Evil Legal Video: Wie können Geschäftsführer bezahlt werden?

Können Geschäftsführer einer GmbH auch gleichzeitig Angestellte sein und wenn ja unter welchen Bedingungen? Rechtsanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht Sabine Fuhrmann und Partnerin bei Spirit Legal erklärt, unter welchen Umständen Geschäftsführer bezahlt werden können.

Ich wurde neulich gefragt ob man eigentlich auch als GmbH-Geschäftsführer einen 450 Euro Pauschal-Job bei dieser GmbH haben kann. Was es damit auf sich hat erklär ich ihnen gern.

Ob man als Geschäftsführer überhaupt eine Vergütung braucht das ist die allererste Frage. Natürlich möchte jeder für seine gute Arbeit entlohnt werden die er als Geschäftsführer oder Geschäftsführerin für eine Gesellschaft erbringt, allerdings ist das keine zwingende Voraussetzung.

Ich kann auch das Amt eines Geschäftsführers ausführen ohne dafür eine Vergütung zu erhalten. Wenn ich eine Vergütung erhalte, dann kommt es hingegen darauf an, ob ich so genannt abhängig beschäftigt bin oder ob ich selbstständig tätig bin. Das entscheidet sich nach zahlreichen Kriterien und hat Auswirkungen in drei Bereichen nämlich im sozialversicherungsrechtlichen Bereich im arbeitsrechtlichen Bereich und natürlich auch im steuerrechtlichen Bereich. Die Unterscheidung zwischen einem abhängig Beschäftigten und selbstständig tätigen Geschäftsführer wird anhand vieler Kriterien entschieden.

Dass maßgebliche Kriterium ist vor allem dabei: handelt es sich um einen sogenannten Fremdgeschäftsführer oder um einen Gesellschaftergeschäftsführer?

Fremdgeschäftsführer ist jeder der das Amt des Geschäftsführers ausübt, ohne selbst an der GmbH beteiligt zu sein. Das heißt, wenn ich keinerlei Geschäftsanteile halten und fremd als Geschäftsführer bestellt werde, dann ist von vornherein klar, dass ich im Sinne des Sozialversicherungsrechts als abhängig beschäftigt gelte und auch einen Arbeitsvertrag abschließen kann.

Wenn ich hingegen Gesellschaftsgeschäftsführer bin kommt es auf weitere Kriterien an. Es kommt nämlich darauf an, ob ich einen so genannten herrschenden Einfluss auf die Gesellschaft nehmen kann. Das kann ich vor allem dann, wenn ich so viele Stimmanteile auf meine Person vereine, dass ich wesentliche Entscheidungen der Gesellschafterversammlung mit diesen Stimmen beeinflussen kann.

Das kann anfangen, wenn ich mehr als 50 Prozent der Geschäftsanteile habe - hängt aber auch davon ab, wie der Gesellschaftsvertrag ausgestaltet ist. Denn die so genannte einfache Mehrheit, die bei 50 plus beginnt, muss nicht unbedingt ausreichen nach den Regelungen die im Gesellschaftsvertrag für das Abfassen von Beschlüssen festgehalten sind. So kann es zum Beispiel sein, dass ein Beschluss einstimmig gefasst werden kann oder nur dann, wenn mehr als 80 Prozent der Geschäftsanteile positiv für einen Beschluss stimmen. Das heißt, wenn ich 60 Prozent habe kann ich bei dieser 80 Prozent Hürde auch nicht wirklich viel damit anfangen.

Das heißt, die Beteiligungshöhe, die Beteiligungsanzahl ist lediglich eines von vielen weiteren Kriterien. Dazu kommen solche Kriterien wie Vetorechte, besondere Zustimmungsvorbehalt oder vielleicht auch Sonderrechte, die ich als Gesellschafter und Geschäftsführer habe.

Immer dann, wenn ich beherrschenden Einfluss habe, das heißt, als Gesellschafter direkt auf die Geschäftsführung einwirken kann, damm bin ich im sozialversicherungsrechtlichen Sinne selbstständig tätig. Das bedeutet im Gegensatz zur abhängigen Beschäftigung, dass auf meine Vergütung keine Sozialversicherungsbeiträge fällig werden. Das hat also zur Folge, dass ich, wenn ich zum Beispiel vorhabe, einen 450 Euro pauschal Arbeitsvertrag abzuschließen, ich das nur dann kann, wenn ich Fremdgeschäftsführer der Gesellschaft bin oder dann, wenn ich keinen wesentlichen herrschenden Einfluss auf die Gesellschaft habe. In steuerlicher Hinsicht gibt es keine Unterschiede: sämtliche Bezüge des Geschäftsführers egal ob fremd Geschäftsführer, abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig - sind Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Da wird also nicht differenziert.

Wenn Sie sich unsicher sind, in welche Kategorie sie einzuordnen sind, dann gibt es Unterschiedliche Möglichkeiten Sicherheit herbeizuführen. Das hängt natürlich von der Vertragsgestaltung ab: welche Regelungen sind im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag vorgesehen, welche Regelungen sieht der Gesellschaftsvertrag vor. Aber wenn sie wirklich Sicherheit erlangen wollen, dann geht es nur durch ein sogenanntes staatliches Feststellungsverfahren, was sie bei der Clearingstelle der deutschen Rentenversicherung durchführen können. Wir unterstützen Sie dabei gern!

Kommen sie mit uns ins Gespräch: melden Sie sich mit einem Freigespräch +49 800 2482000, nutzen Sie unser Formular oder schreiben Sie uns direkt an info@spiritlegal.com. 

 

Einen Kommentar schreiben

Tags

email marketing NetzDG Datenschutzerklärung transparenzregister Unionsmarke Crowdfunding Informationsfreiheit Reise HSMA Pressekodex Custom Audiences Auftragsverarbeitung Europawahl Registered Meinungsfreiheit Google 5 UWG Expedia.com Facebook Auslandszustellung Persönlichkeitsrecht geldwäsche E-Mail html5 USA Haftung Wettbewerbsverbot Vergütungsmodelle Datenschutz Midijob Osteopathie Barcamp Abmahnung Urlaub Bundeskartellamt Booking.com Artificial Intelligence Email Kundenbewertungen SSO Onlineshop Kekse Gepäck Gaming Disorder Customer Service kinderfotos Rabattangaben Selbstverständlichkeiten Prozessrecht entgeltgleichheit ecommerce Aufsichtsbehörden JointControl Entschädigung verlinken Distribution Verpackungsgesetz Kundendaten Produktempfehlungen Travel Industry Arbeitsvertrag CRM Irreführung WLAN Sperrwirkung Neujahr Meinung britain technology Unterlassung fristen Consent Management Freelancer Spirit Legal Personenbezogene Daten Spitzenstellungsbehauptung veröffentlichung recht am eigenen bild Creative Commons Onlinevertrieb Löschungsanspruch Weihnachten informationstechnologie Finanzaufsicht Deep Fake Markensperre ransom ISPs Geschäftsanschrift Art. 13 GMV Kosmetik Kinderrechte Boehmermann Niederlassungsfreiheit Kinder Werbekennzeichnung Recap Opentable Anonymisierung Facial Recognition Big Data Unterlassungsansprüche verlinkung Team Spirit Medienprivileg Urteile Compliance Chat Abhören Preisauszeichnung Dark Pattern Hinweispflichten information technology Verlängerung Education kommunen Vertrauen Einstellungsverbot Gesundheit Event Beweislast Geschmacksmuster Keyword-Advertising Extremisten Arbeitsunfall anwaltsserie zahlungsdienst Foto Meldepflicht FTC Werbung § 24 MarkenG Mindestlohn Geschäftsgeheimnis Rechtsanwaltsfachangestellte Großbritannien Radikalisierung Algorithmus Transparenz Scam Gastronomie Job Heilkunde Lohnfortzahlung EU-Textilkennzeichnungsverordnung Trademark Team Schadensersatz markenanmeldung Abwerbeverbot handel Evil Legal Home-Office Social Media Asien Einzelhandel E-Mail-Marketing Überwachung videoüberwachung data privacy Kritik Sampling § 15 MarkenG Suchmaschinen Vertragsrecht Exklusivitätsklausel data security #bsen Rechtsprechung 2014 Authentifizierung neu Recht Presserecht Referendar targeting Datenschutzrecht 3 UWG Phishing Flugzeug § 5 UWG Autocomplete FashionID Technologie Hotelkonzept informationspflichten schule Erbe Datengeheimnis Verfügbarkeit fake news Markenrecht ADV whatsapp Wettbewerb Pseudonomisierung Conversion Verbandsklage Domainrecht Twitter copter

Die Rechtsanwaltssozietät Spirit Legal berät in- und ausländische Unternehmen mit internationaler Ausrichtung. Unser fachlicher Beratungsschwerpunkt liegt in den Bereichen E-Commerce, Gesellschafts-, Wettbewerbs-, Marken-, IT- und Datenschutzrecht. Dank unserer Branchenerfahrung sind wir in rechtlichen Fragen der spezialisierte Ansprechpartner für Start-ups, Reiseunternehmen und die Hotellerie.

© Spirit Legal 2013 - 2024, alle Rechte vorbehalten

Förderung von Fachanwaltskursen & anwaltlichen Fortbildungen durch SAB Sachsen: