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LG Wiesbaden: DSGVO-Verstöße sind nicht von Wettbewerbern nach UWG abmahnbar

 

Das Landgericht Wiesbaden hat sich in einem Urteil vom 05.11.2018, Az. 5 O 214/18, zu der Frage positioniert, ob ein Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) als Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung mit Hilfe des Wettbewerbsrechts verfolgt werden kann. Im Ergebnis vertrat das Gericht die Auffassung, dass die Datenschutzgrundverordnung abschließend und daneben für eine Anwendbarkeit des UWG kein Raum sei. Mithin resultiere aus einer Verletzung von Regelungen der DSGVO auch kein Anspruch aus §§ 3 Abs. 1, 3a i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. In seiner Begründung schließt sich das Landgericht Wiesbaden unter anderem ausdrücklich der Auffassung des Landgerichts Bochum an:

„Die aufgeworfenen Fragen können deshalb offenbleiben, weil der Verfügungsklägerin als Mitbewerberin nach den §§ 3 Abs. 1, 3a i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG weder anspruchsberechtigt noch klagebefugt ist.

Der Gesetzgeber hat in Kap. 8 (Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen) der Datenschutzgrundverordnung eingehend geregelt, wie die Datenschutzbestimmungen durchzusetzen sind. Im Mittelpunkt steht dabei die von einem Verstoß „betroffene Person". Sie kann sich mit einer Beschwerde an die zuständige Aufsichtsbehörde wenden (Art. 74, 78 DSG VO), die dann ihrerseits tätig wird. Die betroffene Person hat aber auch nach Art. 79 DSG VO selbst das „Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf", wenn sie der Ansicht ist, dass ihre Rechte aus der Datenschutzgrundverordnung verletzt worden sind. Die betroffene Person kann nach Art. 82 DSG VO Ersatz ihres materiellen und immateriellen Schadens verlangen. Nach Art. 80 Abs. 1 DSG VO ist die betroffene Person ferner berechtigt, "Organisationen" und "ähnlichen Einrichtungen, die bestimmte Anforderungen erfüllen" zu beauftragen, in ihrem Namen ihre Rechte unter anderem aus Art. 79 DSG VO wahrzunehmen.

Art. 80 Abs. 2 DSG VO enthält eine so genannte Öffnungsklausel zu Gunsten der Mitgliedstaaten. Sie können vorsehen, dass jede der in Art. 80 Abs. 1 DSG VO genannten „Organisationen" unabhängig von einem Auftrag der betroffenen Person das Recht hat, deren Rechte aus Art. 77-79 DSG VO in Anspruch zu nehmen, wenn nach ihrer Ansicht deren Rechte verletzt worden sind. Diese Regelung ist nicht unumstritten, weil damit letztlich Dritte über das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Personen verfügen. Von einer entsprechenden Befugnis der Mitbewerbers des Verletzers, die Rechte der betroffenen Person ohne deren Zustimmung wahrzunehmen, ist in Art. 80 Abs. 2 DSG VO nicht die Rede.

Es wird die Frage diskutiert, ob die Durchsetzungsregelungen der DSG VO eine abschließende unionsrechtliche Regelung darstellen oder ob im jeweils nationalen Recht Erweiterungen zulässig sind. Es geht darum, ob der nationale Gesetzgeber über die Öffnungsklausel des Art. 80 Abs. 2 DSG VO hinaus zusätzliche Durchsetzungsregelungen aufstellen darf. Vor allem wird diskutiert, ob die Gerichte wegen eines Vorrangs des Unionsrechts daran gehindert sind, bestehende Regelungen des deutschen Rechtes anzuwenden, die zusätzliche Rechtsbehelfe gewähren könnten.

Im Rahmen der Anwendung des §§ 3 Buchst. a UWG wird die Ansicht vertreten, die Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung seien Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3 Buchst. a UWG und dementsprechend seien auch Mitbewerber des Verletzers nach § 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 UWG berechtigt, gegen Verstöße vorzugehen (vergleiche Wolff ZD 2018,248). Diese Ansicht verkennt, dass § 3 Buchst. a UWG dann nicht anwendbar ist, wenn die betreffende Regelung in der Datenschutzgrundverordnung die Rechtsfolgen eines Verstoßes abschließend regelt, was wiederum durch Auslegung festzustellen ist (vergleiche im Einzelnen Köhler ZD 2018,337 ff.). Eine solche abschließende Regelung gegenüber § 3 Buchst. a UWG stellen, so Köhler und Barth (Köhler ZD 2018,337 ff., Barth WRP 2018,790) die Art. 70 ff. Datenschutz Grundverordnung dar.

Diese Ansicht beruft sich auf den allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts, dass Ausnahmeregelungen, wie hier Art. 80 Abs. 2 DSG VO, eng auszulegen sind (ständige Rechtsprechung: EuGH WRP 2015, 1206, Rn. 54) und dementsprechend nicht über den Wortlaut hinaus erweitert werden dürfen. Die Autoren schließen aus dem Umstand, dass der Unionsgesetzgeber nicht schon jedem Verband ein Recht zur Wahrnehmung der Rechte einer betroffenen Person ohne deren Auftrag einräumt hat, sondern dafür ganz konkrete Anforderungen aufstellt, dass der Unionsgesetzgeber keine Erstreckung dieser Befugnis auf Mitbewerber des Verletzers zulassen wollte. Hätte der Unionsgesetzgeber, so die Autoren, dies gewollt, so hätte es nahegelegen, dass er eine dem Art. 11 Abs. 1 RL 2005/29/EG ("einschließlich Mitbewerbern") entsprechende Durchsetzungsregelungen eingeführt hätte.

Köhler unterstreicht diese Argumentation durch die Herausarbeitung der unterschiedlichen Schutzzweckbestimmung der DSGVO auf der einen Seite und dem UWG auf der anderen Seite. Die Datenschutzgrundverordnung schützt „die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten", insoweit wird auf Art. 1 Abs. 2 DSG VO Bezug genommen. Damit bringe die Datenschutzgrundverordnung klar zum Ausdruck, dass es um den Individualschutz der Betroffenen geht, vergleichbar dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes nach den §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB analog. Demgegenüber stehe die Konzeption des UWG. Dieses Gesetz dient "dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen", insoweit wird auf § 1 S. 1 UWG Bezug genommen.

Die gesetzliche Konzeption der Datenschutzgrundverordnung hat mit der dargestellten Regelung in Kap. VIII primär die Rechtsdurchsetzung bei den Aufsichtsbehörden angesiedelt, während § 8-10 UWG die Durchsetzung des Lauterkeitsrecht vollständig der privaten Initiative überlässt. Daraus folgt, dass einem Mitbewerber nach den §§ 3 Abs. 1, 3a UWG in Verbindung mit § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG die Klagebefugnis fehlt. Diese vornehmlich in der Literatur vertretene Ansicht findet ihre Bestätigung in der Entscheidung des Landgerichtes Bochum (Landgericht Bochum (12. Zivilkammer), Teil-Versäumnis- und Schlussurteil vom 7.8.2018-1-12 0 85 / 18 zitiert nach Beck RS 2018,25219). Das Landgericht Bochum hat ausgeführt, dass dem Verfügungskläger eine Klagebefugnis nicht zusteht, weil die Datenschutzgrundverordnung in den Artikeln 77-84 eine die Ansprüche von Mitbewerbern abschließende und ausschließende Regelung enthält.

Das Landgericht Bochum hat sich der Ansicht von Köhler mit dem Argument angeschlossen, dass die Datenschutzgrundverordnung eine detaillierte Regelung des anspruchsberechtigten Personenkreises enthält. Danach steht nicht jedem Verband ein Recht zur Wahrnehmung der Rechte einer betroffenen Person zu, sondern nur bestimmten Einrichtungen, Organisationen und Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht unter weiteren Voraussetzungen. Hieraus sei zu schließen, dass der Uniongesetzgeber eine Erstreckung auf Mitbewerber des Verletzers nicht zulassen wollte. Diese Ansicht überzeugt, da es keine Rechtsschutzlücke besteht. Vor dem Hintergrund, dass keine Rechtsschutzlücke im Bereich der Datenschutzgrundverordnung besteht, muss sie auch nicht durch eine Anwendung des §§ 3 Buchst. a UWG geschlossen werden.

An diese Überlegungen knüpft die Bundesratsinitiative des Freistaats Bayern an, wonach zur Anpassung zivilrechtlicher Vorschriften an die Datenschutzgrundverordnung ein Gesetzesantrag in den Bundesrat eingebracht worden ist (Bundesratsdrucksache 304/18 vom 26.6.2018) woraus sich ableiten lässt, dass eine Klagebefugnis eines angeblichen Mitbewerbers ausscheiden soll, da ihm bereits eine Abmahnungsmöglichkeit verwehrt wird.

Es ist streitig, ob die fehlende Anspruchsberechtigung und fehlende Klagebefugnis zur Abweisung der Klage als unzulässig oder als unbegründet führt, doch handelt es sich bei der Anspruchsberechtigung um eine Frage der Aktivlegitimation und damit um eine Prüfung im Rahmen der Begründetheit der Klage, so dass die Klage auf Erlass einer einstweiligen Verfügung als unbegründet abzuweisen war.“

Ausgangspunkt des vom Landgericht Wiesbaden entschiedenen Rechtsstreits war ursprünglich, dass der Verfügungskläger, ein Wettbewerber einer Auskunftei, die Auskunftei zur Unterlassung der Erteilung von unzureichenden Auskünften nach Art. 15 DSGVO verpflichten lassen wollte. SPIRIT LEGAL LLP Rechtsanwälte vertritt in diesem Verfahren den Verfügungskläger. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Kommentar von Stefanie Hagendorff |

LG Wiesbaden ist hier nicht überzeugend, auch wenn viele Unternehmen sich das so erhoffen und wieder zum alten (das Datenschutzrecht ignorierenden) Trott zurückkehren wollen. Während die DSGVO in den zitierten Vorschriften jeweils von den Rechten der betroffenen Person spricht, regelt Art. 82 Abs. 1 DSGVO, daß j e d e Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immatiereller Schaden entstanden ist, einen Schadenersatzanspruch hat, das ist auch ein Wettbewerber (die Formulierung "betroffene Person" findet sich in Art. 82 Abs. 1 DSGVO eben gerade nicht.) Neben dem UWG das zumindest bei marktverhaltensregelnden Vorschriften wie Informations- und Transparenzvorschriften z.B. bei Einwilligungen relevant sein können, gibt es also auch noch §§ 823 Abs. I oder Abs.2, 1004 analog BGB i.V.m. Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Ferner ist dem EUGH der Grundsatz des efet utile wichtig - also effektive Rechtsdurchsetzung und die Transparenz für Betroffene. Es wäre auch eine extreme wettbewerbsverzerrende Wirkung, die ja gerade beendet werden soll, wenn irreführende Datenschutzhinweise und daher überraschende, nicht erlaubte Datennutzungen nicht effektiv sanktioniert werden und guten Unternehmen, die erhebliche Aufwendungen haben, um die hohen Anforderungen zu erfüllen, sich nicht gegen unlautere Wettbewerber, die beim Datenschutz sparen, um daran zu verdienen, nicht wehren können. Alleine mit den einzelnen Betroffenen und Aufsichtsbehörden wird das aber nicht zu machen sein. Siehe auch aktuelle Entscheidung des OLG Hamburg

Kommentar von Thomas Busch |

Die Frage der Anspruchsberechtigten im Rahmen von Art. 82 Abs. 1 DSGVO ist grundsätzlich eine andere, wenngleich ebenso spannend. Selbst die Befürworter einer weiten Auslegung halten aber eine Beschränkung auf natürlichen Personen für vertretbar. Dass bestimmte Normen der DSGVO auch das Marktverhalten regeln, ist offensichtlich. Zur Frage, ob die Durchsetzungsregelungen der DSGVO abschließend sind, hat das LG Wiesbaden sicher nicht das letzte Wort gesprochen.

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