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LTO: Regulierung von Telegram - Mit den Waffen des Medi­en­staats­ver­trags

Legal Tribune Online veröffentlicht Gastbeitrag von Dr. Jonas Kahl, LL.M. und Simon Liepert

Kann mit Hilfe von Apple und Google Telegram reguliert werden? Der Medienstaatsvertrag und die Einordnung als Medienintermediär bietet den Landesmedienanstalten Werkzeuge jenseits des NetzDG:

Der MStV ist der Nachfolger des Rundfunkstaatsvertrags. In seinem Zentrum steht die Regulierung von Rundfunk und Telemedien, sichern soll er die Meinungsvielfalt. Seit einer Reform im Jahr 2020 erfasst er auch die "neuen Medien", zu denen auch "Medienintermediäre" zählen.

Medienintermediär ist danach "jedes Telemedium, das auch journalistisch-redaktionelle Angebote Dritter aggregiert, selektiert und allgemein zugänglich präsentiert, ohne diese zu einem Gesamtangebot zusammenzufassen," (§ 2 Abs. 2 Nr. 16 MStV).

Medienintermediäre, wie etwa Suchmaschinen oder Soziale Netzwerke, haben durch ihre vermittelnde Stellung im Kommunikationsprozess eine erhebliche Bedeutung für die Meinungsvielfalt. Durch die selektive Auswahl der vermittelten Inhalte wird Einfluss auf die Angebote Dritter und deren Rezeption beim Nutzer genommen. Als typische Beispiele gelten laut Gesetzesbegründung auch soziale Netzwerke und App-Stores.

Lesen Sie den vollständigen Beitrag auf LTO.

Artikel Hinweis: Regulierung von Telegram: Wo der Gesetzgeber juristisch ansetzen könnte / 13.12.21

Rechtsanwalt Dr. Jonas Kahl und Simon Liepert (WissMit) beschreiben 5 Ansatzpunkte für juristische Regulierungsmaßnahmen des sozialen Netzwerks Telegram durch den Gesetzgeber.

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