Haftung bei Filesharing in Hotels und Ferienwohnungen

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Ein Internetzugang über WLAN wird heute von vielen als Standard in Hotels und Ferienwohnungen erwartet. Die jeweiligen Betreiber sind daher gehalten, ein WLAN einzurichten und ihren Gästen zur Verfügung zu stellen. Zugleich geht damit die Sorge einher, in die Haftung genommen zu werden, wenn Gäste rechtswidrig Inhalte herunterladen, insbesondere urheberrechtlich geschützte Inhalte über Filesharing-Börsen. Nach der aktuellen Rechtsprechung kann das Haftungsrisiko zumindest erheblich reduziert werden, wenn bestimmte Sicherungsvorkehrungen getroffen werden.

Gast mit Laptop am Hotelpool

Haftung für das Filesharing von Gästen in Hotels und Ferienwohnungen: Das sagen die Gerichte

So kommt es nach der Auffassung des Amtsgerichts Koblenz, Urteil vom 18.06.2014, Az. 161 C 145/14, nicht zur Haftung des Hotelbetreibers, wenn der von den Gästen genutzte WLAN-Anschluss mit einer handelsüblichen und zum Zeitpunkt der Installation aktuellen Verschlüsselung verschlüsselt ist, die Zugangspasswörter regelmäßig geändert werden und die Hotelgäste durch Ausgabe entsprechender Kärtchen dahingehend belehrt wurden, dass das widerrechtliche Down- und/oder Uploaden von Dateien verboten ist. Zudem wies das AG Koblenz explizit darauf hin, dass der Hotelbetreiber nicht verpflichtet ist, die Verschlüsselung seines WLAN-Anschlusses regelmäßig auf den neusten Stand zu bringen.

Der Entscheidung des Amtsgerichts Koblenz ging ein Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 10.06.2014, Az. 25b C 431/13, voraus. Auch das Amtsgericht Hamburg verneinte die Störerhaftung des Hotelbetreibers für Urheberrechtsverstöße, die von den Gästen in seinem den Gästen bereitgestellten WLAN-Netzwerk begangen wurden. Der Hotelbetreiber unterhielt ein gesichertes WLAN-Netzwerk, auf das die Gäste nur nach Vergabe von zeitlich befristeten Zugangsdaten, die diese an der Rezeption auf Nachfrage erhielten, Zugriff hatten. Zudem mussten die Gäste sich individuell im Netzwerk anmelden und vor der Nutzung in den Nutzungsbedingungen bestätigen, dass sie die Haftung für alle Aktivitäten übernehmen und vermutlicher Missbrauch rechtliche Schritte nach sich ziehen können. Weitere Maßnahmen seien einem Hotelbetreiber nach der Auffassung des Amtsgerichts Hamburg nicht zumutbar.

Schließlich entschied das Landgericht Frankfurt a. M. bereits mit Urteil vom 28.06.2013, Az. 2-06 O 304/12, dass eine Haftung des Vermieters von Ferienwohnungen für das bereitstellte Gäste-WLAN ausscheidet, wenn der Internetzugang von vornherein nur zum Versand von E-Mails und allenfalls noch zu beruflichen Zwecken gestattet wurde. Im Fall einer von Anfang an beschränkten Nutzungsüberlassung würde es keines ausdrücklichen Verbots von illegalen Internetaktivitäten unter Einschluss des Filesharings bedürfen. Diese Entscheidung lässt sich zwar sicherlich auch auf Hotelbetreiber übertragen, dürfte jedoch – da die eingeschränkte Internetnutzung bei den Gästen nicht für Zustimmung sorgen wird – kaum praktische Relevanz haben.

Haftung bei Rechtsverstößen über das hoteleigene WLAN - das können Sie tun

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Betreiber von Gästenetzwerken auf der überwiegend sicheren Seite sind, wenn sie folgende Maßnahmen beachten:

  • Sicherung des WLAN mit einer handelsüblichen und zum Zeitpunkt der Installation aktuellen Verschlüsselung;
  • Regelmäßiges Ändern der Zugangspasswörter oder gar Erteilung zeitlich befristeter Zugangsdaten erst auf Nachfrage;
  • Vorsorgliche Belehrung der Gäste über die rechtlichen Konsequenzen, insbesondere beim Down- und Upload von urheberrechtlich geschützten Inhalten.

Eine sichere Lösung dieser Problematik wird es jedoch erst geben, wenn das Telemediengesetz entsprechend angepasst wird. Die Bundesregierung beabsichtigt, sich noch in diesem Monat auf einen Gesetzesentwurf für freies WLAN zu einigen. Inwiefern sich die beabsichtigten Gesetzesänderungen speziell auf die Hotelbetreiber und Vermieter von Ferienwohnungen auswirken, bleibt jedoch abzuwarten.

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