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Stellungnahme zu den Eckpunkten für ein Gesetz gegen Digitale Gewalt

Foto: Unsplash

Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) machte mit seinem Eckpunktepapier zum “Gesetz gegen digitale Gewalt” im April 2023 einen ersten Vorschlag, um die Rechtsdurchsetzung für Betroffene sogenannter „digitaler Gewalt“ zu verbessern. Das Eckpunktepapier enthält begrüßenswerte Reformmaßnahmen, welche die Situation von Betroffenen stärken können.

SPIRIT LEGAL Rechtsanwälte berät und vertritt seit Langem Mandantinnen und Mandanten gegen die unterschiedlichen Formen von digitaler Gewalt, HateSpeech und FakeNews und hat in diesem Bereich vielfältige gerichtliche und außergerichtliche Erfahrungen gesammelt. Diese Erfahrung nehmen SPIRIT LEGAL Rechtsanwälte vorliegend zum Anlass, um zum Eckpunktepapier für ein “Gesetz gegen digitale Gewalt” Stellung zu nehmen und eigene Erfahrungen aus der Rechtspraxis in das Gesetzgebungsverfahren einzubringen.

Gemeinsam mit dem Digital Services Act (DSA) könnte ein solches Gesetz gegen digitale Gewalt zu mehr Gerechtigkeit im digitalen Raum führen. Im Einzelnen besteht aber weiterer Ergänzungs- und Klarstellungsbedarf, um die Durchschlagskraft des neuen Gesetzes noch weiter zu erhöhen.

I. Stärkung privater Auskunftsverfahren

1. Erweiterung des Anwendungsbereiches des Auskunftverfahrens

Es ist sinnvoll, das Auskunftsverfahren über das bestehende des TTDSG zu erweitern. Es auf alle Fälle der Verletzung absoluter Rechte zu erstrecken, wird Bürgerinnen und Bürgern ein gewichtiges Instrument in die Hand geben, um gegen die meisten relevanten Verletzungshandlungen vorzugehen.

- Die erfassten Verletzungshandlungen sollten im Rahmen der Definition des Anwendungsbereichs Eingang ins Gesetz finden, um die Normauslegung zu vereinfachen und rechtsstaatlichen Bestimmtheitserfordernissen gerecht zu werden. Dies würde zugleich einer zu erwartenden Rechtsunsicherheit vorbeugen, nach der Bürgerinnen und Bürger zunächst in eigenen Verfahren und auf eigene Kosten die Reichweite des Auskunftsanspruchs von Gerichten definieren lassen müssten.

- Bürgerinnen und Bürgern sollte außerdem die Möglichkeit gegeben werden, die Entscheidungen der Landgerichte über das Auskunftsverfahren durch eine höhere Instanz kurzfristig überprüfen lassen zu können. Wird ihnen die Auskunft fehlerhafterweise am Landgericht versagt, ist derzeit nicht ersichtlich, wie sie dennoch entsprechende Bestandsdaten sichern können. § 21 Abs. 3 S. 8 TTDSG sieht insoweit die Beschwerde vor. Diese Möglichkeit sollte auch Eingang in das Gesetz gegen digitale Gewalt finden.

- Welches Beweis- bzw. Darlegungsmaß, anhand dessen ein Gericht die Auskunft letztendlich anordnen kann, erforderlich sein soll, bedarf einer sorgfältigen Prüfung im Vorfeld unter Berücksichtigung der Betroffeneninteressen. Die Rechtsverletzung müsste jedenfalls wahrscheinlich sein oder eine darauf aufbauende Zivilklage sogar eine überwiegende Aussicht auf Erfolg haben.

- Das neu geschaffene Auskunftsverfahren sollte für die Bürgerinnen und Bürger eine weitere Möglichkeit neben den bereits bestehenden Auskunftsansprüchen darstellen. Dies sollte durch eine konkurrenzrechtliche Regelung klargestellt werden.
Der Ausschluss von Gerichtskosten beseitigt ein erhebliches Hindernis der Rechtsverfolgung der Betroffenen. Dennoch könnten anfallende Rechtsanwaltsgebühren Betroffene von einer Rechtsverfolgung abhalten:

- Für Betroffene sollten Instrumente geschaffen werden, die Kostenrisiken im Auskunftsverfahren übernehmen (z. B. spezielle Beratungs- und Prozesskostenhilfen).

- Die erfassten Verletzungshandlungen sollten im Rahmen der Definition des Anwendungsbereichs Eingang ins Gesetz finden, um die Normauslegung zu vereinfachen und rechtsstaatlichen Bestimmtheitserfordernissen gerecht zu werden. Dies würde zugleich einer zu erwartenden Rechtsunsicherheit vorbeugen, nach der Bürgerinnen und Bürger zunächst in eigenen Verfahren und auf eigene Kosten die Reichweite des Auskunftsanspruchs von Gerichten definieren lassen müssten.

2. Keine Gerichtskosten

Der Ausschluss von Gerichtskosten beseitigt ein erhebliches Hindernis der Rechtsverfolgung der Betroffenen. Dennoch könnten anfallende Rechtsanwaltsgebühren Betroffene von einer Rechtsverfolgung abhalten:

- Für Betroffene sollten Instrumente geschaffen werden, die Kostenrisiken im Auskunftsverfahren übernehmen (z. B. spezielle Beratungs- und Prozesskostenhilfen).

3. Bündelung gerichtlicher Zuständigkeit (“One-Stop-Shop-Lösung”)

Die Konzentration der Gerichtszuständigkeit bei den Landgerichten ist zu befürworten. Eine gerichtliche Spezialisierung ist für die Bekämpfung digitaler Gewalt förderlich. Die Landgerichte sind dabei den alternativ zur Verfügung stehenden Amtsgerichten vorzuziehen:

- Der vor den Landgerichten geltende Anwaltszwang ist für das Auskunftsverfahren förderlich. Das nach dem Amtsermittlungsgrundsatz durchzuführende Verfahren führt durch den Anwaltszwang zu einer Entlastung des Gerichts und zu einer verbesserten Rechtsdurchsetzung für die Betroffenen, indem das Gericht darin unterstützt wird, die erforderliche Beweisschwelle zu überschreiten.

- Zudem sind die Landgerichte bereits erstinstanzlich mit den Auskunfts- und Löschansprüchen nach dem TMG, TTDSG bzw. NetzDG befasst und können daher auf entsprechende Erfahrungen zurückgreifen.

- Die zuständigen Gerichte sind sachlich und personell entsprechend der neuen Aufgabenzuweisung auszustatten, damit zügige Verfahren angesichts des erhöhten Klageaufkommens gewährleistet bleiben.

II. Anspruch auf eine richterlich angeordnete Accountsperre

1. Bedeutung des Anspruchs auf Accountsperre

Der angedachte Anspruch auf Accountsperre ist ein scharfes, aber überfälliges Schwert im Kampf gegen notorische Rechtsverletzer. Im Falle von Tätern, die über anonyme Accounts agieren, besteht jedoch eine hohe Umgehungsgefahr, da die Registrierung eines neuen Accounts in kürzester Zeit möglich ist:

- Vorteilhaft ist die Inanspruchnahme des Diensteanbieters. Diese setzt nicht voraus, dass die Identität des Accountinhabers zunächst ermittelt werden muss.

- Allerdings dürften Rechtsverletzer die Accountsperre regelmäßig problemlos durch eine Neuregistrierung umgehen können. Die Accountsperre sollte daher nicht lediglich an den Account, sondern an die Person und insoweit auch an andere von ihr genutzten Identifikationsmerkmale, wie dem Namen, die E-Mail-Adresse, etc. anknüpfen. Damit würde jedenfalls eine leicht höhere Hürde für Rechtsverletzer geschaffen.

- Dies verdeutlicht das Bedürfnis nach weiteren Instrumenten gegen den Diensteanbieter wie z. B. ein klarer Schmerzensgeld- bzw. Geldentschädigungsanspruch.

2. Rechtsdurchsetzung zivilgesellschaftlicher Organisationen

Qualifizierte zivilgesellschaftliche Organisationen sollten die Möglichkeit erhalten im eigenen Namen gegen spezifische Konstellationen digitaler Gewalt vorgehen zu können. Auf Unionsrechtsebene werden z. B. Verstöße gegen die DSA-Vorschriften künftig durch die Verbandsklagerichtlinie (RL (EU) 2020/1828) durchsetzbar sein (Art. 90 DSA). Zudem sieht Art. 19 DSA im Hinblick auf die Meldung rechtswidriger Inhalte ebenso eine Aktivlegimitation sog. “Trusted Flaggers” vor. Es wäre also nur konsequent, entsprechende Akteure auch in der nationalen Gesetzgebung mit entsprechenden Rechten auszustatten.

- Die Organisationen haben größere Ressourcen im Kampf gegen digitale Gewalt als einzelne Betroffene und somit eine erhöhte Klagebereitschaft. Der Betroffenenschutz wird so wesentlich unterstützt, da die Ausübung digitaler Gewalt deutlich mehr verfolgt wird.

- Ähnlich der Funktionsweise im Lauterkeitsrecht sollten die Organisationen selbst Unterlassungsansprüche und Accountsperren geltend machen können, um effektiv rechtsverletzende Äußerungen aus dem digitalen Raum zu entfernen. Dafür sollten die Organisationen, wie die Betroffenen selbst, das vorgestellte Auskunftsverfahren beanspruchen können.

- Die Organisationen sollten darüber hinaus in allen Fällen des bisherigen § 1 Abs. 3 NetzDG tätig werden dürfen (z. B. auch bei § 130 StGB), denn obwohl der öffentliche Hass ggf. keine individuelle Rechtsverletzung begründet, kann dessen Präsenz einen erheblichen Leidensdruck bei Betroffenen auslösen.

III. Erleichterung der Zustellung

1. Inländischer Zustellungsbevollmächtigter

Es ist zu begrüßen, dass die Diensteanbieter einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten vorhalten sollen und dieser auch für außergerichtliche Schreiben zuständig sein soll.

- Die Pflicht, einen entsprechenden inländischen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, sollte dabei nicht nur soziale Netzwerke betreffen, sondern sämtliche Dienste, die einen öffentlichen Kommunikationsraum im Inland eröffnen, damit Betroffene stets schnell mit einem Zuständigen kommunizieren können. Wie auch im NetzDG sollte dabei keine relevante Nutzeranzahl im Inland erforderlich sein, vgl. § 1 Abs. 2 NetzDG.

- Im Gesetzestext sollte ein besonderes Augenmerk daraufgelegt werden, dass auch mehrfunktionale Messenger-Dienste ausdrücklich verpflichtet werden. Bei der Einordnung interpersoneller Kommunikationsdienste mit Teilfunktionen zur öffentlichen Kommunikation (z. B. Gruppen, Kanäle bei Telegram) als soziale Netzwerke war die Anwendbarkeit des § 5 NetzDG zuletzt fraglich. Eine öffentliche Kommunikation in diesem Sinne sollte auch dann vorliegen, wenn diese lediglich in einer Teilfunktion des Gesamtdienstes liegt. Das Gefahrenpotential ist aufgrund der potenziell hohen Verbreitungsgeschwindigkeit durch Teilnahme- und Beihilfehandlungen vergleichbar.

- Sofern das Auskunftsverfahren auf reine Messengerdienste erstreckt werden soll, bietet sich auch hier eine Pflicht für einen Zustellungsbevollmächtigten an, um die Kommunikation mit im Ausland ansässigen Anbietern zu beschleunigen.

2. Zustellungsbevollmächtigter für von Sperrungen und Löschungen betroffene Nutzer

Das BMJ greift zwar zutreffend die Konstellation auf, dass es für von Rechtsverletzungen betroffene Nutzer schnell möglich sein muss, mit dem Diensteanbieter in Kontakt zu treten und dies nur durch einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten umgesetzt werden kann. Genauso betroffen sind aber Nutzer, deren Inhalte rechts- bzw. vertragswidrig von dem Diensteanbieter gelöscht werden oder deren Account rechts- bzw. vertragswidrig gesperrt werden.

Diese Praxis des sog. „Overblockings“ führt ebenso zu der Verletzung absoluter Rechte von Nutzern. Dies betrifft einerseits die Meinungsfreiheit von Nutzern und Unternehmen; andererseits aber auch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb Letzterer. Wenn das BMJ etwa ausführt, dass eine wahrheitswidrige Restaurantkritik den Gewerbebetrieb schädigen und im Einzelfall die Existenz von Unternehmern vernichten könne, dann gilt grundsätzlich Gleiches für die Sperrung des Restaurantaccounts, dessen Reichweite von dem Restaurant mühsam aufgebaut wurde. Die fehlende Werbemöglichkeit führt regelmäßig zu erheblichen Umsatzeinbußen. Für Nutzer, die rechtswidrig in ihrer Meinungsfreiheit beschnitten werden, ergibt sich die verfassungsrechtliche Relevanz schon mit Blick auf die konstituierende Rolle des Grundrechts selbst.

Es ist daher essenziell, dass Diensteanbieter verpflichtet werden, auch für Löschungen und Sperrungen, zu denen sie nur vermeintlich berechtigt sind, die aber tatsächlich rechts- bzw. vertragswidrig erfolgten, einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.

- Auch das NetzDG füllt diese Lücke bislang nicht aus. Sein Anwendungsbereich bezieht sich auf „rechtswidrige Inhalte“ i. S. d. § 1 Abs 3 NetzDG sowie deren unbegründeter Annahme, d. h. ein Overblocking aufgrund von vermeintlichen Verstößen gegen Inhalte nach § 1 Abs. 3 NetzDG.

- Sperren und Löschen soziale Netzwerke aber wegen eines vermeintlichen Verstoßes gegen ihre AGB, ist der inländische Zustellungsbevollmächtigte nach § 5 Abs. 1 S. 2 NetzDG nicht zuständig. Das ist für Betroffene extrem unbefriedigend.

- Die „leichter“ zu ergreifenden vertraglichen Maßnahmen führten daher zu einer wahrscheinlichen „Flucht vor dem NetzDG in die AGB“ (dazu bei Liesching, et al., Das NetzDG in der praktischen Anwendung, 2021, S. 364). Diese Gefahr besteht auch für den Anwendungsbereich des Gesetzes gegen digitale Gewalt:

Sowohl im Vorfeld als auch im Rahmen des Auskunftsverfahrens werden Diensteanbieter über die vermeintliche Rechtsverletzung in Kenntnis gesetzt und sind entsprechend verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, § 10 TMG.

Sie löschen dann Nutzerinhalte oder sperren Nutzeraccounts wegen eines vermeintlichen Verstoßes gegen ihre AGB bzw. der „Community Standard“. Auch in diesem Fall muss es dem Betroffenen aber möglich sein, sich an einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten zu wenden und eine schnelle Wiederherstellung durchzusetzen.

Die Betroffenen rechtswidriger Löschungen und Sperrungen sollten nicht vergessen werden, wenn die Rechte von Betroffenen rechtsverletzender Äußerungen gestärkt werden.

- Auch angesichts der anderenorts weitreichenden Pflichten Zustellungsbevollmächtigte zu benennen (vgl. § 20 UrhDaG, § 92 MStV, § 21 Abs. 2 JMStV, § 24d JuSchG), ist nicht ersichtlich, warum man die Pflicht zur Benennung eines Zustellbevollmächtigten im Gesetz gegen digitale Gewalt so eng fassen sollte und damit Diensteanbietern ein Schlupfloch lassen würde, um Betroffenen die Rechtsdurchsetzung zu erschweren und leichter Inhalte löschen zu können.

Es sei angemerkt, dass die letzte Bundesregierung dieses Problem auch schon in ihrem Ref-E zum NetzDG (mittelbar) ansprach, indem sie Entscheidungen des Kammergerichts und des OLG Köln zitierte, in denen gerade Zustellungen an den Bevollmächtigten nach dem NetzDG abgelehnt wurden, weil Sperrungen nicht aufgrund „rechtswidriger Inhalte“, sondern aufgrund von Vertragsrechten erfolgten (vgl. BT-Drs. 19/18792, S. 54). Aufgrund der Systematik des Gesetzes konnte dies in der Rechtsdurchsetzung freilich keine Rolle spielen.

3. Elektronische Zustellung

Das Eckpunktepapier enthält keine Angaben über die Möglichkeiten einer elektronischen Zustellung. Zur weiteren Beschleunigung der Verfahren sollte sichergestellt werden, dass elektronische Zustellungen (auch im Parteibetrieb) an inländische Zustellungsbevollmächtigte möglich sind. Von dieser Ergänzung kann beispielsweise der einstweilige Rechtsschutz profitieren, dem in Fällen digitaler Gewalt eine Schlüsselrolle zukommt:

- Bisher werden keine besonderen Anforderungen an den Zustellungsbevollmächtigten gestellt. Er ist insbesondere nicht verpflichtet, die elektronische Zustellung zu ermöglichen. Auch Art. 12 DSA sieht lediglich eine elektronische Kontaktaufnahmemöglichkeit vor, keine Zustellungsmöglichkeit.

- Inländische Zustellungsbevollmächtigte sind zu verpflichten, einen Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung eines elektronischen Dokuments zu eröffnen, sodass z.B. einstweilige Verfügungen schnell und einfach zugestellt werden können (bspw. via beA, soweit es sich beim Zustellungsbevollmächtigten um einen Rechtsanwalt handelt).

IV. Zum Umfang des Gesetzes gegen digitale Gewalt

1. Schadensersatz bzw. Geldentschädigungsanspruch

Das Eckpunktepapier enthält keine Hinweise auf einen Schadensersatz- bzw. Schmerzensgeldanspruch der Betroffenen. Ein solcher wäre aber sowohl im Hinblick auf etwaige Persönlichkeitsrechtsverletzungen, aber ebenso im Hinblick auf die Folgen unrechtmäßiger Account-Sperren wünschenswert.

Bislang sind Betroffene allein auf den durch die Rechtsprechung entwickelten Schadensersatz im Falle schwerwiegender Persönlichkeitsverletzungen verwiesen:

- Die Rechtsprechung für den Schadensersatz bei schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen ist uneinheitlich und für den Betroffenen schwer überschaubar. Die Kodifikation eines entsprechenden Anspruchs würde die Position der Betroffenen bedeutend stärken und den Rechtszugang verbessern, da die Erfolgsaussichten besser abschätzbar werden. Zugleich würde sich eine präventive Wirkung der Regelung ergeben, die das Auftreten digitaler Gewalt reduziert.

- Der Anspruch sollte sowohl gegen den Täter als auch gegen den Diensteanbieter geltend gemacht werden können, da sich der Diensteanbieter bei Untätigkeit an der Rechtsverletzung beteiligt. In dem auch eine unrechtmäßige Accountsperre Schadensersatzansprüche auslösen kann, würde auch die Gefahr von Overblocking reduziert.

2. Beratungsangebote ausbauen und zugänglicher machen

Betroffene digitaler Gewalt haben häufig keine Kenntnis über die ihnen zustehenden Rechte. Beratungsstellen sollten daher ausgebaut und besser finanziell ausgestattet werden. Die Anwaltschaft kann bei der Rechtsberatung einen entscheidenden Beitrag leisten:

- Der Ausbau von Beratungsstellen ist zu fördern, um das Bewusstsein Betroffener für die ihnen zustehenden Rechte zu erhöhen.

- Spezielle staatliche Beratungshilfen für Betroffene im Falle anwaltlicher Beratung könnten den Rechtszugang erleichtern.

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