Erhöhung des Mindestlohns ab 01.01.2017 – Arbeitsverträge jetzt anpassen!

Update 17.12.2019: Es gibt einen aktualisierten Beitrag zur neuen Mindestlohnregelung 2020.

Bereits während Einführung des Mindestlohns Anfang 2015 stand fest, dass die Höhe regelmäßig geprüft wird und mit Anpassungen des Mindestlohns zu rechnen ist. Und nun ist es so weit: Seit dem 01.01.2017 gilt der gesetzliche Mindestlohn von 8,85 Euro. Dieser Betrag beschreibt das Arbeitnehmer-Brutto für jede geleistete Arbeitsstunde, das heißt, die Brutto-Belastung für den Arbeitgeber liegt darüber.

Inhaltsverzeichnis

Anpassung des Mindestlohns in 2017: Was müssen Arbeitgeber jetzt tun?

Sie sollten prüfen, ob die Arbeitsverträge in Ihrem Unternehmen angepasst werden müssen. Ist ein festes Monats- oder Jahresgehalt vereinbart, so sollten Sie ausrechnen, ob der durchschnittliche Stundenlohn mindestens 8,84 Euro beträgt.

Wie rechne ich den Stundenlohn aus?

Beispiel:              Mit dem Arbeitnehmer wurde 40h / Woche zu einem Festgehalt von 1.500,00 Euro brutto vereinbart. Wie hoch ist der Stundenlohn?

Berechnung: Ein Kalendermonat hat 4,333 Wochen.

                               4,333 Wochen * 40h = 173,32h / Monat; aufgerundet: 174 h/Monat

                               174h * 8,84 Euro = 1.538,16 Euro

Das vereinbarte Festgehalt liegt unter dem gesetzlichen Mindestlohn, sodass der Arbeitsvertrag anzupassen ist.

Mindestlohn 2017: Anpassung des Arbeitsvertrags erforderlich

Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns ab 2017.
Anpassung des Mindestlohns ab 2017: Arbeitgeber sollten nun Arbeitsverträge überprüfen und gegebenenfalls anpassen.

Um den neuen Mindestlohn in den Arbeitsvertrag aufzunehmen, schließen Sie mit dem Arbeitnehmer einen Nachtrag zum Arbeitsvertrag. Gern können Sie das unten zum Download bereitgestellte Muster verwenden.

Mindestlohn bei Minijobs

Haben Sie mit dem Arbeitnehmer einen 450-Euro-Minijob vereinbart, so besteht die Gefahr, dass bei gleichbleibender Stundenanzahl die Verdienstgrenze überschritten wird. Konnten bis zum 31.12.2016 noch 52,9 h bis zum Erreichen der 450-Euro-Grenze gearbeitet werden, so sind ab dem 01.01.2017 nur noch 50,9 h zulässig. Auch hier sollten Sie bestehende Arbeitsverträge dringend anpassen. Ansonsten laufen Sie Gefahr, dass die Vergütung der vollen Sozialversicherungspflicht unterliegt. In diesem Fall ist mit erheblichen Nachzahlungen zu rechnen, die unter Umständen allein vom Arbeitgeber zu tragen sind.

Soll die Arbeitszeit jedoch nicht reduziert werden, so haben Sie die Möglichkeit, den Mini-Job in einen Midi-Job umzuwandeln. Dabei ist eine monatliche Vergütung von bis zum 850 Euro möglich, allerdings muss der Arbeitnehmer dann Beiträge zur Sozialversicherung leisten und es fällt Lohnsteuer an.

Noch keine Vereinbarung getroffen? Die Nachträge zum Arbeitsvertrag können auch rückwirkend geschlossen werden.

Einen Kommentar schreiben

Tags

Lizenzrecht events Customer Service Data Protection Bußgeld Alexa Newsletter Prozessrecht Marketing Stellenausschreibung ePrivacy Leaks Xing Rechtsanwaltsfachangestellte Hinweispflichten Jugendschutzfilter Bildung Algorithmus Transparenz Social Engineering ransom Filesharing Soziale Netzwerke Überwachung Markeneintragung fake news fristen ITB Hotellerie wetteronline.de Panorama Rufschädigung JointControl Email Gesundheit messenger Bachblüten custom audience data privacy YouTube Recht Bildrecherche Suchfunktion #emd15 Algorithmen gender pay gap Google Geschäftsgeheimnis Adwords Meldepflicht Irreführung Linkhaftung Gäste Know How Störerhaftung Europawahl hate speech Insolvenz Chat Identitätsdiebstahl Technologie Facial Recognition Bots OTMR drohnen Informationsfreiheit Beweislast kommunen Hotelvermittler New Work Annual Return Datenpanne Blog EU-Kosmetik-Verordnung Dark Pattern Medienrecht wallart datenverlust Unterlassung AIDA Gesichtserkennung copter Anmeldung Lebensmittel Preisauszeichnung Urlaub Weihnachten § 24 MarkenG bgh FTC München Heilkunde Lohnfortzahlung Anonymisierung Online Shopping OLG Köln Unionsmarke Google AdWords brexit Creative Commons c/o Einverständnis gezielte Behinderung Geschäftsführer CRM Internet Bestpreisklausel Crowdfunding urheberrechtsschutz Beacons Kinderrechte LMIV ADV Herkunftsfunktion Wahlen § 5 UWG Meinungsfreiheit Ruby on Rails Hotels Bewertung Suchmaschinen §75f HGB Fotografen Double-Opt-In Wettbewerb email marketing Rückgaberecht Social Media Referendar Kennzeichnung Umtausch drohnengesetz Check-in LikeButton Vergleichsportale Webdesign data security Künstliche Intelligenz Spirit Legal Datenschutzgesetz Datengeheimnis handelsrecht Arbeitsvertrag Hausrecht Urteile LG Köln Panoramafreiheit Sponsoren Foto Spitzenstellungsbehauptung Touristik Presserecht Kleinanlegerschutz unternehmensrecht ransomware Evil Legal Osteopathie Pressekodex Gesamtpreis Auslandszustellung Impressumspflicht Gegendarstellung USPTO Domainrecht Ratenparität Aufsichtsbehörden Datenschutzbeauftragter Hotelkonzept Apps Finanzaufsicht Kapitalmarkt Löschung Haftungsrecht data Polen Expedia.com Keyword-Advertising Consent Management Haftung Kundendaten Abhören Hackerangriff Conversion E-Mail-Marketing Radikalisierung AGB verbraucherstreitbeilegungsgesetz Social Networks Compliance Recap verlinken Doxing Datenschutzrecht Flugzeug Beschäftigtendatenschutz jahresabschluss Interview Zustellbevollmächtigter LG Hamburg Dokumentationspflicht Exklusivitätsklausel

Die Rechtsanwaltssozietät Spirit Legal berät in- und ausländische Unternehmen mit internationaler Ausrichtung. Unser fachlicher Beratungsschwerpunkt liegt in den Bereichen E-Commerce, Gesellschafts-, Wettbewerbs-, Marken-, IT- und Datenschutzrecht. Dank unserer Branchenerfahrung sind wir in rechtlichen Fragen der spezialisierte Ansprechpartner für Start-ups, Reiseunternehmen und die Hotellerie.

© Spirit Legal 2013 - 2023, alle Rechte vorbehalten

Förderung von Fachanwaltskursen & anwaltlichen Fortbildungen durch SAB Sachsen: