„Wir zahlen die besten Preise!“

Nahaufname: Goldkugeln auf dunklem Hintergrund
Alles Gold, was glänzt – Aber auch zu Höchstpreisen? | © kaboompics.com

Beweislast beim Vorgehen gegen Spitzenstellungsbehauptungen

In einem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 03.07.2014, Az. I ZR 84/13) ging ein Altedelmetallhändler gegen einen Konkurrenten vor, der mit der Werbeaussage „Wir zahlen Höchstpreise für Ihren Schmuck“ für sein Geschäft warb. Für Verbraucher, die Altgold verkaufen wollen, handelt es sich hierbei um eine willkommene Werbeaussage, die eine möglichst hohe Monetarisierung von altem Schmuck verspricht.

Spitzenstellungswerbung

Durch die Brille des Wettbewerbsrechtlers betrachtet handelt es sich hierbei um eine sogenannte „Spitzenstellungswerbung“. Diese Werbeform ist bei Händlern beliebt und deshalb – wie in diesem Fall – auch konfliktträchtig.

Sowohl Klägerin als auch Beklagter kaufen Altgold an. Die Klägerin war der Ansicht, der Beklagte zahle keine Höchstpreise und klagte gegen die Werbeaussage. Sie unterlag in erster Instanz beim Landgericht, in zweiter Instanz beim Oberlandesgericht und letztendlich auch beim BGH.

Werbung mit Spitzenstellungsbehauptungen liegt immer dann vor, wenn ein Werbetreibender mit seinen Werbeangaben zum Ausdruck bringt, dass er alle oder einen großen Teil seiner Mitbewerber übertrifft („größtes, ältestes oder beliebtestes Geschäft in Berlin“) oder zu einer Gruppe gehört, die dies tut („eines der reinsten Mineralwässer der Erde“).

Eine solche Werbung ist zulässig, wenn sie

  • wahr, also sachlich richtig, ist und
  • dieser Vorsprung vor den anderen Anbietern von einigem Umfang und Dauer ist.

Allgemeine Darlegungs- und Beweislast

Möchte ein Konkurrent gegen eine solche Spitzenstellungswerbung vorgehen, muss er im Rahmen seines Klagevorbringens darlegen und beweisen, dass die Spitzenstellungswerbung falsch ist. Dies folgt aus dem zivilprozessualen Grundsatz, dass jede Partei die Tatsachen der für sie günstigen Rechtsnorm vortragen und beweisen muss.

Im vorliegenden Fall hätte die Klägerin also nachweisen müssen, dass der Beklagte für alten Schmuck keine Höchstpreise zahlt. Dies ist jedoch unterblieben. Warum die Klägerin diesen zentralen Bestandteil ihres Vortrags nicht unter Beweis gestellt hat, wird wohl immer ein Geheimnis zwischen ihr und ihrem Rechtsanwalt bleiben.

Voraussetzungen für Umkehr der Darlegungs- und Beweislast

Tatsächlich gibt es zwar die Möglichkeit der Umkehr der Beweislast, sodass der Beklagte darlegen und beweisen muss, dass seine Spitzenstellungsbehauptung zutrifft. Diese findet jedoch nur Anwendung, wenn die der Spitzenstellungsbehauptung zugrunde liegenden Tatsachen dem Kläger

  • nicht bekannt sind,
  • er sie nicht ohne größeren Aufwand in Erfahrung bringen kann und
  • er folglich auf interne Informationen des Beklagten angewiesen ist.

Dies war vorliegend nicht der Fall, da die Klägerin sich über die vom Beklagten gezahlten Preise für Schmuck durch Testkäufe oder zumindest Testanfragen hätte informieren können. Weil sie dies nicht tat, konnte sie die Unrichtigkeit der Spitzenstellungsbehauptung nicht beweisen und unterlag.

Für das Unterliegen der Klägerin im BGH-Fall war es unerheblich, ob der Beklagte tatsächlich falsch geworben hatte oder nicht. Entscheidend war, dass die Klägerin nicht hinreichend nachprüfbar dargelegt hatte, dass die Beklagte keine „Höchstpreise“ beim Ankauf von Schmuck bezahlt.

Warum sie dennoch zwei weitere Instanzen durchschritt, ist nicht nachvollziehbar. Als Mandant sollte man sich gut überlegen, ob man den Rechtsweg in jedem Fall voll ausschöpfen möchte. Nicht immer ist dies sinnvoll.

Einen Kommentar schreiben

Tags

PPC AGB Schadensfall ADV Stellenausschreibung Machine Learning DSGVO Überwachung Touristik anwaltsserie Rabattangaben events Sampling Erbe EU-Kommission data Einzelhandel Rückgaberecht Datenschutzbeauftragter Kennzeichnung Vergütung Single Sign-On Beweislast Internetrecht Messe Interview Suchfunktion Conversion Auslandszustellung Dokumentationspflicht Einwilligung Urheberrechtsreform FTC ePrivacy nutzungsrechte Hotelrecht Ruby on Rails patent Event Vertragsgestaltung gdpr Tipppfehlerdomain custom audience Hotelkonzept Domainrecht Geschäftsanschrift ISPs § 4 UWG Barcamp Kekse LikeButton right of publicity Kapitalmarkt handelsrecht messenger Booking.com Personenbezogene Daten verlinken CNIL Schadenersatz Stellenangebot Meinungsfreiheit Digitalwirtschaft Reiserecht Expedia.com Cyber Security Wahlen privacy shield Education Big Data Impressumspflicht Kundendaten Großbritannien Rufschädigung Behinderungswettbewerb EC-Karten Blog Content-Klau OTMR Rechtsanwaltsfachangestellte Extremisten Finanzaufsicht Email Annual Return Spitzenstellungsbehauptung ITB Recap Meldepflicht Umtausch Class Action Werktitel Bundeskartellamt Analytics Beschäftigtendatenschutz total buy out Heilkunde Unterlassung markenanmeldung E-Mail-Marketing Wettbewerbsverbot Chat Double-Opt-In TikTok fotos Opentable Compliance unternehmensrecht Zahlungsdaten Ratenparität E-Commerce Unlauterer Wettbewerb Social Media Facebook Google AdWords Handynummer Diskriminierung Rechtsprechung Handelsregister § 15 MarkenG Wettbewerbsbeschränkung Beacons Berlin Kartellrecht ReFa Boehmermann Buchungsportal Panoramafreiheit ecommerce Markeneintragung KUG Mitarbeiterfotografie Telefon EU-Kosmetik-Verordnung Limited Soziale Netzwerke Werbekennzeichnung Kündigung EU-Textilkennzeichnungsverordnung Marketing Arbeitsvertrag Registered #emd15 Türkisch Sperrabrede WLAN Online Bildrecherche Hacking Anonymisierung Jahresrückblick Foto Haftung Aufsichtsbehörden Travel Industry Bewertung Verfügbarkeit kinderfotos E-Mail OLG Köln GmbH IT-Sicherheit Instagram Infosec Finanzierung HipHop Erdogan Tracking urheberrechtsschutz Sperrwirkung Corporate Housekeeping html5 Gesichtserkennung Doxing Data Protection Gaming Disorder Kreditkarten Asien Deep Fake Consent Management Bundesmeldegesetz Ring Google BDSG Phishing #bsen Arbeitsunfall informationspflichten Spirit Legal Produktempfehlungen geldwäsche AIDA Spielzeug SEA Freelancer Einwilligungsgestaltung Geschäftsgeheimnis Minijob Filesharing Kundenbewertungen Internet of Things

Die Rechtsanwaltssozietät Spirit Legal berät in- und ausländische Unternehmen mit internationaler Ausrichtung. Unser fachlicher Beratungsschwerpunkt liegt in den Bereichen E-Commerce, Gesellschafts-, Wettbewerbs-, Marken-, IT- und Datenschutzrecht. Dank unserer Branchenerfahrung sind wir in rechtlichen Fragen der spezialisierte Ansprechpartner für Start-ups, Reiseunternehmen und die Hotellerie.

© Spirit Legal 2013 - 2024, alle Rechte vorbehalten

Förderung von Fachanwaltskursen & anwaltlichen Fortbildungen durch SAB Sachsen: