Handel mit Produktfälschungen: Neue Pflichten für Weihnachtsmarkt-Veranstalter

Inhaltsverzeichnis

In wenigen Wochen startet in Deutschland die Weihnachtsmarktsaison. Viele Städte und Gemeinden vermieten dann ihre Marktplätze an Händler. Nicht selten finden sich zwischen Nussknacker, Räuchermännchen und Weihnachtssternen etliche Produktfälschungen, die Marken-, Urheber- und Designrechte anderer Unternehmen verletzen. Doch es sind nicht nur Großkonzerne, die von dieser Produktpiraterie betroffen sind. Zur Weihnachtszeit trifft es insbesondere Volkskunsthersteller aus dem Erzgebirge. Auch sie leiden alljährlich unter den wirtschaftlichen Schäden, die ihnen durch auf Weihnachtsmärkten angebotene Billigplagiate aus Asien entstehen.

Im zurückliegenden Sommer hat der Europäische Gerichtshof allerdings ein Urteil gefällt (Urteil vom 07.07.2016, Az. C-494/15), das dem Vertrieb solcher Produktfälschungen weiter Einhalt gebieten soll und das – sowohl für die Kommunen als Veranstalter der Märkte, aber auch für Händler – weitreichende Folgen haben kann. So hat der Gerichtshof in seiner Entscheidung klargestellt, dass auch die Vermieter von Ständen auf Wochen- und Weihnachtsmärkten in Anspruch genommen werden können, wenn es um die Beseitigung der von den Händlern begangenen Marken-, Urheber- und Designrechte geht. Zudem sind die Marktveranstalter auch dafür verantwortlich, ausreichende Maßnahmen zu ergreifen, um erneute Verstöße durch auffällig gewordene Händler zukünftig zu verhindern.

 

Auswirkungen auf die Praxis

In der Praxis bedeutet dieses Urteil, dass von den Produktfälschungen betroffene Unternehmen nicht mehr nur gegen den Plagiatshersteller und unter Umständen den Händler vorgehen können, sondern dass sie auch den Veranstalter des Weihnachtsmarktes in Anspruch nehmen können. Zumeist sind das die Kommunen.

Nach diesem Urteil sind daher auch die Kommunen als Veranstalter von Weihnachtsmärkten verpflichtet, gegen den Vertrieb von Plagiaten auf Weihnachtsmärkten vorzugehen. Erhält der Veranstalter Hinweise, dass Marken- oder Urheberrechtsverletzungen vorliegen, muss er künftig dafür sorgen, dass die Rechtsverletzung abgestellt wird und auch in Zukunft unterbleibt. Dazu sind vom Veranstalter wirksame und abschreckende Maßnahmen zu ergreifen.

Wirksame und abschreckende Maßnahmen können beispielsweise Strafzahlungen oder gar der dauerhafte Ausschluss des Händlers vom Markt sein. Die Maßnahmen müssen allerdings verhältnismäßig sein und dürfen den normalen rechtmäßigen Handel nicht beeinträchtigen.

 

Produktfälschungen: Folgen auch für Händler

Das Urteil des EuGH bringt jedoch nicht nur für Marktveranstalter weitreichende Konsequenzen mit sich, sondern auch Händler müssen künftig mit weiteren Sanktionen rechnen, sollten sie Plagiate vertreiben. Für den einzelnen Händler kann das sogar bedeuten, dass ihm der Zugang zum Weihnachtsmarkt einer Stadt dauerhaft verwehrt wird. In welchem Umfang Marktveranstalter auch ohne konkreten Hinweis dazu verpflichtet sind, Rechtsverletzungen bei Händlern aufzuspüren, hat der Europäische Gerichtshof allerdings offengelassen. Hierzu hat der EuGH lediglich festgestellt, dass die Marktveranstalter in zumutbarem Umfang Überwachungs- und Prüfpflichten haben. In welchem Umfang eine solche Überprüfung der Händler jedoch erforderlich ist, hängt von der Zumutbarkeit im jeweiligen Einzelfall ab.

Produktfälschungen auf dem Weihnachtsmarkt
Produktfälschung: Auch Kommunen werden künftig in die Pflicht genommen.

Der Umfang der Überwachungs- und Prüfpflichten ist davon abhängig, welche Maßnahmen dem Veranstalter jeweils zumutbar sind und muss einzelfallabhängig beurteilt werden. Für Marktveranstalter empfiehlt es sich, zu ihrer eigenen Absicherung mit den Händlern Verpflichtungs- und Freistellungsvereinbarungen abzuschließen.

Plagiate: Stärkung der Inhaber von Marken-, Urheber- und Designrechten

Im Ergebnis stärkt die Entscheidung die Inhaber von Marken-, Urheber- und Designrechten, da sie ihnen ein weiteres Werkzeug an die Hand gibt, um gegen eine Verletzung ihrer Rechte vorzugehen. Zugleich werden nun auch die Kommunen und sonstigen Veranstalter von Weihnachts- und Wochenmärkten in die Pflicht genommen, um ein waches Auge auf das Sortiment der Händler zu haben, an die sie ihre Stände vermieten.

Auf Händler, die Plagiate oder Produktfälschungen anbieten, erhöht sich nun der Druck einmal mehr. Für sie kann der Handel mit Plagiaten künftig beispielsweise zu Strafzahlungen an den Veranstalter und einem dauerhaften Ausschluss von den Märkten einer Kommune führen.

Einen Kommentar schreiben

Tags

Google AdWords Registered ransom Geschäftsanschrift Apps Wettbewerbsbeschränkung Arbeitsvertrag Identitätsdiebstahl Voice Assistant bgh Osteopathie Hinweispflichten Online Shopping Jugendschutzfilter Hack Google Crowdfunding Reisen Schöpfungshöhe Urlaub whatsapp videoüberwachung Datenschutzbeauftragter Türkisch Impressumspflicht PPC Social Media Kennzeichnungskraft Dark Pattern Gesundheit Insolvenz AGB Algorithmen Panorama Datenpanne britain Mitarbeiterfotografie Art. 13 GMV Beweislast Conversion neu technology Jahresrückblick Schadenersatz drohnengesetz Verfügbarkeit verbraucherstreitbeilegungsgesetz gezielte Behinderung Herkunftsfunktion Pseudonomisierung Erdogan Asien Meinung wallart Hotelkonzept information technology schule News Sicherheitslücke Gesetz Gesichtserkennung Beleidigung Abwerbeverbot Kinderrechte Restaurant Verlängerung Medienrecht Boehmermann Einverständnis Rufschädigung Adwords Lebensmittel Europa Prozessrecht Content-Klau Vertragsrecht Online Kinder Kündigung Amazon Suchmaschinenbetreiber Haftungsrecht Kundenbewertungen besondere Darstellung Überwachung Home-Office Reise Bildung informationspflichten ADV GmbH OLG Köln Telefon Störerhaftung data security Kartellrecht Kundendaten Hotels Doxing Social Networks Blog hate speech Vertrauen Fotografen Event Datensicherheit Arbeitsunfall Nutzungsrecht CNIL SEA Informationspflicht CRM Annual Return Xing Evil Legal Travel Industry Human Resource Management Kleinanlegerschutz Stellenausschreibung Resort Verpackungsgesetz Linkhaftung Artificial Intelligence ePrivacy Onlineshop Onlinevertrieb Direktmarketing Niederlassungsfreiheit unternehmensrecht privacy shield Autocomplete Hotelrecht copter Data Breach informationstechnologie § 5 UWG § 24 MarkenG Meinungsfreiheit Internet of Things Facebook Opentable Limited #emd15 Ferienwohnung Entschädigung IT-Sicherheit Urteile Compliance Bildrechte Urheberrechtsreform Urteil Referendar LG Hamburg EU-Textilkennzeichnungsverordnung München Löschung Deep Fake Sitzverlegung New Work Tipppfehlerdomain Notice & Take Down Finanzierung datenverlust jahresabschluss Buchungsportal Education Double-Opt-In Corporate Housekeeping markenanmeldung Bußgeld Rechtsprechung EU-Kosmetik-Verordnung kinderfotos Berlin DSGVO Lizenzrecht 2014 E-Commerce Rückgaberecht Foto fotos Datenschutzrecht Löschungsanspruch Zustellbevollmächtigter Handelsregister E-Mail-Marketing Meldepflicht Messe Online-Portale Unternehmensgründung Hotellerie Neujahr transparenzregister Einwilligung Kosmetik Suchalgorithmus Scam Wettbewerb html5 Aufsichtsbehörden

Die Rechtsanwaltssozietät Spirit Legal berät in- und ausländische Unternehmen mit internationaler Ausrichtung. Unser fachlicher Beratungsschwerpunkt liegt in den Bereichen E-Commerce, Gesellschafts-, Wettbewerbs-, Marken-, IT- und Datenschutzrecht. Dank unserer Branchenerfahrung sind wir in rechtlichen Fragen der spezialisierte Ansprechpartner für Start-ups, Reiseunternehmen und die Hotellerie.

© Spirit Legal 2013 - 2024, alle Rechte vorbehalten

Förderung von Fachanwaltskursen & anwaltlichen Fortbildungen durch SAB Sachsen: