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Verpflichtung der Mitarbeiter auf Datengeheimnis trotz DSGVO

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Nach § 5 des Bundesdatenschutzgesetzes ist es den mit der Datenverarbeitung beschäftigten Personen untersagt, unbefugt personenbezogene Daten zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Sie müssen also das Datengeheimnis einhalten. In der Vergangenheit waren Sie als Unternehmer auch verpflichtet, Ihre Mitarbeiter auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Doch was ändert sich eigentlich jetzt mit der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)?

Mein Name ist Franziska Weber. Ich bin Rechtsanwältin bei Spirit Legal in den Bereichen Wirtschafts- und Medienrecht. In der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) findet sich nun keine entsprechende Regelung mehr. Man könnte also meinen, dass die Verpflichtung der Mitarbeiter auf das Datengeheimnis oder das Datengeheimnis generell unter der Anwendung der Datenschutzgrundverordnung keine Rolle mehr spielt. Doch das ist nicht der Fall, denn an mehreren Stellen in der Datenschutzgrundverordnung werden auch Begriffe wie "Vertraulichkeit der Daten" erwähnt sowie, dass der Verantwortliche entsprechende Maßnahmen zu treffen hat, dass personenbezogene Daten nur auf Anweisung verarbeitet werden.

Da der Verantwortliche nach der Datenschutzgrundverordnung auch dazu verpflichtet ist, den Nachweis zu erbringen, dass er die Grundsätze der Datenschutzgrundverordnung einhält, ist es also weiterhin zu empfehlen, die Mitarbeiter auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Doch wie geht man dabei am besten vor?

Man kann die Verpflichtung in drei Teile gliedern: Zunächst einmal die Verpflichtung der Mitarbeiter zur Einhaltung des Datengeheimnisses und Verpflichtung auf die Vertraulichkeit der Daten. An zweiter Stelle sollte der Mitarbeiter jeweils bestätigen, dass er auf die Vertraulichkeit und deren Einhaltung verpflichtet worden ist. Drittens sollten den Mitarbeitern ein Informationsblatt ausgehändigt werden, das noch mal die Anforderungen und Verpflichtungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verständlich zusammenfasst. Des Weiteren sind natürlich Anpassungen der bisherigen Verpflichtungserklärung an die neuen gesetzlichen Regelungen vorzunehmen. Zum einen sollte beispielsweise der Titel verallgemeinert werden. Es sollte nicht mehr die Verpflichtungserklärung mit "Verpflichtung der Mitarbeiter auf das Datengeheimnis nach § 5 Bundesdatenschutzgesetz" gewählt werden, da es eben eine der im § 5 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechende Regelung nicht mehr gibt. Als Alternative könnte man als Titel die "Verpflichtung der Mitarbeiter auf Wahrung der Vertraulichkeit der Daten und des Datenschutzes" wählen. Des Weiteren sind natürlich auch die Informationen in dem ausgehändigten Informationsblatt anzupassen. Dies betrifft insbesondere die Folgen für die Mitarbeiter bei Verstößen gegen das Datengeheimnis.

Wenn Sie sich jetzt noch überhaupt nicht mit dem Thema Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) beschäftigt haben, werfen Sie doch einen Blick auf das Video meiner Kollegin Julia.

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