Evil Legal zum Nachlesen: Novellierung des "Drohnengesetzes"

Verordnung über die Novellierung unbemannter Fluggeräte

Wer heutzutage Geschenke sucht, greift immer häufiger zur Drohne oder zum Copter. Da wunderst es kaum, dass mit der steigenden Anzahl der Fluggräte auch die Anzahl der Vorfälle, seien es Privatsphärenüberschreitungen oder Kollisionen mit Personen oder Gebäuden, zunehmen. Das blieb auch der Bundesregierung nicht verborgen, sodass sie sich bereits im vergangenen Jahr mit einer Novellierung der Vorschriften zum Betrieb unbemannter Fluggeräte beschäftigte. Welche Veränderungen, die Novellierung für Drohnenbesitzer bereithält und worauf sich Drohnenbesitzer künftig einstellen müssen, das schauen wir uns nun genauer an.

Die Novellierung dieser Vorschriften kam – wie gesagt – 2016 ins Rollen. Bereits Anfang 2017 stimmte das Kabinett darüber ab und dabei kristallisierten sich fünf wichtige Änderungspunkte heraus:

 Aufstiegsgenehmigung

Zukünftig soll es möglicherweise so sein, dass ganz egal, ob der Copter oder die Drohne zu privaten oder gewerblichen Zwecken genutzt wird, eine Aufstiegserlaubnis erst dann notwendig sein soll, wenn das Startgewicht des Copters über fünf Kilogramm beträgt. Bisher gilt, dass grundsätzlich jeder gewerbliche Copter-Pilot eine Aufstiegserlaubnis einholen muss. Streng genommen braucht ein privater Drohnenflieger momentan auch eine Aufstiegserlaubnis, nämlich dann, wenn er mit seiner Drohne Video- oder Fotoaufnahmen macht und sie schließlich bei Facebook oder Youtube hochlädt. Aktuell ist es also nicht ganz so einfach, die Grenze zwischen der privaten und gewerblichen Drohnennutzung zu ziehen. Mit der Neureglung des Gesetzes soll das allerdings einfacher werden.

 Kenntnisnachweis

Aktuell verhält es sich so, dass, wenn man eine Aufstiegserlaubnis beantragt, man einen Nachweis zu den Kenntnissen über das Fluggerät, zur Flugsicherheit und zu den Kenntnissen über bestimmte Vorschriften bezüglich des Datenschutzes, vorweisen muss. Davon sind also vorwiegend gewerbliche Drohnenpiloten betroffen. Das soll sich in der Zukunft ändern, denn fortan soll sich der Kenntnisnachweis an das Gewicht der Drohne knüpfen. Zukünftig soll gelten, wenn das Startgewicht zwei Kilogramm überschreitet, muss der Drohnenpilot einen Kenntnisnachweis vorweisen können.

 Kennzeichnungspflicht

Die Kennzeichnungspflicht ist vielen sicher bereits von Flugzeugen und Helikoptern bekannt, denn diese haben alle gemein, dass sie ein Kennzeichen oder eine Kennzeichnungsnummer haben. Künftig soll das auch bei Drohnen und Coptern ab einem Gewicht von 250 Gramm der Fall sein. Sie brauchen fortan eine Plakette, auf der Name und Anschrift des Drohnenhalters vermerkt ist. Auf diese Weise soll die Verfolgung von beispielsweise Verstößen gegen Flugverbote oder unberechtigte Überflüge über Grundstücke, zu vereinfachen.

 Aufstiegsgenehmigung und Betriebsverbote

Wie bereits erwähnt, soll der erlaubnisfreie Aufstieg von Drohnen künftig möglich sein, wenn das Startgewicht die Fünf-Kilogramm-Grenze nicht überschreitet. Die Verordnung sieht allerdings noch zwei weitere Voraussetzungen vor: Zum einen darf die Aufstiegshöhe nicht mehr als 100 Meter betragen und zum anderen der Flug der Drohne auf Sichtweite erfolgt.

Darüber hinaus sieht die Verordnung auch sensible Flugbereiche vor. Über diese Bereiche dürfen Copter und Drohnen dann grundsätzlich nicht mehr fliegen. Neu ist an dieser Stelle vor allem, dass insbesondere der Überflug von Grundstücken verboten werden soll, zumindest dann, wenn der Copter mehr als 250 Gramm auf die Waage bringt und oder akustische, optische oder andere Funksignale speichern, senden oder empfangen kann. Natürlich gibt es auch hier Ausnahmeregelungen, nämlich immer dann, wenn Grundstücksinhaber oder Grundstücksbewohner dem Überflug ausdrücklich zugestimmt haben.

Einsatz von Video- und Virtual Reality-Brillen

Der Einsatz von Video- und VR-Brillen soll künftig möglich sein, so sieht es zumindest die Verordnung über die Novellierung unbemannter Fluggeräte vor und dürfte damit vor allem in der Gaming-Branche auf große Zustimmung stoßen. Was ist beim Einsatz von Video- und VR-Brillen bei Coptern zu beachten? Die Verordnung sieht vor, dass der Copter oder die Drohne dann nicht höher als 30 Meter fliegen und das Gewicht die 250 Grammmarke nicht überschreiten darf. Wird die Grenze überschritten, dann soll der Einsatz von Video- und VR-Brillen noch immer möglich sein, allerdings unter der Voraussetzung, dass eine zusätzliche Person mit dabei ist, die das Fluggeschehen überblicken und den Piloten gegebenenfalls auf Risiken oder Gefahren hinweisen kann.

Diese fünf Änderungen sind allerdings noch nicht in Stein gemeißelt, die Novellierung muss nun noch durch den Bundesrat und Bundestag, sodass damit zu rechnen ist, dass sich die Verordnung noch an der einen oder anderen Stelle ändert.

 Wir folgen diesem Prozess selbstverständlich mit großem Interesse und werden Sie gern auf dem Laufenden halten.

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