Haben Visagisten ein Recht am Foto?

Inhaltsverzeichnis

Fotografen sind die Urheber ihrer Fotos und nur sie selbst verfügen über die Nutzungsrechte ihrer Aufnahmen. Fotografen bestimmen das Motiv, die Perspektive, den konkreten Ausschnitt und komponieren den Lichteinfall eines Bildes – auf diese Weise wird die Fotografie zu einer kreativen, schöpferischen Leistung. Möchte ein Dritter das Werk eines Fotografen veröffentlichen, benötigt er dazu seine Einwilligung, eine sogenannte „Lizenz“. Aus diesem Grunde wird unter Profis mit entsprechenden Nutzungsrechtsvereinbarungen gearbeitet, um den Umfang der Rechteeinräumung abschließend zu klären und um im Nachhinein keine bösen Überraschungen zu erleben.

Ob bei Schmuck-, Fashion- oder Lifestyle-Fotografie, selten sind am Entstehungsprozess eines Bildes nur der Fotograf (Urheberrecht) und das Model (Recht am eigenen Bild) beteiligt. Oftmals sind auch andere Personen in den Entstehungsprozess involviert und unter Umständen haben diese ebenfalls Rechte an dem entsprechenden Bild und gelten möglicherweise als sogenannte Miturheber.

Voraussetzung, dass auch andere Akteure als der Fotograf als Miturheber gelten können, ist, dass sie ebenfalls einen schöpferischen Beitrag während Entstehung des Bildes beitragen und dabei nicht ausschließlich auf Anweisung – beispielsweise des Fotografen – handeln. Doch wie verhält es sich beispielsweise mit Visagisten? Können auch sie Miturheber eines Fotos werden?

Können Visagisten Miturheber einer Fotografie sein?
Können Visagisten Miturheber einer Fotografie sein?

 

Sind Visagisten Miturheber?

Aus der Modelbranche hört man immer wieder, dass Visagisten zu entsprechenden Shootings zwar hinzugebucht werden und dies auch vertraglich geregelt wird, selten aber werden Vereinbarungen mit den Visagisten getroffen, die auch die etwaigen Urheberrechtsansprüche an den Stylings regeln.

Der Bundesgerichtshof und das Urheberrecht: Es kommt auf den Einzelfall an

Zum Werkschutz einer ganz ähnlichen Berufsgruppe, den Maskenbildnern, hat sich der Bundesgerichtshof schon vor einigen Jahren geäußert. Für diese hat er angenommen, dass deren Leistungen regelmäßig keinen Urheberrechtsschutz genießen, weil die Maskenbildner weisungsgebunden agieren. Sie sind insofern nicht pauschal der Gruppe der ausübenden Künstler nach §73 UrhG zuzuordnen. Allerdings hat der Bundesgerichtshof auch deutlich gemacht, dass die Entscheidung immer einzelfallabhängig ist und ein Urheberrechtsschutz nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist.

Einzelfallbezogen muss eine Beurteilung auch bei Visagisten erfolgen. Sicherlich scheidet ein Urheberrechtsschutz dann aus, wenn es sich um ein Make-up handelt, welches dem Alltäglichen im Shooting-Bereich entspricht und keinerlei Besonderheiten aufweist.

In Betracht kommen könnte ein Urheberrechtsschutz hingegen dann, wenn das Make-up Besonderheiten aufweist und optisch beispielsweise in puncto Farben, Verzierungen und Mustern über das Übliche hinausgeht. Ebenso ist denkbar, dass ein Visagist das Aussehen und den Charakter des Models durch seine Arbeit vollständig verändert und den Inhalt der Fotoaufnahme dadurch besonders stark und in kreativer Weise mitgeprägt. 

 

Bundessozialgericht: Visagist ist ein kreativer Beruf

Dass der Beruf eines Visagisten grundsätzlich ein kreativer und künstlerischer Beruf ist, hat übrigens auch das Bundessozialgericht in einem Urteil festgestellt, bei dem es darum ging, ob Visagisten Mitglied der Künstlersozialversicherung werden dürfen.

Zwar hat diese Entscheidung keine unmittelbaren Auswirkungen auf die urheberrechtliche Einordnung von Visagisten, dennoch hat das Bundessozialgericht in seinen Ausführungen mit klaren Worten deutlich gemacht, dass auch der Visagist und der Stylist als Kreative/Künstler betrachtet werden können, weil sie das Gelingen des Kunstwerks durch ihre Arbeit entscheidend mitgestalten“.

Mike Tyson setzt auch im Urheberrecht Maßstäbe

Welche juristischen Probleme „Gesichtskunst“ bereiten kann, hat vor einigen Jahren in den USA die Produktionsfirma des Filmes „Hangover II“ erfahren müssen. Gegenstand des Prozesses gegen Warner Bros. war ein Tattoo im Gesicht von Ex-Boxer Mike Tysen, einem der Protagonisten des Films. Und jenes Tattoo war nicht nur Bestandteil der filmischen Handlung, sondern wurde eben auch zu Marketingmaßnahmen verwendet. Das bereitete der Produktionsfirma kurz vor Filmstart erhebliche Probleme, denn sie hatte nicht bedacht, für die Produktion die Nutzungsrechte vom Tätowierer einzuholen.

Auch wenn es sich bei einem Tattoo allenfalls um ein „Permanent-Make-up“ handelt, zeigt der Fall doch, dass auch Kunst im Gesicht einen Urheberrechtsschutz für sich beanspruchen kann.

 

Fazit: Nutzungsvereinbarung auch mit Visagisten treffen

Bei der Nutzung von urheberrechtlich geschützten Fotos sollte daher mit höchster Sensibilität darauf geachtet werden, wer am Entstehungsprozess des Werkes beteiligt war und wer als Miturheber eines Werkes infrage kommt.

Denn werden neben dem Fotografen auch andere Akteure an der Entstehung eines Bildes beteiligt, bedarf es für die Nutzung des Bildes auch einer Einwilligung dieser. Fehlt es an einer solchen Einwilligung, ist die Rechtekette lückenhaft und es besteht bei jeder Nutzung die Gefahr, dass sich ein übergangener Miturheber gegen die weitere Verwendung des Werkes wendet oder sogar Schadensersatzansprüche daraus ableitet.

Daher liegt es im Interesse aller Beteiligten von Anfang an auch mit solchen Akteuren eine Nutzungsrechtsvereinbarung zu schließenauch wenn diese vielleicht nicht auf den ersten Blick als Miturheber des Werkes erscheinen, wie das eben bei Visagisten beispielsweise der Fall ist. Aber allein durch eine solche Vereinbarung kann die notwendige Rechtssicherheit hergestellt werden, um im Nachhinein nicht unerwartet mit Ansprüchen konfrontiert zu werden oder ein Foto nicht verwerten zu können. Schließlich dient es aber auch den Visagisten selbst auf eine umfassende Nutzungsrechtsvereinbarung hinzuweisen, da sie dadurch nicht nur als Dienstleister, sondern tatsächlich als Miturheber wahrgenommen werden und dies ihre kreative Tätigkeit im Entstehungsprozess eines Fotos aufwertet.

Einen Kommentar schreiben

Tags

Soziale Netzwerke Online Shopping Kekse geldwäsche Abhören Rabattangaben data security Twitter Abwerbeverbot Mindestlohn Markenrecht Compliance Digitalwirtschaft Buchungsportal Identitätsdiebstahl Cyber Security Bildung Werktitel Registered PSD2 Bots Vertrauen urheberrechtsschutz Schöpfungshöhe berufspflicht data privacy ISPs New Work Meinung whatsapp Reiserecht Kundendaten Gesundheit Arbeitsvertrag zahlungsdienst Education Gäste Handelsregister ransom Wahlen Tipppfehlerdomain Impressumspflicht Mitarbeiterfotografie Google AdWords unternehmensrecht Leipzig Expedia.com Weihnachten informationstechnologie LinkedIn ITB Lizenzrecht ADV Corporate Housekeeping Europarecht Kundenbewertungen Europa Instagram handelsrecht Schleichwerbung Türkisch right of publicity Datenschutzgrundverordnung Sponsoren Behinderungswettbewerb Data Protection anwaltsserie BDSG Erbe email marketing Kündigung Sitzverlegung Heilkunde Datenschutz Limited Bachblüten Evil Legal Insolvenz Custom Audiences Internet Textilien Vergleichsportale Email SEA Hack Artificial Intelligence Restaurant Distribution Einstellungsverbot Asien Stellenangebot PPC Online-Portale Kapitalmarkt Datenschutzerklärung FashionID jahresabschluss EU-Textilkennzeichnungsverordnung Datenschutzrecht Bildrecherche Facebook Kinderrechte Produktempfehlungen Content-Klau Spirit Legal Hotels patent Kunsturhebergesetz Markeneintragung TeamSpirit WLAN recht am eigenen bild Preisangabenverordnung Persönlichkeitsrecht Namensrecht Sponsoring Authentifizierung selbstanlageverfahren Urlaub Handynummer Sicherheitslücke Sperrwirkung Geschäftsführer Adwords Urheberrecht informationspflichten Lebensmittel Website veröffentlichung britain Deep Fake Stellenausschreibung Markensperre Hotelsterne kinderfotos § 15 MarkenG Boehmermann Osteopathie ecommerce Beleidigung verlinken Wettbewerbsverbot 3 UWG Bestandsschutz fake news Medienstaatsvertrag entgeltgleichheit NetzDG Einverständnis videoüberwachung Schadensersatz EuGH Doxing targeting Amazon Selbstverständlichkeiten total buy out Abmahnung messenger Jugendschutzfilter LG Hamburg markenanmeldung Urteile Prozessrecht Datengeheimnis Know How Phishing AIDA Algorithmus Transparenz Gesichtserkennung bgh verlinkung Social Engineering Impressum Zustellbevollmächtigter Booking.com Nutzungsrecht Verpackungsgesetz Hackerangriff Großbritannien Apps Dokumentationspflicht Foto Medienrecht Datenpanne Check-in transparenzregister Irreführung E-Commerce Facial Recognition Zahlungsdaten Barcamp Gegendarstellung Finanzaufsicht Unlauterer Wettbewerb CNIL Kleinanlegerschutz LG Köln EC-Karten Extremisten

Die Rechtsanwaltssozietät Spirit Legal berät in- und ausländische Unternehmen mit internationaler Ausrichtung. Unser fachlicher Beratungsschwerpunkt liegt in den Bereichen E-Commerce, Gesellschafts-, Wettbewerbs-, Marken-, IT- und Datenschutzrecht. Dank unserer Branchenerfahrung sind wir in rechtlichen Fragen der spezialisierte Ansprechpartner für Start-ups, Reiseunternehmen und die Hotellerie.

© Spirit Legal 2013 - 2024, alle Rechte vorbehalten

Förderung von Fachanwaltskursen & anwaltlichen Fortbildungen durch SAB Sachsen: