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Werbung mit Mitarbeiterfotos ohne Einwilligung: Spirit Legal Rechtsanwälte setzen Geldentschädigung durch

Dr. Jonas Kahl über den Fall einer Arbeitnehmerin, deren Bild ohne Einwilligung vom ehemaligen Arbeitgeber für Werbeaktionen verwendet wurde und wie eine Geldentschädigung für die Betroffene durchgesetzt werden konnte.
Fotos: Nadja Eckart-Vogel, Unsplash / Montage: Robert Handrow

Spirit Legal Rechts­anwälte haben erfolgreich das Recht am eigenen Bild einer Arbeit­nehmerin gegen ihren ehemaligen Arbeit­geber durchgesetzt.

Noch während ihrer Tätigkeit für den Arbeitgeber hatte die Arbeit­nehmerin an einem Foto­shooting für ein internes Mitarbeiter­magazin teilgenommen. Nach ihrem Ausscheiden aus dem Unter­nehmen wurden diese Fotos dann ohne ihre Einwilligung auch für weitere Werbe­aktionen des Unter­nehmens verwendet. So entdeckte die ehemalige Arbeitnehmerin, dass ihre Fotos für eine groß angelegte Werbek­ampagne auf mehreren Internet­seiten und Social-Media-Kanälen des Arbeit­gebers verwendet wurden.

Eine Einwilligung in diese Art der Nutzung ihres Bildnisses hatte die ehemalige Arbeitnehmerin aber nie erteilt; auch eine ausreichende Information über die Verwendung ihrer persönlichen Daten fand nicht statt.

Spirit Legal Rechtsanwälte gingen für die ehemalige Arbeitnehmerin schließlich gegen diese Verletzung ihres Rechts am eigenen Bild und die damit einhergehende Verletzung des Datenschutzrechts vor. Spirit Legal konnte erreichen, dass alle Fotos entfernt wurden, der ehemalige Arbeitgeber eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgab, der ehemaligen Arbeitnehmerin eine Geldentschädigung in Höhe von 1.400 Euro gezahlt und die entstandenen Rechtsverfolgungskosten erstattet wurden.

Dr. Jonas Kahl, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht bei Spirit Legal:

„Dieser Fall zeigt einmal mehr, dass das Recht am eigenen Bild auch im Arbeitsverhältnis umfassend geschützt ist. Zusätzlich zum Arbeitsvertrag bedarf es für das Erstellen und Verwenden von Fotos einer gesonderten schriftlichen Einwilligung. Ohne eine solche zusätzliche Einwilligung stellt die Verwendung häufig einen Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild nach § 22 KUG und das Datenschutzrecht nach Art. 4 Nr. 1, 2; 6 Abs. 1 DSGVO dar.“

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