Haftung des Geschäftsführers für Zahlungseingänge

Leere Taschen: Zahlungseingänge für insolvenzreife GmbHs bergen Haftungsrisiken
Zahlungseingänge für insolvenzreife GmbHs bergen Haftungsrisiken | © slasny, 123rf.com

Risiken für Gesellschaften in Krisensituationen

Zahlungseingänge von Kunden und Schuldnern sind grundsätzlich immer willkommen. Doch steckt die GmbH in einer Krise, können Zahlungseingänge auf einem debitorisch geführten Konto für den Geschäftsführer einer GmbH nicht nur Freude, sondern leider persönliche Haftungsrisiken mit sich bringen, die in diesem Beitrag näher beleuchtet werden.

1. Haftung des Geschäftsführers für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung

In § 64 GmbHG wird die persönliche Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder eingetretener Überschuldung wie folgt geregelt:

„Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. Dies gilt nicht von Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind. (…)“

Diese Grundlage für Ansprüche der Gesellschaft gegenüber dem Geschäftsführer (sog. Innenhaftung des Geschäftsführers) wird insbesondere gern von Insolvenzverwaltern geltend gemacht.

Hinter der Regelung des § 64 GmbHG steht der Gedanke, das Vermögen einer insolvenzreifen Gesellschaft zum Zwecke der gleichmäßigen und ranggerechten Befriedigung aller Gläubiger im Rahmen eines nachfolgenden Insolvenzverfahrens zu erhalten.
Den Geschäftsführer trifft eine umfassende Masseerhaltungspflicht. Deshalb soll er für solche Zahlungen, die er an bevorzugte Gläubiger – z. B. ihm wohlgesonnene Geschäftspartner – geleistet hat, persönlich haften und diese dem Gesellschaftsvermögen ersetzen. Selbst das Einverständnis der Gesellschafter oder eine dahingehende Weisung der Gesellschafter, die Zahlung auf einem bestimmten Konto in Empfang zu nehmen, schützen den Geschäftsführer nicht vor der persönlichen Haftung und Inanspruchnahme.

2. Zahlungseingang auf einem debitorischen Konto

Ist die finanzielle Situation der Gesellschaft angespannt, wird sogar schon von der Geschäftsführung und den Gesellschaftern das Vorliegen von Insolvenzgründen geprüft, so sind oftmals die eingeräumten Kreditlinien ausgeschöpft – die Geschäftskonten befinden sich im Minus, Dispositionskredite werden genutzt. Zahlungseingänge sind dann mehr als willkommen, doch bergen diese ein besonderes Risiko in sich.

Aus rechtlicher Sicht ist der Überziehungskredit ein Darlehen der Bank gegenüber der Gesellschaft. Befindet sich das Konto im Minus und geht eine Zahlung an, so verringert dies gleichzeitig den Rückzahlungsanspruch der Bank gegenüber der Gesellschaft. Anders als andere Gläubiger der Gesellschaft ist die Bank in einer besonders privilegierten Position, weil ihre Forderung auf Rückzahlung des Darlehens durch den Zahlungseingang – zumindest teilweise – erfüllt wird.

Der IX. Zivilsenat des BGH vertritt in seinem Urteil vom 06.10.2009 – Az. IX ZR 191/05 die Auffassung, dass Zahlungseingänge auf einem debitorisch geführten Konto nicht nur dann als Gläubigerbegünstigung gelten, wenn es sich um einen mit der Bank vereinbarten Überziehungskredit handelt. Auch dann, wenn die Bank die Überziehung lediglich duldet und damit eine ausdrückliche vertragliche Abrede fehlt, von der der Geschäftsführer Kenntnis hat, soll dies als Gläubigerbegünstigung gelten und damit eine Ersatzpflicht des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft auslösen.

3. Wie kann der Geschäftsführer seine Haftung vermeiden?

Nicht erst in der Krise kann der Geschäftsführer Maßnahmen ergreifen, um sich vor einer persönlichen Inanspruchnahme zu schützen.

Wir empfehlen:

  • Zu den täglichen Pflichten des Geschäftsführers gehört die Prüfung der Liquidität der Gesellschaft.
  • Es sollte stets ein „sauberes“ Konto vorgehalten werden, auf welches in der Krise Zahlungen eingehen können, ohne dass zugleich die Banken als Gläubiger befriedigt werden. Dieses Konto sollte bei einer Bank geführt sein, bei der kein weiteres Konto der Gesellschaft unterhalten wird. Nur so lassen sich Umbuchungen der Bank innerhalb der Konten vermeiden.
  • Der Geschäftsführer ist verpflichtet, den Gesellschaftsgläubigern die geänderte Bankverbindung so schnell wie möglich bekanntzugeben.

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