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Mission Lifeline gewinnt mit Spirit Legal am OLG Dresden gegen AfD Dresden

Im OB-Wahlkampf in Dresden 2022 hatte der Kreisverband der AfD Dresden eine unwahre Tatsachenbehauptung in einem Flyer gegenüber Mission Lifeline geäußert. Dagegen ist der gemeinnützige Verein erfolgreich mit Spirit Legal vorgegangen.
Foto: Unsplash / Montage: Robert Handrow

Das Oberlandesgericht Dresden hat auf Antrag der Seenotrettungsorganisation Mission Lifeline e.V. mit Urteil vom 14.02.2023, Az. 4 U 2331/22, den Kreisverband Dresden der AfD zur Unterlassung im Hinblick auf eine Äußerung aus einem Wahlkampfflyer im Dresdner Oberbürgermeister-Wahlkampf verpflichtet.

Die AfD Dresden hatte sich im Sommer 2022 in einem Wahlkampfflyer im OBM-Wahlkampf wie folgt geäußert:

„‘Sicherer Hafen‘; Hilbert und Jähnigen haben den Beitritt zur Initiative ‚Sicherer Hafen‘ unterstützt. Folge: Förderung von Schlepperorganisationen, wie ‚Mission Lifeline‘ mit Steuergeldern. Mit diesen Geldern finanziert diese Organisation die Überfahrt von Nordafrikanern über das Mittelmeer in unsere Sozialsysteme.“

Hiergegen wandte sich die Seenotrettungsorganisation mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Mission Lifeline profitiert nicht finanziell von der Initiative „Sicherer Hafen“ und hat in diesem Zusammenhang auch keine Gelder erhalten, um seine Arbeit zu finanzieren. Aufgrund dieser unwahren Tatsachenbehauptung machte sie daher einen Unterlassungsanspruch gegen den Kreisverband Dresden der AfD geltend.

Nachdem das Landgericht Dresden den Antrag mit Urteil vom 18.11.2022 (Az. 3 O 1398/22 EV) noch zurückgewiesen und die Äußerung als zulässige Meinungsäußerung eingeordnet hatte, stellte das Oberlandesgericht nun fest, dass es sich bei der Äußerung der AfD nicht um eine Meinungsäußerung, sondern um eine unwahre Tatsachenbehauptung gehandelt habe, die rechtswidrig ist und daher künftig unterlassen werden muss. Das Gericht führte hierzu aus:

„Die zulässige Berufung des Verfügungsklägers (Klägers) hat vollumfänglich Erfolg und führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang. Dem Kläger steht der geltend gemachte Verfügungsanspruch aus §§ 823, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog zu. Die in dem Flyer "Dresden retten – Krah wählen" enthaltene Äußerung enthält eine Persönlichkeitsrechtsverletzung, die der Kläger nach Abwägung der widerstreitenden Interessen nicht hinnehmen muss.“

Axel Steier, der Vorsitzende des Mission Lifeline e.V., äußerte sich zu dem Urteil wie folgt:

„Als Mission Lifeline e.V. sind wir für unsere Arbeit auf Zuwendungen von möglichst vielen Spenderinnen und Spendern angewiesen. Erweckt dann jemand, so wie die AfD Dresden, den unzutreffenden Eindruck, dass wir Förderungen aus Steuergeldern erhalten würden, hat das negative Auswirkungen auf die Spendenbereitschaft gegenüber unserem gemeinnützigen Verein. Deshalb sind wir froh, dass das Oberlandesgericht Dresden der AfD die 100.000mal erfolgte Verbreitung des rechtswidrigen Flyers verboten hat.“

Rechtsanwalt Dr. Jonas Kahl, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht der Kanzlei Spirit Legal aus Leipzig, die das Verfahren für den Mission Lifeline e.V. geführt hat, äußert sich wie folgt zu dem Urteil:

„Auch wenn Parteien bei ihren Äußerungen im Wahlkampf mehr Beinfreiheit haben und auch zuspitzen dürfen, so gibt es dennoch Grenzen. Parteien dürfen keine unbeteiligten Dritten in den Wahlkampf hineinziehen und Unwahrheiten über diese verbreiten. Das hat das Oberlandesgericht in seinem Urteil in aller Deutlichkeit klargestellt und der AfD selbiges verboten.“

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