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Pressemitteilung: Landgericht Chemnitz untersagt Turnerin Leonie Papke Äußerung über Trainerin Gabriele Frehse

Mit Urteil vom 02.06.2023 (Az. 2 O 539/21) hat das Landgericht Chemnitz der ehemaligen Turnerin Leonie Papke untersagt, über die Turntrainerin Gabriele Frehse zu behaupten, dass Leonie Papke bereits kurze Zeit nach einer Verletzung wieder ins Training einsteigen musste und dies zur Folge hatte, dass ihr Knochen schief zusammenwuchs.

Leonie Papke wurde verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, diese Äußerung erneut zu behaupten, zu verbreiten oder verbreiten zu lassen.

Zudem hat das Landgericht Chemnitz festgestellt, dass Leonie Papke verpflichtet ist, Gabriele Frehse alle Schäden zu ersetzen, die der Trainerin durch die Äußerung entstanden sind oder künftig noch entstehen werden.

Hintergrund des Rechtsstreits war ein Artikel im Magazin “Der Spiegel” im Dezember 2020, in welchem Leonie Papke über den Bruch ihres linken großen Zehs und den Umgang von Trainerin Frehse damit behauptet hatte:

“Leonie Papke sagte, […], zudem habe sie schon nach kurzer Zeit wieder ins Training einsteigen müssen. Die Folge: Leonis Knochen wuchs schief zusammen. Er musste später durch eine Operation korrigiert werden.”

Einen solchen Zusammenhang zwischen ihrem Training und dem schiefen Zusammenwachsen des Knochens hatte Gabriele Frehse in dem Verfahren bestritten und zudem darauf verwiesen, dass sie beim Wiedereinstieg ins Training stets auf Basis ärztlicher Empfehlungen gehandelt hat.

Dass es einen Zusammenhang zwischen dem Turntraining und dem schiefen Zusammenwachsen des Knochens nicht gegeben hat, bestätigte nun das Landgericht Chemnitz in seinem Urteil und bezog sich dabei insbesondere auf ein fachmedizinisches Gutachten, mit welchem das Gericht im Rahmen des Verfahrens eine Expertin beauftragt hatte. Diese Expertin stellte in ihrem Gutachten – aus Sicht des Gerichts “schlüssig und nachvollziehbar” – fest, dass die Knochenverschiebung eine typische Komplikationsmöglichkeit sei und “nicht vorstellbar” sei, dass die Komplikation  auf den Wiedereinstieg ins Turntraining zurückgeführt werden könne.

Dies nahm das Landgericht Chemnitz zum Anlass, um Gabriele Frehse gegen Leonie Papje einen Unterlassungsanspruch wegen der unwahren Tatsachenbehauptung zuzusprechen. Dazu führt das Gericht aus:

“Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung der Äußerung zu, wonach ihre Knochen in Folge des Trainings der Klägerin schief zusammegewachsen seien, aufgrund eines rechtswidrigen Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin.”

“Bei der Äußerung zur Ursächlichkeit des Trainings für den behaupteten Gesundheitsschaden handelt es sich um eine auf die Klägerin bezogene nicht erweislich wahre Tatsachenbehauptung, welche die Klägerin in ihrer Sozialsphäre betrifft und geeignet ist, diese in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.”

Zudem sprach das Gericht Gabriele Frehse auch einen Anspruch auf Ersatz materieller und immaterieller Schäden zu, die der Trainerin durch die Äußerung entstanden sind oder künftig noch entstehen werden. Hierzu führt das Gericht aus:

“Die schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz immaterieller Schäden, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann.”

“Vorliegend sprechen unter Berücksichtigung der Gesamtumstände für die betreffend den Feststellungsantrag jedenfalls ausreichende Möglichkeiten der Schadensentstehung dem Grunde nach die große Reichweite der online erfolgten Äußerung bzw. die erhebliche Verbreitungsmöglichkeit sowie die erhebliche Bedeutung der Äußerung für das berufliche Fortkommen und allgemeine Ansehen der Klägerin. Mit der Äußerung geht eine erhebliche Rufschädigung der Klägerin einher, welche im Zusammenhang mit der sogenannten Chemnitzer Turnaffäre steht, sodass über die bloße Möglichkeit der Schadensentstehung hinaus auch eine ausreichende Wahrscheinlichkeit hierfür gegeben ist.”

Verneint hat das Landgericht Chemnitz hingegen einen Unterlassungsanspruch von Gabriele Frehse im Hinblick auf die Behauptung von Leonie Papke, dass sie nach einem Klinikbesuch die Unterlagen der Turnerin an sich genommen habe. Unabhängig von der Wahrheit oder Unwahrheit dieser Behauptung stellte das Gericht fest, dass diese Äußerung bereits nicht geeignet sei, in nennenswerter Weise das Persönlichkeitsrecht von Gabriele Frehse zu verletzen und daher als “wertneutrale” Äußerung anzusehen sei.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Gabriele Frehse wird in dem Verfahren von Spirit Legal Rechtsanwälten vertreten.

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