• Deutsch
  • Aktuelles
  • Kein unbegrenztes Recht zur Sperrung von Marken bei Google AdWords

Kein unbegrenztes Recht zur Sperrung von Marken bei Google AdWords

Teuer anmutende Metallarmbanduhr liegt auf einer Holzbank
Die Zeiten der gezielten Behinderung von Mitbewerbern bei Google AdWords sind vorbei | © Ryan-McGuire, stocksnap.io

BGH-Entscheidung gegen gezielte Behinderung von Mitbewerbern

Es ist bekannt, dass Google Markeninhabern die Möglichkeit bietet, Markenbegriffe für Google AdWords (bezahlte Suchmaschinenwerbeanzeigen) zu sperren. Ist dies geschehen und ein anderer Marktteilnehmer möchte eine Werbeanzeige schalten, die den gesperrten Begriff enthält, geht dies nur mit Zustimmung des Markeninhabers.

Der BGH hat nun entschieden (BGH I ZR 188/14, Uhrenverkauf im Internet), dass es rechtswidrig ist, wenn der Markeninhaber seine Zustimmung zur Schaltung einer Werbeanzeige verweigert, obwohl die beabsichtigte Werbeanzeige die Marke nicht verletzt. In diesem Fall behindert der Markeninhaber den Mitbewerber gezielt im Sinne von § 4 Nr. 10 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG).

In dem vom BGH entschiedenen Fall wollte ein Uhrenhändler mehrere Anzeigen schalten, die darauf hinwiesen, dass der Uhrenhändler Uhren der Marke „Rolex“ ankauft. Grundsätzlich stellt die Verwendung von markenrechtlich geschützten Begriffen in AdWords für zumindest ähnliche Waren/ Dienstleistungen eine Markenrechtsverletzung dar und kann folglich vom Markeninhaber unterbunden werden (vgl. u.a. BGH I ZR 217/10, MOST-Pralinen).

Vorliegend hätte der Uhrenhändler aber mit der Marke „Rolex“ werben dürfen.

Inhaber einer Gemeinschaftsmarke können Dritten nicht verbieten, diese Marke für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke von dem Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung im europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht wurden (sogenannter „Erschöpfungsgrundsatz“, siehe Art. 13 Abs. 1 Gemeinschaftsmarkenverordnung; deutsche Regelung: § 24 des Gesetzes über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (MarkenG)).

Da der Uhrenhändler gebrauchte Uhren, also solche die zuvor von Rolex im europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht wurden, kaufen wollte, stellten seine geplanten Anzeigen keine Markenrechtsverletzung dar. Da die geplanten Werbeanzeigen zulässig waren, war das Verweigern der Zustimmung durch Rolex eine gezielte Behinderung des Uhrenhändlers im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG. Dem Markeninhaber ist es auch zuzumuten, entsprechende Zustimmungsanfragen Dritter zu prüfen. Dies stellt die Kehrseite der Nutzung der Markenbeschwerde bei Google da.

Zusammenfassend lässt sich also feststellen: Hat ein Markeninhaber bei Google eine Markensperrung erreicht, darf er nur bei markenrechtsverletzenden Werbeanzeigen Dritter die Zustimmung versagen.

Tipps für die Praxis

  1. Markeninhaber sollten vorsichtig mit der Sperrung ihrer Marken bei Google sein. Wirtschaftlich lohnt sich dies wahrscheinlich nur bei häufigen Markenrechtsverletzungen.
  2. Wenn eine entsprechende Sperrung bei Google erwirkt wurde, muss der Markeninhaber Zustimmungsanfragen Dritter überprüfen. Dies ist ein juristischer Vorgang und erfordert in der Regel Unterstützung eines Juristen.
  3. Verweigert der Markeninhaber seine Zustimmung zu den Werbeanzeigen unzulässiger Weise, kann er von dem Werbenden verklagt werden.

Einen Kommentar schreiben

Tags

Namensrecht Gesetz Tipppfehlerdomain Reisen Lohnfortzahlung Sperrabrede Einwilligung HipHop Online-Portale Identitätsdiebstahl Suchmaschinen Kleinanlegerschutz Markenrecht Vergütungsmodelle Datenportabilität gezielte Behinderung Art. 13 GMV drohnengesetz Home-Office selbstanlageverfahren html5 copter #bsen Data Protection Limited Zahlungsdaten NetzDG Event Persönlichkeitsrecht targeting Rechtsprechung Datenpanne online werbung Wettbewerb Domainrecht Twitter Urheberrechtsreform Neujahr Barcamp Vertragsrecht Content-Klau Exklusivitätsklausel Medienprivileg Beschäftigtendatenschutz Spirit Legal data privacy AGB EC-Karten E-Mobilität UWG wetteronline.de Sponsoring Sicherheitslücke Analytics gender pay gap wallart Bestandsschutz Prozessrecht Authentifizierung right of publicity Zustellbevollmächtigter Suchalgorithmus Check-in c/o veröffentlichung KUG Opentable Voice Assistant §75f HGB Vergleichsportale Bundesmeldegesetz BDSG videoüberwachung Insolvenz Gepäck Resort Datensicherheit Werbekennzeichnung Sampling Abhören Evil Legal hate speech gdpr Duldungsvollmacht Hack recht am eigenen bild Hacking Unterlassungsansprüche Ratenparität Medienrecht Diskriminierung Unterlassung Trademark Datenschutzbeauftragter SEA Jugendschutzfilter Freelancer Corporate Housekeeping Hotelsterne Hotelkonzept Presserecht Gesundheit Geschäftsführer Machine Learning Medienstaatsvertrag Behinderungswettbewerb GmbH Autocomplete Unionsmarke Videokonferenz Internet Leipzig Auslandszustellung Kinderrechte Panoramafreiheit Gesichtserkennung Artificial Intelligence Urteil data Spitzenstellungsbehauptung Touristik ransomware EU-Kosmetik-Verordnung 5 UWG schule Dynamic Keyword Insertion Bots Xing Produktempfehlungen Plattformregulierung drohnen Aufsichtsbehörden EU-Textilkennzeichnungsverordnung verlinkung ITB Europa Schadensersatz Kekse Presse Hotellerie Technologie Wettbewerbsverbot Gastronomie Alexa FashionID Heilkunde Kündigung Schadensfall LG Köln Abwerbeverbot kinderfotos Informationsfreiheit Newsletter Team Spirit Datenschutz LMIV Team Job Finanzierung Hackerangriff Extremisten § 24 MarkenG Ruby on Rails Kunsturhebergesetz Onlineshop Midijob Schöpfungshöhe Pressekodex Selbstverständlichkeiten Algorithmus Transparenz total buy out Single Sign-On Werktitel E-Commerce Kundenbewertung Webdesign transparenzregister Internet of Things Künstliche Intelligenz arbeitnehmer datenverlust Geschäftsgeheimnis Foto Travel Industry Auftragsverarbeitung Einwilligungsgestaltung Personenbezogene Daten Email Onlinevertrieb Finanzaufsicht privacy shield Chat Bußgeld Polen anwaltsserie Datenschutzerklärung Arbeitsvertrag Berlin Schleichwerbung Urlaub

Die Rechtsanwaltssozietät Spirit Legal berät in- und ausländische Unternehmen mit internationaler Ausrichtung. Unser fachlicher Beratungsschwerpunkt liegt in den Bereichen E-Commerce, Gesellschafts-, Wettbewerbs-, Marken-, IT- und Datenschutzrecht. Dank unserer Branchenerfahrung sind wir in rechtlichen Fragen der spezialisierte Ansprechpartner für Start-ups, Reiseunternehmen und die Hotellerie.

© Spirit Legal 2013 - 2024, alle Rechte vorbehalten

Förderung von Fachanwaltskursen & anwaltlichen Fortbildungen durch SAB Sachsen: