Hoteliers aufgepasst – Teil 3: Textilien

Badehandtücher und Quietscheentchen auf einer Holzbank
Verantwortlichkeiten und Informationspflichten zu Textilerzeugnissen beim Online-Vertrieb erkennen und erfüllen | © Leeroy, lifeofpix.com

Verantwortlichkeiten und Informationspflichten zu Textilprodukten im hoteleigenen Onlineshop erkennen und erfüllen

Ob Bademäntel, Schals, Mützen oder Saunatücher – Hoteliers, die im hoteleigenen Onlineshop auch Textilprodukte anbieten, sollten die Vorgaben der EU-Textilkennzeichnungsverordnung beachten. Die Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 vom 27.09.2011 schreibt für alle EU-Mitgliedsstaaten verbindlich und direkt die Kennzeichnung von Textilerzeugnissen vor. Diese ist allerdings nicht mit der Textilpflegekennzeichnung zu verwechseln, die anhand eines internationalen Musters auf freiwilliger Basis erfolgt.

Was ist ein Textilerzeugnis im Sinne der EU-Textilkennzeichnungsverordnung?

Sonnenschirm, Federkissen oder Knieschützer – es gibt neben den klassischen Textilprodukten wie Bekleidung und Heimtextilien (Bettwäsche, Handtücher etc.) noch eine ganze Reihe an Artikeln, bei denen Onlinehändler schnell zweifeln, ob es sich trotz des Stoffanteils überhaupt um ein Textilerzeugnis handelt.

Der Verordnungsgeber definiert ein Textilprodukt als

„…Erzeugnis, das im rohen, halbbearbeiteten, bearbeiteten, halbverarbeiteten, verarbeiteten, halbkonfektionierten oder konfektionierten Zustand ausschließlich Textilfasern enthält, unabhängig von dem zur Mischung oder Verbindung angewandten Verfahren.“

Ergänzend werden jedoch ausdrücklich auch

  • Erzeugnisse mit einem Gewichtsanteil an Textilfasern von mind. 80 %,
  • Bezugsmaterialen für Möbel, Regen- und Sonnenschirme (mit einem Gewichtsanteil an Textilkomponenten von mind. 80 %),
  • die obere Schicht mehrschichtiger Fußbodenbeläge (wenn textiler Gewichtsanteil von mind. 80 %),
  • Matratzenbezüge (wenn textiler Gewichtsanteil von mind. 80 %) und
  • Bezüge von Campingartikeln (wenn textiler Gewichtsanteil von mind. 80 %)

zu Textilerzeugnissen erklärt.

Welche Artikel sind keine Textilerzeugnisse bzw. nicht zu kennzeichnen?

Nicht zu den Textilerzeugnissen im Sinne der EU-Textilkennzeichnungsverordnung gehören unter anderem vom Schneider maßgefertigte Textilien. Des Weiteren sind in Anhang V der EU-Textilkennzeichnungsverordnung mehr als 40 Textilerzeugnisse aufgeführt, für die ausnahmsweise keine Kennzeichnung vorgeschrieben ist, so zum Beispiel:

  • gebrauchte Textilien (sofern ausdrücklich als solche bezeichnet),
  • Reiseartikel aus Spinnstoff,
  • Spielzeug,
  • Kosmetiktäschchen,
  • Buchhüllen aus Spinnstoff,
  • Schuhputzbeutel,
  • Textilien für Tiere,
  • Fahnen/Banner etc.

Für Textilerzeugnisse wie Taschentücher, Lätzchen, Scheuer- und Putztücher oder Schnürsenkel – siehe Anhang VI der EU-Textilkennzeichnungsverordnung – ist eine globale Etikettierung ausreichend. „Globale Etikettierung“ bezeichnet die Verwendung eines einzigen Etiketts für mehrere Textilerzeugnisse oder -komponenten. Wie bei Putztüchern im Mehrfachpack, wobei nicht jedes einzelne Tuch, sondern die gemeinsamen Verpackung gekennzeichnet ist.

Welche Pflichten hat der Hotelier als Onlinehändler?

Sofern der Hotelier nicht Hersteller oder Einführer der Ware ist, muss er die vom Hersteller bzw. Einführer ordnungsgemäß am Textilerzeugnis angebrachte Textilkennzeichnung im Grunde nur auf Korrektheit überprüfen und in seinem Onlineangebot wiedergeben. Am besten übernimmt er sie in die Artikeldetailbeschreibung sowie in die Artikelanzeige auf der Bestellübersichtsseite – das ist die finale Seite, von der aus der Kunde seine Bestellung tätigen kann, indem auf den Button „kaufen“, „zahlungspflichtig bestellen“ o.ä. klickt.

Hier ist zu beachten, dass ein Händler, der nicht Hersteller oder Einführer des Produktes ist, zum „Quasihersteller“ werden kann (mit allen entsprechenden Herstellerpflichten), wenn er ein Textilerzeugnis unter seinem Namen oder seiner Handelsmarke in Verkehr bringt, das Etikett selbst anbringt oder den Inhalt des bereits angebrachten Etiketts ohne entsprechende Beauftragung des eigentlichen Herstellers abändert. Der Händler wird in diesen Fällen wie ein Hersteller behandelt.

Auch wenn Sie all das nicht tun, sollten Sie als Händler dennoch die Grundsätze der Textilkennzeichnung kennen, da ansonsten eine Kontrolle der Herstellerangaben kaum möglich ist. Und für fehlerhafte Textilkennzeichnungsangaben, die in das Onlineangebot übernommen worden sind, haftet zunächst der Anbieter bzw. Händler, der die Ware unter Verwendung falscher Angaben auf seiner Website oder einer Plattform bewirbt.

Nachfolgend hierzu eine Checkliste zur korrekten „Textilkennzeichnung“:

AnforderungBest PracticeWorst Practice
1. Es dürfen ausschließlich die in Anhang I der EU-VO aufgeführten Faserbezeichnungen verwendet werden.
  • „100 % Polyester“
  • „reine Baumwolle“
  • Faserbezeichnung fehlt
  • vorhandene Faserbezeichnung entspricht nicht einem der Begriffe in Anhang I der EU-VO, beispielsweise „Satin“ oder „Pashmina“ (statt „Kaschmir“)
  • statt der Faserbezeichnung aus Anhang I wird ein Phantasie- und/oder Markenname angegeben, z.B. „Lycra“, „Tactel“, „Spandex“ (eine zusätzliche Nennung ist jedoch zulässig)
2. Weitere Faserbezeichnungen wie z.B. „Schurwolle“, „Halbleinen“, „sonstige Fasern“ dürfen nur dann verwendet werden, wenn das Textilprodukt die jeweiligen Vorschriften der EU-Textilkennzeichnungsverordnung erfüllt.    
3. Die Faserbezeichnungen nach Anhang I dürfen weder alleinstehend noch in Wortverbindungen oder als Eigenschaftswort für andere Fasern verwendet werden.  
  • „Merinowolle“ (statt „Wolle“)
  • „Tussahseide“, „Wildseide“
  • „Kunstseide“ (statt „Nylon“ oder „Cupro“)

4. Die Gewichtsanteile aller im Erzeugnis enthaltenen Fasern sind in % anzugeben.

  • „100 % Baumwolle“
  • „Baumwollmischgewebe“
  • „Polyester und Polyamid“
5. Nur Textilerzeugnisse, die ausschließlich aus einer Faser bestehen, dürfen den Zusatz „100 %“, „rein“ oder „ganz“ tragen.
  • „reine Baumwolle“
  • „nur Baumwolle“
  • „absolut Baumwolle“
  • „100 % reine Baumwolle“

6. Addiert man die prozentualen Gewichtsanteile, muss die Summe 100 % ergeben.

Die prozentualen Gewichtsanteile sind in absteigender Reihenfolge anzugeben.

  • „80 % Baumwolle, 20 % Polyester“
  • „15 % Polyester, 85 % Acryl“
7. Es dürfen keine Abkürzungen verwendet werden.
  • „100 % Polyester“
  • „100% PES“
8. Bei Textilien aus mehreren Komponenten (z.B. Set aus Ober-hemd, Krawatte und Einsteck-tuch), die einen unterschiedlichen Textilfasergehalt haben, muss jede Komponente mit einer eigenen Kennzeichnung versehen sein.    
9. Auch nichttextile Teile tierischen Ursprungs (z.B. Fell, Leder, Horn, Federn) sind in die Kennzeichnung aufzunehmen.
  • „100 % Wolle, enthält nichttextile Teile tierischen Ursprungs (Hornknöpfe)“
 
10. Die Kennzeichnung ist dauerhaft, leicht lesbar, sichtbar und zugänglich am Textilprodukt angebracht.
  • aufgestickt
  • aufgedruckt
  • als Etikett am Textilprodukt angenäht
  • als loses Blatt beigelegt
  • Papierhänger
  • nur auf Verpackung gedruckt

In welcher Sprache soll die Textilkennzeichnung erfolgen?

Gemäß Art. 16 der EU-Textilkennzeichnungsverordnung erfolgt die Kennzeichnung grundsätzlich in der Amtssprache des Mitgliedstaats bzw. in den Amtssprachen der Mitgliedsstaaten, in dessen/deren Hoheitsgebiet/e die Textilerzeugnisse dem Verbraucher bereitgestellt werden, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat schreibt Abweichendes vor.

Textilprodukte, die deutschen Verbrauchern bereitgestellt werden, sind also auf Deutsch zu kennzeichnen. Entsprechend sollten dann auch die Angaben im Webshop in deutscher Sprache erfolgen.

Muss auch der Hersteller benannt werden?

Eine solche Pflicht ergibt sich nicht aus der Textilkennzeichnungsverordnung. Sofern das Textilprodukt jedoch beispielsweise als „Verbraucherprodukt“ auch in den Anwendungsbereich des Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) fällt, sind Name und Kontaktanschrift des Herstellers oder – sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist – Name und Kontaktanschrift des Bevollmächtigen oder des Einführers mit anzugeben. Eine Pflicht zur Übernahme dieser Angaben in das Onlineangebot besteht jedoch nicht.

Gehören auch Waschhinweise zur Kennzeichnungspflicht?

Grundsätzlich sind solche Angaben freiwillig.

Österreich zum Beispiel hat darüber hinaus eine Verordnung erlassen, die festlegt, dass Textilerzeugnisse mit einer Pflegekennzeichnung versehen werden müssen.

Sofern solche Angaben am Kleidungsstück angebracht sind und es sich um Pflegehinweise handelt, die für den Kunden kaufentscheidend sein können, sollten diese Angaben ebenfalls in das Onlineangebot und auf die Bestellübersichtsseite mit übernommen werden. Das ist beispielsweise der Fall, wenn ein Produkt nicht waschbar ist oder nur chemisch gereinigt werden darf. Gegebenenfalls ist dies ein wesentliches Merkmal der Ware, das dem Kunden auf der Bestellübersichtsseite erneut vor Augen geführt werden muss.

Nächste Woche lesen Sie hier den finalen Beitrag unserer Serie zu den Pflichtangaben im hoteleigenen Webshop, der sich mit der Kennzeichnung von Alkoholika (insbesondere Wein) befasst.

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