Meinung SEA Abmahnung Team YouTube Dokumentationspflicht html5 Beweislast Opentable hate speech Authentifizierung brexit Gegendarstellung Barcamp handelsrecht Produktempfehlungen Berlin LMIV Bildung Panoramafreiheit schule Medienprivileg LikeButton Human Resource Management Twitter wallart gender pay gap Schadenersatz Geschäftsanschrift § 4 UWG markenanmeldung Herkunftsfunktion Domainrecht neu Gesundheit Sponsoring fake news Resort Social Engineering Notice & Take Down Beschäftigtendatenschutz Hotellerie KUG Adwords Erdogan LG Hamburg custom audience Unionsmarke Vergütungsmodelle drohnen Bußgeld Werbung Bestandsschutz Haftung Doxing Team Spirit Umtausch Telefon ePrivacy Social Networks Sperrabrede Pseudonomisierung selbstanlageverfahren Medienrecht Datenpanne Sicherheitslücke Autocomplete Keyword-Advertising Marke Vertrauen Urteile Werktitel Kosmetik unternehmensrecht Gesichtserkennung data privacy ransomware recht am eigenen bild Einwilligungsgestaltung Apps Abhören Customer Service Bachblüten Unlauterer Wettbewerb Informationsfreiheit Verbandsklage Email fotos Hotelsterne online werbung Chat Hacking 5 UWG total buy out Vergütung Urheberrechtsreform Verpackungsgesetz ReFa events Event TeamSpirit Europarecht Bots Data Protection Nutzungsrecht Internet of Things Personenbezogene Daten USPTO Spitzenstellungsbehauptung Abwerbeverbot Auftragsdatenverarbeitung Einwilligung urheberrechtsschutz kommunen Suchfunktion Kritik Internet Schöpfungshöhe Gastronomie BDSG privacy shield Limited Preisangabenverordnung nutzungsrechte Suchalgorithmus Rückgaberecht Haftungsrecht copter Unterlassungsansprüche Website EU-Kommission Auftragsverarbeitung PPC Digitalwirtschaft Social Media zugangsvereitelung § 15 MarkenG Phishing Boehmermann Bundeskartellamt Amazon Google AdWords Datenschutzgesetz Datenschutzgrundverordnung Verlängerung Konferenz Störerhaftung Influencer berufspflicht Wettbewerbsverbot Hotels Heilkunde Registered Behinderungswettbewerb Referendar Filesharing Finanzierung Sponsoren Verfügbarkeit gesellschaftsrecht Freelancer Direktmarketing Panorama E-Commerce Impressum Rechtsprechung Distribution AfD Großbritannien §75f HGB Restaurant Urheberrecht Cyber Security Exklusivitätsklausel Minijob

Die Rechtsanwaltssozietät Spirit Legal berät in- und ausländische Unternehmen mit internationaler Ausrichtung. Unser fachlicher Beratungsschwerpunkt liegt in den Bereichen E-Commerce, Gesellschafts-, Wettbewerbs-, Marken-, IT- und Datenschutzrecht. Dank unserer Branchenerfahrung sind wir in rechtlichen Fragen der spezialisierte Ansprechpartner für Start-ups, Reiseunternehmen und die Hotellerie.

© Spirit Legal 2013 - 2023, alle Rechte vorbehalten

Förderung von Fachanwaltskursen & anwaltlichen Fortbildungen durch SAB Sachsen: