Neues EU-Markenrecht: Was sich jetzt ändert

Reform beim EU-Markenrecht | © Rainer Sturm, pixelio.de
Reform beim EU-Markenrecht | © Rainer Sturm, pixelio.de

Ende letzten Jahres ist eine weitreichende Reform des EU-Markensystems beschlossen worden. Das Reformpaket – bestehend aus einer Neufassung der Markenrichtlinie (Richtlinie EU 2015/2436) sowie einer Änderung der Gemeinschaftsmarkenverordnung (Verordnung EU 2015/2436) – soll vor allem kleinen und mittleren Unternehmen den Zugang zum EU-Markenschutz durch effizientere Verfahren und niedrigere Gebühren erleichtern. Zudem nutze man das Reformvorhaben, um die genannten Rechtsvorschriften sprachlich an die Terminologie des Vertrags von Lissabon anzupassen. 

Während die neue Markenrichtlinie innerhalb der nächsten drei Jahre in nationales Recht durch die Mitgliedstaaten umgesetzt werden muss, gilt die Änderungsverordnung unmittelbar in allen Mitgliedstaaten zum 23. März 2016.

 

Welche Änderungen kommen auf Anmelder zu? 

Neue Terminologie im EU-Markenrecht

Um die Unionsvorschriften zum Markenschutz sprachlich an die Terminologie des Vertrags von Lissabon anzugleichen, sieht die Änderungsverordnung eine Reihe von Namensänderungen vor. So wird die Gemeinschaftsmarke ab dem 23. März 2016 in „Unionsmarke“ [engl. European Union trade mark] umbenannt. Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt wird ab dem genannten Datum als Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) auftreten.

Unionsmarken müssen nicht mehr grafisch darstellbar sein

Sie müssen nunmehr lediglich Unterscheidungskraft besitzen und „unter Verwendung allgemein zugänglicher Technologien“ dargestellt werden können. Durch diese Änderung wird es leichter, ungewöhnliche Marken, etwa Klangmarken oder Duftmarken, anzumelden.

Neuregelung zur Klassifizierung

Klassenüberschriften schützen nicht mehr sämtliche Waren und Dienstleistung einer Klasse, sondern nur solche, die von der wörtlichen Bedeutung der Oberbegriffe umfasst sind. Diese restriktive Interpretation der Klassenüberschriften ist seit der wegweisenden EuGH-Entscheidung „IP Translator“ (C-307/10) aus dem Jahr 2012 bereits gängige Praxis des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt. Inhabern von Unionsmarken, die vor dem 22. Juni 2012 eingetragen wurden und nur für Oberbegriffe bestimmter Nizza-Klassen geschützt sind, können innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten der Änderungsverordnung gegenüber dem Amt erklären, dass der Markenschutz über die wörtliche Bedeutung der Klassenüberschriften hinaus beabsichtigt ist.

Nach dem 23. September 2016 eingegangene Erklärungen können, nach Informationen des Amtes, nicht mehr berücksichtigt werden.

Neue Gebührenstruktur für Unionsmarken

Es kommt zu erheblichen Änderungen im Gebührensystem des Amtes. Während die Anmeldegebühr für Gemeinschaftsmarken aktuell noch 3 Klassen umfasst und bei elektronischer Anmeldung 900 Euro beträgt, wird die Anmeldegebühr künftig auf 850 Euro gesenkt und lediglich eine Klasse umfassen. Die Eintragung einer zweiten Klasse kostet 50 Euro, für jede weitere Klasse ist jeweils eine Gebühr in Höhe von 150 Euro zu entrichten. Auch die Kosten für die Verlängerung des Unionsmarkenschutzes werden entsprechend gesenkt.

Die neue Gebührentabelle kann auf der Webseite des Amtes eingesehen werden.

Mit der neuen Gebührenstruktur soll das Markenregister unter anderem von Marken „bereinigt“ werden, die für mehrere Klassen angemeldet wurden, aber nicht für alle Klassen genutzt werden. 

Einführung von Unionsgewährleistungsmarken

Die Änderungsverordnung führt eine neue Markenart auf Unionsebene ein: Auf der Grundlage von Unionsgewährleistungsmarken kann der Markeninhaber Teilnehmern des Gewährleistungssystems die Benutzung der Marke als Zeichen für Waren oder Dienstleistungen, die bestimmte Eigenschaften erfüllen, erlauben. Die Einführung dieser Markenart auf nationaler Ebene ist optional.

Neue Vorschriften über rechtsverletzende Transitware

Künftig kann auch gefälschte Markenware, die nur durch den Europäischen Wirtschaftsraum geschleust und nicht in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wird, markenrechtlich verfolgt werden.

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