• Deutsch
  • Aktuelles
  • MOTEL PLUS vs. MOTEL ONE - Kann es wirklich nur einen geben?

MOTEL PLUS vs. MOTEL ONE - Kann es wirklich nur einen geben?

Pressemitteilung der Motel Group Berlin vom 22.09.2014

MOTEL PLUS vs. MOTEL ONE – Dürfen sich Budget-Hotels in Deutschland bald nicht mehr „Motel“ nennen?

Dürfen sich Budget-Hotels in Deutschland bald nicht mehr „Motel“ nennen?

Berliner Hotelkette „Motel Plus“ wehrt sich gegen Klage des Branchenprimus „Motel One“

Die Motel One GmbH aus München versucht bereits seit 2013 ihren Mitbewerber im Bereich Low Budget Design Hotels, die Motel Group Berlin GmbH und deren Marke „Motel Plus“, am erfolgreichen Markteintritt zu hindern.

In einem ersten Urteil vom 11.9.2014 (Az.: 29 U 4795/13) entschied das Oberlandesgericht München, dass die Motel Group Berlin GmbH sich zu Recht als „Group“ bezeichnen darf. Damit hob das Oberlandesgericht ein anderslautendes Urteil der ersten Instanz zu Gunsten der beklagten Motel Group Berlin GmbH auf. Bereits in der mündlichen Verhandlung äußerte das Gericht die Auffassung, dass man sich bereits dann als „Group“ bezeichnen dürfe, wenn eine Hotelgruppe sich erst im Auf- und Ausbau befinde. Die Voraussetzungen für einen kontinuierlichen Ausbau sah das Gericht im Fall der Motel Group Berlin als erfüllt an.

Brennpunkt der rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen Motel One und Motel Plus ist jedoch ein Sachverhalt, der für die gesamte Hotellerie Bedeutung entfalten kann, denn Motel One beansprucht die alleinigen Rechte an der Bezeichnung „Motel“ für Budget-Hotels in Städten.

Der Wettbewerber Motel Plus solle daher die Bezeichnung „Motel“ aus seinen Hotelnamen entfernen. Zur Begründung führten die Rechtsanwälte von Motel One dazu aus:

„Das Konzept beruht darauf, dass die Bezeichnung „Motel“ gerade nicht im ursprünglichen Sinne für eine an Autobahnen gelegene Beherbergungsstätte benutzt wird.“

sowie

„Die Bezeichnung ‚Motel‘ steht bei unserer Mandantin für anspruchsvolles Design in einem sehr günstigen Preissegment und zugleich für exzellente Standorte der Hotels. Durch diese Kombination hat unsere Mandantin die Bezeichnung ‚Motel‘ für eine Hotelkette völlig neu definiert.“

Rechtlich stützte Motel One seine Ansprüche zunächst auf  den lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutz, wonach in besonderen Fällen eine konkrete Gestaltung einer Dienstleistung oder eines Erzeugnisses wettbewerbsrechtlich geschützt sein kann. Allerdings sind abstrakte Konzepte, wie das von Motel One, gerade nicht schutzfähig. Darüber hinaus fehlt es dem Konzept von Motel One an einer weiteren wichtigen Voraussetzung, nämlich der wettbewerblichen Eigenart. Nur dann, wenn Hotelgäste davon ausgehen, dass Motels in Städten ausschließlich von Motel One angeboten werden, könnte sich ein solcher Schutz überhaupt ergeben. Angesichts zahlreicher innenstädtischer Motel-Projekte weltweit liegt eine solche Annahme jedoch völlig fern. Die Forderung der Rechtsanwälte von Motel One wurde von Motel Plus daher bereits außergerichtlich als offensichtlich unbegründet und rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen.

Nach über einem Jahr hat Motel One jedoch nunmehr Klage auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz am Landgericht München I eingereicht (Az.: 33 O 7441/14) und stützt sich auf eine angebliche Verletzung von Kennzeichenrechten. Es verletze angeblich die geschäftliche Bezeichnung „Motel One“, wenn sich andere Hotels ebenfalls als „Motel“ bezeichnen. Pikant ist dabei, dass Motel One bereits vor längerer Zeit mit einer Anmeldung der Marke „Motel One“ beim Deutschen Patent- und Markenamt gescheitert war. Den Versuch einer Monopolisierung des allgemeinsprachlichen Begriffs ‚Motel‘ setzt Motel One mit der vorliegenden Klage fort.

Der Geschäftsführer der Motel Group Berlin, Herr Beklan Coskun:

„Weder hat Motel One das Konzept günstiger Hotels in Innenstädten erfunden, noch waren sie die ersten, die Hotels in Städten als „Motel“ bezeichnet haben..“

Rechtsanwalt Peter Hense von der Rechtsanwaltssozietät Spirit Legal LLP, die Motel Plus in diesen Verfahren vertritt:

„Wenn Motel One jetzt verbieten möchte, dass Wettbewerber ihre Hotels als ‚Motels‘ bezeichnen, ist das in etwa so, als würde man einem brasilianischen Restaurant verbieten, sich „Copacabana“ zu nennen, nur weil es nicht in Brasilien liegt, sondern in einer deutschen Stadt. Wir sehen der Auseinandersetzung vor Gericht gelassen entgegen. Der Begriff ‚Motel‘ ist rein beschreibend für Beherbergungsunternehmen. Dem Versuch der Monopolisierung des Begriffs ‚Motel‘ durch einen einzigen Marktbegleiter treten wir entschieden entgegen.“

Kommentar von André Scheres |

Was für Kaufleute (wohl keine gelernten Hotelkaufleute) sind bei Motel One in der Geschäftsführung?
Schmeissen das Geld aus dem Fenster raus, weil sie sich nicht mit Betriebsarten im Hotel- und Gaststättengewerbe auskennen.
Motel ist eine Definition für einen Beherberungsbetrieb siehe Wiki
http://de.wikipedia.org/wiki/Motel
und kann auch nicht rechtlich geschützt werden.

Antwort von Peter Hense

Das Thema ist etwas diffiziler, da Motel One hier aus seinem Unternehmenskennzeichen vorgeht, nicht aus einer Marke. Nichtsdestotrotz haben Sie recht, wenn Sie meinen, dass man den Begriff "Motel" nicht monopolisieren kann.

Eine aktuelle Stellungnahme von Motel One kann hier nachgelesen werden:
http://www.ahgz.de/archiv/motel-one-gegen-motel-plus,200012215672.html

Es handelt sich jedoch nicht um eine "Routineklage", wie von Motel One behauptet, sondern um einen gezielten Angriff auf einen Mitbewerber.

Interessant ist die Äußerung des Motel-One-Sprechers in dem Artikel:

"Natürlich kann sich jeder Motel oder Hotel nennen, er dürfe dabei aber nicht die Markenrechte von 'Motel One' verletzen."

Wir sind gespannt.

Einen Kommentar schreiben

Tags

Vergütung Kundendaten Bewertung 5 UWG Vertrauen Kekse verbraucherstreitbeilegungsgesetz §75f HGB Hotelrecht Bundeskartellamt Radikalisierung Internet Bußgeld Einverständnis ransom Erdogan bgh Telefon hate speech privacy shield Verpackungsgesetz Data Breach gdpr Weihnachten Panoramafreiheit informationspflichten Markenrecht jahresabschluss Social Networks Social Engineering Dynamic Keyword Insertion Dokumentationspflicht Internet of Things Algorithmus Transparenz Suchmaschinen Sicherheitslücke Sitzverlegung Datenschutzrecht Unionsmarke Wettbewerbsrecht Booking.com #bsen Compliance EU-Kommission Email Meldepflicht News informationstechnologie Messe Neujahr USPTO ransomware Suchalgorithmus Schöpfungshöhe Bachblüten UWG Internetrecht ePrivacy § 4 UWG AIDA BDSG HSMA Apps Kundenbewertung AfD Impressum Resort Stellenausschreibung Nutzungsrecht Beschäftigtendatenschutz Distribution PPC Instagram schule Hotelkonzept Abwerbeverbot NetzDG Anonymisierung Creative Commons Datenschutzerklärung Fotografen Anmeldung Bildrecherche Filesharing Panorama Urheberrecht Handelsregister Unterlassung Unterlassungsansprüche videoüberwachung Bildrechte Hotel Medienrecht Ruby on Rails fotos Vertragsgestaltung Onlineshop Schadenersatz Crowdfunding Restaurant Auslandszustellung Behinderungswettbewerb Reiserecht Journalisten Rufschädigung Consent Management c/o Urheberrechtsreform Überwachung Aufsichtsbehörden fake news zahlungsdienst Duldungsvollmacht Haftungsrecht Arbeitsvertrag Störerhaftung Chat Influencer Preisangabenverordnung Meinungsfreiheit Autocomplete Notice & Take Down Bots Webdesign Extremisten Evil Legal Blog Annual Return Event fristen SEA EuGH recht am eigenen bild Osteopathie handelsrecht Hack total buy out Home-Office Irreführung Abhören Personenbezogene Daten JointControl Reise brexit Online-Portale Google Online § 5 MarkenG right of publicity Datenschutzgrundverordnung #emd15 Geschäftsgeheimnis Domainrecht KUG PSD2 html5 Entschädigung Vergleichsportale technology Kleinanlegerschutz wallart gender pay gap Rechtsprechung Pseudonomisierung Art. 13 GMV Data Protection Geschmacksmuster Impressumspflicht Gastronomie CRM Hotelsterne Limited DSGVO Fotografie messenger Schadensfall gezielte Behinderung datenverlust A1-Bescheinigung Onlineplattform § 15 MarkenG FashionID E-Commerce Heilkunde SSO Online Marketing Digitalwirtschaft Touristik Plattformregulierung Trademark verlinken information technology Online Shopping OLG Köln CNIL Großbritannien Beacons Werbekennzeichnung Verbandsklage New Work

Die Rechtsanwaltssozietät Spirit Legal berät in- und ausländische Unternehmen mit internationaler Ausrichtung. Unser fachlicher Beratungsschwerpunkt liegt in den Bereichen E-Commerce, Gesellschafts-, Wettbewerbs-, Marken-, IT- und Datenschutzrecht. Dank unserer Branchenerfahrung sind wir in rechtlichen Fragen der spezialisierte Ansprechpartner für Start-ups, Reiseunternehmen und die Hotellerie.

© Spirit Legal 2013 - 2024, alle Rechte vorbehalten

Förderung von Fachanwaltskursen & anwaltlichen Fortbildungen durch SAB Sachsen: