Peter Hense im Gespräch mit SPON zum #Hackerangriff

Bildschirmfoto www.spiegel.de

 

Spirit Legal LLP Partner & ePrivacy Experte Peter Hense im Gespräch mit SPIEGEL ONLINE zur rechtlichen Einordung des Hackerangriffs. Am 04.01.2019 wurde bekannt, dass Hacker tausende private Datensätze von Politikern, Journalisten und Prominenten gestohlen und im Internet veröffentlicht haben. Wir haben dazu am selben Tag der Bekanntwerdung einen vielfach beachteten Beitrag veröffentlicht: Fragen und Antworten zum #Hackerangriff (FAQ), den wir auch fortlaufend aktualisieren.

Im Interview mit Sonja Peteranderl für SPIEGEL ONLINE sagte Peter Hense u.a.:

SPIEGEL ONLINE: Und die Daten wurden über zahlreiche Plattformen in Umlauf gebracht.

Hense: Bei der Veröffentlichung greifen dann die Strafvorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes. Die Veröffentlichung von privaten, intimen Informationen über Dritte, mit dem Ziel, ihnen Schaden zuzufügen und vielleicht auch wirtschaftlich davon zu profitieren, ist auch datenschutzrechtlich eine Straftat oder zumindest eine Ordnungswidrigkeit. Bei Filesharing-Plattformen hat der Hacker Punkte verdient, wenn er den Downloadlink geteilt hat und viele das heruntergeladen haben - die er dann gegen bestimmte Vorteile einlösen kann. Betroffene wurden außerdem in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt und können den Täter zivilrechtlich belangen.

SPIEGEL ONLINE: Welche Strafen erwarten ihn?

Hense: In diesem Fall ist das Schadensausmaß so groß, dass hier für das Ausspähen von Daten nach Paragraf 202a und 202c Strafgesetzbuch durchaus der Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe ausgeschöpft werden kann. Dazu stehen zivilrechtliche Ansprüche wie Schadensersatz, Unterlassung und Schmerzensgeld im Raum.

(...)

SPIEGEL ONLINE: Auch viele Twitternutzer haben Daten aus dem Leak weiterverbreitet. Inwieweit machen Dritte sich strafbar, wenn sie etwa Links zu den Leaks teilen oder die Daten ansehen oder downloaden?

Hense: Strafbarkeit setzt einen Vorsatz voraus, also dass jemand eine Schädigungsabsicht hat und vielleicht auch durch die Datenverbreitung einen Vorteil gewinnen möchte. Es könnte unter Beihilfehandlungen fallen oder Anstiftung zu weiteren Taten, wenn jemand das Material woanders nochmals hochlädt. Twitter-Nutzer, die private Daten weiterverbreiten, handeln aber auf jeden Fall rechtswidrig, wenn sie die Informationen als Screenshots oder als Text verbreiten, und sind zivilrechtlichen Unterlassungsansprüchen von Betroffenen ausgesetzt.

Lesen Sie das vollständige Interview auf SPIEGEL ONLINE.

Einen Kommentar schreiben

Tags

targeting Kundendaten veröffentlichung Gesundheit Phishing online werbung Soziale Netzwerke Registered Infosec Foto Leipzig USA copter Suchalgorithmus Team Tracking Beacons Dynamic Keyword Insertion Auftragsverarbeitung Kekse Bewertung Irreführung Filesharing FTC TikTok Online Shopping Auslandszustellung Suchmaschinen Gastronomie Event gesellschaftsrecht Check-in Ferienwohnung Recap Analytics Privacy patent ReFa E-Mobilität Kleinanlegerschutz Kosmetik Unlauterer Wettbewerb Plattformregulierung Urteile Crowdfunding Spitzenstellungsbehauptung Löschung Diskriminierung Informationspflicht Urteil Travel Industry Influencer ITB Sponsoring Asien Verlängerung Suchmaschinenbetreiber Voice Assistant Online Großbritannien Interview AGB custom audience handel Expedia.com 5 UWG PPC wetteronline.de urheberrechtsschutz Einwilligungsgestaltung Notice & Take Down schule Domainrecht Consent Management zugangsvereitelung anwaltsserie Erdogan Ratenparität Hotelsterne Lohnfortzahlung Auftragsdatenverarbeitung Gesichtserkennung Internetrecht berufspflicht Zahlungsdaten Einstellungsverbot PSD2 Team Spirit Telefon UWG Rufschädigung Amazon data New Work Bachblüten Bestandsschutz Conversion Presserecht videoüberwachung Education LikeButton Radikalisierung Keyword-Advertising Hackerangriff Customer Service Unterlassung Werbekennzeichnung recht am eigenen bild Autocomplete Berlin Opentable Leaks Urlaub Handynummer Chat Arbeitsunfall Extremisten Blog Impressum data privacy events Wahlen Sperrabrede Sperrwirkung gezielte Behinderung Art. 13 GMV Preisauszeichnung Erschöpfungsgrundsatz Aufsichtsbehörden Adwords Vergütung EU-Kommission Bestpreisklausel Internet of Things Resort Geschäftsführer Stellenangebot Dark Pattern Sitzverlegung Custom Audiences Job Journalisten WLAN Buchungsportal Pseudonomisierung E-Mail Social Media Türkisch Exklusivitätsklausel Kundenbewertung Konferenz USPTO Distribution Reise Spielzeug Hinweispflichten besondere Darstellung Scam Panoramafreiheit GmbH Big Data Algorithmus Transparenz Impressumspflicht Schadensersatz Ring Meinungsfreiheit #emd15 Freelancer Gegendarstellung Marketing Markenrecht ADV Persönlichkeitsrecht OTMR Deep Fake jahresabschluss Microsoft 2014 Jahresrückblick Markeneintragung TeamSpirit Know How Online Marketing technology Rückgaberecht Kundenbewertungen AfD Gaming Disorder fake news fristen Europarecht Internet Gäste zahlungsdienst Referendar Weihnachten entgeltgleichheit vertrag Abmahnung c/o

Die Rechtsanwaltssozietät Spirit Legal berät in- und ausländische Unternehmen mit internationaler Ausrichtung. Unser fachlicher Beratungsschwerpunkt liegt in den Bereichen E-Commerce, Gesellschafts-, Wettbewerbs-, Marken-, IT- und Datenschutzrecht. Dank unserer Branchenerfahrung sind wir in rechtlichen Fragen der spezialisierte Ansprechpartner für Start-ups, Reiseunternehmen und die Hotellerie.

© Spirit Legal 2013 - 2024, alle Rechte vorbehalten

Förderung von Fachanwaltskursen & anwaltlichen Fortbildungen durch SAB Sachsen: