Louis Vuitton and My Other Bag

Die It-Bag auf dem Jutebeutel – eine Frage des Humors

Inhaltsverzeichnis

Die Handtaschen des Luxuslabels Louis Vuitton sind Kult. Womöglich sind das die Baumwoll-Shopper von Tara Martin, einem Designertaschen-Junkie und der Gründerin von My Other Bag, auch bald. Jessica Alba, Kendall Jenner und Katie Holmes tragen sie jedenfalls schon.

„Because every girl needs the perfect other bag.“

Das war Tara Martin’s Gedanke, als sie eines sonnigen Tages einen Lebensmittelladen in Los Angeles verließ und die Einkäufe nicht in ihrer edlen PRADA-Handtasche verstauen wollte. Etwas Stylishes, Umweltbewusstes und Wiederverwendbares musste her. Das Ergebnis ihrer kreativen Schöpfung wurde zum Streitgegenstand eines markenrechtlichen Verletzungsverfahrens in New York, in dessen Berufung kein Geringerer als Louis Vuitton Malletier S.A. gegenüber My Other Bag vor dem Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York unterlag.  

Geklagt hatte Louis Vuitton wegen angeblicher Markenverletzung, namentlich Verwechslungsgefahr und Markenverwässerung sowie wegen Urheberrechtsverletzung. Der Grund: Aus Tara Martin’s Idee sind Baumwoll-Shopper mit aufgedruckten Cartoon-Zeichnungen der berühmten Originalmodelle von Vuitton entstanden, auf deren Rückseite der Schriftzug „My Other Bag…“ aufgedruckt ist.

 

Baumwoll-Shopper von My Other Bag als Vuitton-Tasche verkleidet.
Baumwoll-Shopper im Luxus-Gewand, © http://www.myotherbag.com/collections/my-other-bag/products/zoey-tonal-browns

Außerdem wurde das berühmte Teile Monogramm Louis Vuittons (Registered Trademark), die ineinandergreifenden Buchstaben  L und V neben den stilisierten, vierblättrigen Blüten, durch die Buchstaben „MOB“ oder „My Other Bag“ ersetzt. 

Das berühmte Monogramm Louis Vuittons ist unverkennbar und auch markenrechtlich geschützt.

Erwerben lässt sich die Baumwolltasche bereits ab dreißig Dollar, während die Originaltaschen selbstverständlich nicht zu derartigen Niedrigpreisen den Inhaber wechseln.

 

Braucht Louis Vuitton mehr Humor? Ein Gericht sagt ja.

Das Gericht hingegen sah den Sachverhalt allerdings keinesfalls so eng wie Vuitton, klassifizierte die bunte Zeichnung als Parodie und warf dem Unternehmen mangelnden Humor vor:

And the fact that Louis Vuitton at least does not find the comparison funny is immaterial; Louis Vuitton’s sense of humor (or lack thereof) does not delineate the parameters of its rights (or MOB’s rights) under trademark law.

Begründet hat das Gericht die Annahme einer Parodie anhand eines Präzedenzfalles (Louis Vuitton Malletier S.A. v. Haute Diggity Dog). Hier wurde geklärt, was rechtlich unter einer Parodie zu verstehen ist. Demnach sei eine Parodie eine einfache Form der Belustigung, die durch die Nebeneinanderstellung der verspottenden Darstellung der Marke mit dem idealisierten Markenbild des Markeninhabers erreicht wird.

„ A parody must convey two simultaneous - and contradictory -  messages: that it is the original, but also that it is not the original and instead a parody.“

Zudem muss die mutmaßliche Parodie auch eindeutige Merkmale von Satire, Spott, Witz und Belustigung aufweisen. Diese Merkmale weise die Baumwollaschen-Parodie von My Other Bag offensichtlich auf, so das Gericht. Der springende Punkt sei, dass die Baumwolltaschen sich selbst parodieren und gerade nicht die Luxusartikel. Das Bild der Exklusivität, das Louis Vuitton mit seiner Marke so sorgsam aufgebaut habe, sei teilweise sogar der Kern des Witzes und würde durch die Baumwolltasche aufgewertet werden.

„ … if anything, it is likely only to reinforce and enhance the distinctiveness and notoriety of the famous brand.“

Auch eine Verwechslungsgefahr mit der echten Handtasche schloss das Gericht aus:

„There is no triable issue of fact on the likelihood of confusion. Rather, defendant’s use of the mark is an obvious parody or pun, readily so perceived, and unlikely to cause confusion among consumers.“

Aus diesen Gründen wies das Gericht die Klage wegen Markenverletzung von Vuitton ab.

Weil klar entschieden wurde, dass eine Parodie vorliegt, ist damit die Zeichnung auf der Baumwolltasche im Sinne der US-amerikanischen „Fair Use“-Doktrin erlaubt. Das amerikanische Marken- und Urheberrecht erlaubt es - anders als nach deutschem Recht - geschützte Inhalte ohne Genehmigung des Rechteinhabers in einem angemessenen Rahmen zu verwenden. Dabei handelt es sich um eine Ausnahmeregelung, die eine Erlaubnis zur Verwendung der Inhalte für Zitate und Parodien einräumt. In diesem Fall waren die Voraussetzungen für die Fair-Use-Ausnahme nach Auffassung des Gerichts gegeben.

 

Vuitton vs. My Other Bag: Lieber schmunzeln als klagen

Den Scherz von My Other Bag über Vuitton charakterisierte das Gericht als „gentle“ und „possibly even complimentary“, was jedoch nicht ausschließe, dass die Baumwolltasche eine Parodie ist. Unrecht hatte das Gericht dabei nicht: Eine Parodie muss nicht zwingend abwertend sein, häufig bestätigt und unterstreicht sie die Bedeutung des Originals und kann sogar eine Hommage an den parodierten Gegenstand sein.

Deshalb wohl auch der gute Rat des Gerichts in Richtung Vuitton:

„In some cases, however, it is better to accept the implied compliment in a parody and to smile or laugh than it is to sue.“

 

LESEEMPFEHLUNG

Forbes, Loius Vuitton v. My Other Bag: No License Required

 

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