Der Preis ist heiß: Was Unternehmer bei der Preisauszeichnung von Ausstellungsstücken beachten müssen

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Preisauszeichnung bei Ausstellungsstücken mit Variationsmöglichkeiten bei der Ausstattung

Bei Ausstellungsstücken mit Variationsmöglichkeiten, also Ausstellungsstücke, bei denen Design und Ausstattung individuell angepasst werden können, stellt sich die grundsätzliche Frage, auf welche Art und Weise die Preisstruktur am besten wiedergegeben werden kann. Die Interessen auf Verbraucher- und auf Unternehmerseite könnten indes kaum unterschiedlicher sein: Einerseits möchten Verbraucher den Gesamtpreis möglichst einfach erkennen können, andererseits ist Unternehmern daran gelegen, den Preis in einer möglichst attraktiven und verkaufsfördernden Gestaltung anzugeben.

In zwei Entscheidungen des OLG Hamm vom 21.03.2017 wurden die Möglichkeiten der Preisauszeichnung von Ausstellungsstücken für Unternehmer eingeschränkt:

Ob Wohnwand, Lederrundecke oder Polsterecke: Es muss jeweils der Gesamtpreis des konkreten Ausstellungsstücks ausgezeichnet werden, unabhängig davon, ob aufgrund der Variationsmöglichkeiten ein günstigerer Preis möglich wäre. Die Einzelkomponenten aufzulisten und dem potenziellen Käufer das Zusammenrechnen des Verkaufspreises für das Möbelstück mit der ausgestellten Ausstattung zu überlassen, genügt nicht. Fehler bei der Auspreisung sind indes ein gefundenes Fressen für Mitbewerber, aber auch für Verbraucherverbände, die Unterlassungsansprüche geltend machen können. Wer hier Fehler macht, landet schnell in der Abmahnfalle.

Gerichtsentscheidungen zur Preisauszeichnung von Ausstellungsstücken: Was war geschehen?

Das Oberlandesgericht Hamm beschäftigte sich im März 2017 gleich in zweifacher Hinsicht mit der Preisauszeichnung von Ausstellungsstücken in Möbelhäusern.

Ausgestellt wurden sowohl eine Polsterecke mit Edelstahlfüßen, eine Wohnwand mit LED Beleuchtung und ein Audiosystem, als auch eine Lederrundecke mit diversen Ausstattungsmerkmalen.

BEISPIEL 1:

Die Lederrundecke (OLG Hamm, 21.03.2017 - 4 U 166/17) bestand aus drei Elementen und wurde zu einem Gesamtpreis von EUR 3.199,00 ausgezeichnet. Die Preisauszeichnung enthielt zusätzlich die Angabe „Zubehör gegen Mehrpreis lieferbar“. Auf der Rückseite des Preisschildes waren acht Ausstattungsmerkmale der Lederrundecke unter Angabe von Einzelpreisen aufgeführt (zum Beispiel Armteile, -lehnen, Sitztiefenverstellung). Der angegebene Preis von EUR 3.199,00 umfasste jedoch nicht die am Ausstellungsstück enthaltenen Armteile und –lehnen.

BEISPIEL 2:

Die ausgestellte Polsterecke (LG Bochum, 06.09.2016 – 12 O 54/16; OLG Hamm 21.03.2017 - 4 U 167/16) wurde mit einem Preisschild, das auf einem Tisch stand, für einen Preis von EUR 3.699,00 beworben. Weitere Preisschilder befanden sich an den einzelnen Elementen der Polsterecke. Zusammengerechnet ergaben diese einen Preis von über EUR 5.000,00. Die ausgestellte Polsterecke hatte unter anderem Füße aus Edelstahl. Diese waren auf dem Preisschild beworbenen Preis von EUR 3.699,00 nicht enthalten.

BEISPIEL 3:

Die ausgestellte Wohnwand (OLG Hamm 21.03.2017 - 4 U 167/16) beinhaltete eine LED-Beleuchtung und ein Audiosystem. Neben der Wohnwand hingen Aushängeschilder mit Preisangaben. Die Wohnwand wurde zum „Vollservicepreis“ von EUR 4.499,99 angeboten. Auf zwei weiteren darunter befindlichen Aushängetafeln waren die Preise für die LED-Beleuchtung und das Audiosystem jeweils separat aufgeführt.

 

Verstoß gegen § 1 Abs. 1 S. 1 der Preisangabenverordnung (PAngV)

Derartige Preisauszeichnungen stellen einen Verstoß gegen § 1 Abs. 1 S. 1 der Preisangabenverordnung (PAngV) dar. Danach hat, wer Verbrauchern geschäftsmäßig Waren anbietet, die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Gesamtpreise).

Zweck der Preisangabenverordnung ist nach ständiger Rechtsprechung, durch eine sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit und Preisklarheit zu gewährleisten und durch optimale Preisvergleichsmöglichkeiten die Stellung der Verbraucher gegenüber Handel und Gewerbe zu stärken und den Wettbewerb zu fördern (BGH, 25.02.1999 – I ZR 4/97).

Beurteilungsrelevant ist das konkret angebotene Ausstellungsstück. Entscheidend ist, welche Erwartungshaltung der interessierte Verbraucher hat, wenn er sich für den Kauf des Ausstellungsstücks in der ausgestellten Variante interessiert.

 

Ist das Zeigen eines Ausstellungsstückes als Anbieten von Waren zu werten?

Auch bei einem Ausstellungsstück handelt es sich um ein Anbieten von Waren im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV. Das gilt selbst dann, wenn dieses Ausstellungsstück selbst nicht erworben werden kann. Grund für das weite Begriffsverständnis des „Anbietens“ ist die Einordnung des § 1 PAngV als Verbraucherschutzvorschrift:

Ein Anbieten von Waren stellt bereits jede Erklärung eines Unternehmers dar, die im Verkehr in einem rein tatsächlichen Sinn als Angebot verstanden wird (BGH, 23.06.1983 – I ZR 75/81).

Bei den Beispielen 1 - 3 sind diese Voraussetzungen erfüllt. Selbst wenn der Verbraucher erkennt, dass er das ausgestellte Möbelstück nicht in der Ausstattung wie ausgestellt kaufen muss, so konnte er jedoch vor allem davon ausgehen, das Ausstellungsstück zu dem ausgezeichneten Preis, wenn auch erst nach Addition sämtlicher Einzelpreise, erwerben zu können.

 

Gesamtpreisangabe bei aus mehreren Komponenten bestehenden Waren

Unter dem Gesamtpreis versteht § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV den tatsächlich zu zahlenden Preis, einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile.

Eine Schwierigkeit ergibt sich bei der Ermittlung des Gesamtpreises, wenn, wie in den obigen Beispielen, das angebotene Ausstellungsstück aus mehreren Komponenten, insbesondere auch aus Zubehör, besteht.

Merke: Bei Sonderzubehör bzw. Beiwerk sowie Applikationen geht der Verbraucher nicht von einem einheitlichen Leistungsangebot aus. Die Gesamtpreisangabe muss sich darauf nicht erstrecken.

So hatte bereits das Landgericht Paderborn (20.09.2016 – 6 O 9/16) bzgl. der Blickfangwerbung für einen Schwebetürenschrank, der in seinem Inneren weiteres Sonderzubehör, wie Hosenauszug, Kleiderlift, LED-Beleuchtung, Türen-Kollisionsdämpfer und zusätzliche Einlegeböden enthielt, entschieden, dass dieser Schrank als „Preissensation“ zu einem Gesamtpreis von EUR 999,00 beworben werden durfte, obwohl das „Innenleben“ des Schranks nicht in dem Preis enthalten war und an jedem Teil des Sonderzubehörs ein separates Preisschild angebracht war.

Auch das OLG Hamm hat bereits in einer früheren Entscheidung (05.06.2014 – 4 U 152/13) festgestellt, dass es sich bei der Bettwäsche auf einem angebotenen Bett aus Verbrauchersicht lediglich um eine Applikation handelt. Bei der ausgestellten Unterkonstruktion (zum Beispiel dem Lattenrost) und der Matratze gehe der Verbraucher jedoch von einem Bestandteil des Angebots aus.

 

Wann stellt Zubehör ein einheitliches Leistungsangebot dar?

Bei der Beurteilung, ob eine Warenkomponente als Zubehör ein einheitliches Leistungsangebot darstellt, ist stets die Erwartungshaltung der Verbraucher zu berücksichtigen.

Als Indiz eignen sich folgende Kriterien:

Indizien zur Differenzierung: Sonderzubehör oder Zubehör

Sonderzubehör / Beiwerk / Applikation

Zubehör im Sinne eines einheitlichen Leistungsangebots

  • Ware ist nicht unvollständig, wenn die extra ausgezeichneten Ausstattungsmerkmale fehlen

 

  • Auswahl des angebotenen Sonderzubehörs unterliegt in hohem Maße den persönlichen Bedürfnissen, Gewohnheiten und Vorlieben des Benutzers (zum Beispiel Decken, Kissen, Bettwäsche)

 

  • Nach Erfahrungswerten der Verbraucher handelt es sich typischerweise um Dekorationsgegenstände, die nicht im Preis inbegriffen sind (zum Beispiel Bettzeug, Blumenschmuck, Bücher, Lampen etc.)

 

  • Erwartungshaltung der Verbraucher beim Anblick eines Ausstellungsstücks (zum Beispiel „erster Blick“ erfasst nicht das Innenleben eines Schranks)
  • Verbraucher hat keine Wahl, ob er das Zubehör kaufen will oder nicht

 

  • Wird notwendigerweise benötigt oder wird erwartungsgemäß als zugehörig angesehen (zum Beispiel Zubehör wurde speziell für die ausgestellte Produktserie gefertigt und ist anderswo kaum zu erwerben)

 

  • Nach Erfahrungswerten der Verbraucher handelt es sich typischerweise um Komplettangebot (zum Beispiel ein Bett mit Unterkonstruktion und Matratze)

Das OLG Hamm, beziehungsweise erstinstanzlich das LG Bochum, haben hinsichtlich der drei Ausgangsbeispiele festgestellt, dass die drei Ausstellungsstücke aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise jeweils ein einheitliches Leistungsangebot darstellen. Der Verbraucher gehe nicht davon aus, dass es sich bei den jeweiligen Ausstellungsstücken einerseits und dessen besonderer Ausstattung andererseits um selbstständige Leistungsgegenstände handelt, die er nur aufgrund des Abschlusses mehrerer Verträge erwerben könne.

Dass dem Verbraucher im Beispiel 3 (Wohnwand) zwar die Optionalität der Ausstattung, aufgrund der separaten Preisschilder für Wohnwand, LED-Beleuchtung und Audiosystem bewusst werde, ändert daran nichts. Auch wenn er das Möbelstück in der ausgestellten Ausstattung nicht wählen muss, so kann er dennoch genau an dieser interessiert sein. Für diesen Fall muss der Verbraucher wissen können, wieviel er für das konkret angebotene Ausstellungsstück bezahlen muss (vgl. OLG Hamm, 21.03.2017 – 4 U 167/16.).

Insbesondere bei den Beispielen 1 und 2, betreffend der Leder- beziehungsweise der Polsterrundecke, wird die Einheitlichkeit des Leistungsangebots noch deutlicher. Der überwiegende Teil der Sonderausstattung, wie zum Beispiel der Armlehnen können ohnehin nicht getrennt erworben werden und wurde speziell für die ausgestellte Produktserie gefertigt.

Achtung: Auch ein Preisaushang mit dem Zusatz „Zubehör gegen Mehrpreis lieferbar“ ändert an der Erwartungshaltung der Verbraucher nichts. Dieser Zusatz ist vielmehr irreführend, da beim Verbraucher der Eindruck erweckt werden kann, dass über die ausgestellte Ausstellungsvariante hinaus, weiteres Zubehör gegen Mehrpreis lieferbar ist (OLG Hamm, 21.03.2017 – 4 U 166/16).

 

Kann vom Verbraucher eine Rechenleistung verlangt werden?

Bei den Ausgangsbeispielen hätte somit der Gesamtpreis für das jeweilige Ausstellungsstück in der konkreten Ausstellungsvariante angegeben werden müssen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist es unerheblich, ob der Verbraucher in die Lage versetzt wird, den Gesamtpreis, der von ihm gewünschten Variante, durch Addition der Einzelpreise berechnen zu können.

Es genügt gerade nicht, einen Teilpreis zu nennen und einen weiteren Betrag anzugeben, den der Kunde hinzurechnen muss, um den Gesamtpreis zu ermitteln (BGH 07.05.2015 – I ZR 158/14 - Der Zauber des Nordens).

Im Beispiel 1 erfährt der Verbraucher erst nach einem Blick auf die Rückseite des Preisschildes, dass es sich bei dem blickfangmäßig beworbenen Preis nicht um den Gesamtpreis handelt und sich der tatsächliche Preis der ausgestellten Lederrundecke erst nach Addition der Einzelpreisangaben ergibt. Selbiges gilt für die Preisauszeichnung der Polsterecke im Beispiel 2. Hier hätten die an den einzelnen Elementen der Polsterecke angebrachten Preisschilder addiert werden müssen.

Bei der im Beispiel 3 dargestellten Preisauszeichnung betreffend der Wohnwand ergibt sich ein weiteres Problem, nämlich, dass der Preis der Wohnwand bereits als „Vollservicepreis“ ausgezeichnet wurde. Der Verbraucher musste daher, entgegen des ersten Anscheins, erkennen, dass es sich nicht um den Gesamtpreis für die ausgestellte Wohnwand handelt und anschließend den Gesamtpreis selbst errechnen – und das auch noch mit erheblichem Rechenaufwand, den sicher nicht jeder Konsument zu schultern vermag.

Dies genügt den Anforderungen der Preisangabenverordnung nicht.

 

Rechtsfolge: Unterlassungsanspruch und Abmahnrisiko

Die Nichtangabe des Gesamtpreises im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV hat zudem einen Verstoß gegen § 3a UWG zur Folge, da es sich bei § 1 PAngV um eine Marktverhaltensregelung zum Schutze der Verbraucher handelt.

Nach § 3a UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

Das Vorenthalten von Informationen, die das Unionsrecht als wesentlich einstuft, erfüllt zudem ohne Weiteres das Erfordernis der Spürbarkeit des § 3a UWG (BGH 14.01.2016 – I ZR 61/14 – Wir helfen im Trauerfall).

Verstöße gegen § 3a UWG i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV ziehen Unterlassungsansprüche nach sich und bergen Abmahngefahren. Überdies sind im Falle einer berechtigten Abmahnung auch die Abmahnkosten gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG zu bezahlen.

 

PRAXISTIPP 1: Möglichkeiten der rechtskonformen Preisauszeichnung 

Es dürfte nur allzu klar sein, dass nicht jede Design- und Ausstattungsvariante eines Ausstellungsstückes preislich dargestellt werden kann. Das würde zu einem Preisangabenchaos führen und wäre letztlich auch für den Verbraucher nicht sonderlich hilfreich.

Doch was tun? Stellen Sie beim Ermitteln der Erwartungshaltung der Verbraucher fest, dass es sich bei Ihrem Angebot um ein einheitliches Leistungsangebot handelt, müssen Sie den Gesamtpreis für die konkrete Ausstellungsvariante angeben. Möglich wäre jedoch der zusätzliche Hinweis, dass aufgrund von Kombinationsmöglichkeit der einzelnen Komponenten ein günstigerer Preis erzielbar ist. Gegebenenfalls käme auch in Betracht, auf eine Preispanne von X (für die günstigste Ausführungsvariante) bis Y (für die teuerste Ausführungsvariante) hinzuweisen. Bei der Preisauszeichnung sind stets größte Sorgfalt und Vorsicht geboten.

Unterziehen Sie Ihre Preisangabe einer Abschlussprüfung, indem Sie eruieren, welche Erwartungshaltung Konsumenten haben, wenn sie vor Ihrem Ausstellungsstück stehen.

 

PRAXISTIPP 2: Verjährungseinwand

Wurden Sie bereits abgemahnt, kann den Ansprüchen der Gläubiger, unter Umständen mit dem Verjährungseinwand begegnet werden.

Werden von Mitbewerbern Testkäufer eingesetzt, um gezielt Wettbewerbsverstöße aufzudecken und den Mitbewerber, inklusive Geltendmachung der Abmahnkosten, abzumahnen, kann ein Blick auf die Verjährungsregelung des § 11 UWG hilfreich sein. Nach § 11 Abs. 1 UWG verjähren Unterlassungs- Schadenersatz- und Aufwendungsersatzansprüche in sechs Monaten.

Die Frist beginnt allerdings erst dann, wenn der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Es kommt damit allein auf die Kenntnis des Anspruchstellers beziehungsweise Klägers an. Hat dieser einen Testkäufer beauftragt, kann ihm dessen Kenntnis als sogenannte Wissensvertreter zugerechnet werden.

Vorsicht bei Testkäufern und Verbraucherverbänden

Werden Sie von einem Verbraucherverband in Anspruch genommen, ist zu beachten, dass diesem die Kenntnis seiner Mitglieder nicht zugerechnet werden kann. Auch die Kenntnis des Testkäufers, sofern dieser seitens des Mitglieds beauftragt worden ist, ist unbeachtlich. Denn Gläubigerin des Unterlassungsanspruchs ist allein der Verbraucherverband. Deren Anspruchsberechtigung ergibt sich originär aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt damit erst, wenn der Verbraucherverband selbst Kenntnis vom Sachverhalt erlangt hat.

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