Schulen als Hort von Urheberrechtsverletzungen

Urheberrecht für Vortragsbilder in Schulen

 

Das EuGH-Urteil zum Schülerreferat auf der Schulhomepage

Wenn Schüler und Schülerinnen Referate ausarbeiten, ist es bis zur Urheberrechtsverletzung meist nicht mehr weit, schließlich besteht ein klug gestalteter Vortrag nicht nur aus bloßen Inhalten, sondern auch aus Bildern. Sie helfen geschilderte Sachverhalte zu illustrieren, erlebbar zu machen – und so manches Mal, die eine oder andere inhaltliche Lücke zu füllen. Nicht selten werden dabei Bilder verwendet, die beispielsweise die Google Bildersuche ausgespuckt hat. Was gelebte Praxis ist, kann jedoch rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Diese Erfahrung musste nun auch die Gesamtschule Waldtrop machen: An der Gesamtschule Waldtrop sollte eine Schülerin ein Referat im Rahmen des Spanischkurses halten. Hierfür erstellte sie eine Powerpoint-Präsentation, in der sie ein Bild der südspanischen Stadt Córdoba verwendete. Im Anschluss an das Referat wurde die Präsentation auf die Schulwebseite hochgeladen – im digitalen Zeitalter ist das quasi das Pendant zum Aufhängen der Referatsplakate in dunklen Schulgängen. So manch einer kann sich an diese Zeiten noch sehr gut erinnern.

Doch es kam, wie es kommen musste: Mit der Frage, wer die Rechte am Bild der andalusischen Metropole inne hat, damit hatte sich die Schülerin jedoch nicht auseinandergesetzt – ebenso wenig wie die Person, die die Powerpoint auf der Internetseite der Schule veröffentlichte. Der Rechteinhaber des Bildes, ein Fotograf, entdeckte schließlich seine Fotografie online und verklagte die Stadt Waldtrop und das Land Nordrhein-Westfalen auf Schadensersatz und Unterlassung wegen Urheberechtsverletzung. In diesem Fall hat nun der Europäische Gerichtshof entschieden.

Urheberrechtsverletzung auf der Schulhomepage: Die Entscheidung des EuGH

Nachdem der Fall zunächst in Deutschland durch die Instanzen ging, hatte sich nun am 7. August 2018 der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit diesem Fall zu befassen. Er sollte grundsätzlich klären, ob in einem solchen Fall eine Urheberrechtsverletzung vorliegt – und gab dem Fotografen Recht.

Eine wesentliche Frage, die der EuGH klären musste, war: Fällt das Einstellen eines Bildes auf einer Website, das zuvor ohne Einschränkungen auf einer anderen Website veröffentlicht wurde, unter den Begriff des öffentlichen Zugänglichmachen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und des § 19a UrhG? Einfach ausgedrückt: Macht man Bilder Dritter aus dem Internet einem neuen Publikum zugänglich, indem dem man sie auf einer anderen Website hochlädt? Der EuGH sagt „Ja“ und geht deshalb von einer Urheberrechtsverletzung aus.

Die Begründung

Der EuGH argumentiert, dass das Einstellen von Fotografien, die auf einer öffentlichen Webseite verfügbar waren und schließlich auf einer anderen Webseite ebenfalls verfügbar sind, ein „Zugänglichmachen“ und folglich eine „Handlung der Weitergabe“ gemäß der Urheberrechtsrichtline 2001/29/EG ist. Dadurch wird nämlich den Besuchern der Website – in diesem Fall der Schulhomepage – , der Zugang zu dem Bild ermöglicht, selbst dann noch, wenn es auf der Ursprungswebsite längst gelöscht ist. Darüber hinaus begründet der Europäische Gerichtshof sein Urteil damit, dass sich die Genehmigung des Urhebers zur Verwendung des Bildes auf diese eine Website und deren Besucher bezog. Das Hochladen der Fotografie auf einer anderen Website ist somit nicht mehr von der Genehmigung gedeckt. Weiterhin würde die Annahme, dass hier keine Handlung der Weitergabe vorliege, dem vorbeugenden Recht des Urhebers aus Art. 3 Abs. 1 2001/29/EG entgegenlaufen und sogar aushebeln. Mit diesem Recht kann es der Urheber erlauben oder verbieten, dass seine Werke weiterverbreitetet werden. Auch weist das Gericht darauf hin, dass der Ausnahmetatbestand Art 5. Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie2001/29/EG keine Anwendung findet, denn

„...(der) Begriff „neues Publikum“ (ist) nicht darauf gestützt, ob die von der Schülerin vorgenommene Illustration ihres Schulreferats Bildungscharakter hat oder nicht, sondern darauf, dass dieses Werk dadurch, dass es auf die Website der Schule gestellt worden ist, für alle Besucher dieser Website zugänglich gemacht worden ist.“

Der Generalanwalt vertrat hingegen in seiner Stellungnahme während des Prozesses die Auffassung, dass hier kein „Zugänglichmachen“ im Sinne der Richtlinie vorliege, da die Fotografie auf der ursprünglichen Website schon für Jedermann frei und kostenlos zugänglich war. Wäre der EuGH dieser Ansicht gefolgt, wäre dies durchaus revolutionär gewesen und hätte weitreichende Auswirkungen auf das Urheberrecht im Internet gehabt.

Was sollten SchülerInnen beim Verwenden von Bildern aus dem Internet beachten?

  1. Verlinken anstatt Uploaden
    Das Gericht hat darauf verwiesen, dass Hyperlinks, die auf die ursprüngliche Website verweisen, anders zu beurteilen sind. Diese tragen nämlich zu einem funktionierenden Internet bei, während ein einfacher Quellenvermerk dieses Ziel verfehlt.
  2. Wenn Uploaden, dann nur mit Zustimmung
    Grundsätzlich gilt: Uploaden nur nach Einholen einer ausdrücklichen Zustimmung des Rechtsinhabers. Erst dann ist man auf einer sicheren Seite.
  3. Abbildungen aus kostenlosen Bilddatenbanken oder Bilder mit Creative Common Lizenzen verwenden
    Gewisse Creative Common Lizenzen erlauben es anderen ein Werk zu verbreiten, solange sie den Urheber des Originals nennen. Dazu müssen in der Creative Common Bildsuche die Punkte kommerzielle Nutzung ("Use for commercial purposes") und Bearbeitung ("modify, adapt or buil on") deaktiviert werden. Mit der Bildersuche von Google (siehe Bild unten) lässt sich auch die Suche nach Bilder spezifizieren, die zur nicht kommerziellen Wiederverwendung gekennzeichnet sind. Aber Achtung, selbst bei der Verwendung von nicht kommerziellen Fotos muss man im Hinblick auf die Wiedergabe der Lizenzbedingungen oft einiges beachten. Das werden wir in einem späteren Blogbeitrag genauer erläutern.

Den Beitrag verfasste unser wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Spirit Legal LLP, Simon Schrenk

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