Zahlungsdienste rechtssicher implementieren

Evil Legal zum Nachlesen

Sowohl Onlineshops, als auch Portale, die Hotelreisen oder Flugbuchungen anbieten, kommen an einer Kooperation mit Zahlungsdienstanbietern kaum mehr vorbei. Was Sie bei der Implementierung eines Zahlungsdienstes wie beispielsweise Paypal oder Sofortüberweisung beachten müssen, erläutere ich in folgendem Beitrag. Mein Name ist Franziska Weber. Ich bin Rechtsanwältin bei Spirit Legal in den Bereichen Wirtschafts- und Medienrecht.

Zahlungsdienste: Das müssen Sie rechtlich beachten

Sowohl das Datenschutzrecht, als auch das allgemeine Zivilrecht, hält einige Vorgaben vor, die bei der Kooperation mit einem Zahlungsdienstanbieter beachtet werden müssen. In datenschutzrechtlicher Hinsicht, sollten Sie natürlich vorab überprüfen, ob ihr potenzieller Kooperationspartner auch ein angemessenes Datenschutzniveau einhält. Des Weiteren sollte Ihre Datenschutzerklärung angepasst werden. Es ist hierbei ein entsprechender Passus aufzunehmen, der die Nutzer darüber aufklärt, ob und wie ihre Daten verarbeitet werden und beispielsweise, ob eine Bonitätsprüfung durchgeführt wird. Des Weiteren sollte geprüft werden, ob eventuell ein sogenannter Auftragsdatenverarbeitungsvertrag mit Ihrem Kooperationspartner abgeschlossen werden muss. Dies ist immer dann erforderlich, wenn Ihr Auftragnehmer, also der Zahlungsdienstanbieter, weisungsabhängig ist. In zivilrechtlicher Hinsicht muss bei Angeboten gegenüber einem Verbraucher beachtet werden, dass eine unentgeltliche, zumutbare und gängige Bezahlmöglichkeit zur Verfügung gestellt wird. Doch was bedeutet eigentlich Unzumutbarkeit? Der Bundesgerichtshof hat in seiner jüngsten Entscheidung vom 18.07.2017 entschieden, dass es unzumutbar ist, wenn der Verbraucher durch die Nutzung der Bezahlmöglichkeit gezwungen wird, gegen die AGB seiner Banken zu verstoßen. Denn die Sicherheitsbestimmungen der AGB der meisten Banken schreiben vor, dass TANs und PINs nicht an Dritte weitergegeben werden dürfen. Im Streitfall ging es um den Anbieter "Sofortüberweisung“. Hier ist es erforderlich, dass die PIN und die TAN eingegeben, die sodann an einen Dritten, eben "Sofortüberweisung", weitergegeben werden. Selbst dann, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken in diesem Punkt eventuell kartellrechtswidrig sein sollten, spielt das für die Einschätzung und Beurteilung der Unzumutbarkeit des Bezahldienstes keine Rolle. Denn der Verbraucher darf sich weder veranlasst fühlen, noch ist dazu verpflichtet, die AGB seiner Banken zu prüfen und festzustellen, ob diese eventuell rechtswidrig und damit nichtig sind.

Fazit

Zusammenfassend sollten Sie bei einer Kooperation mit einem Zahlungsdienstanbieter drei Dinge beachten: Erstens sollten Sie Ihre Datenschutzerklärung anpassen. Zweitens sollte überprüft werden, ob Sie eventuell einen Auftragsdatenverarbeitungsvertrag mit Ihrem Kooperationspartner abschließen müssen. Und Drittens müssen Sie insbesondere bei Angeboten gegenüber Verbrauchern beachten, dass diesen gegenüber eine unentgeltliche, gängige und zumutbare Bezahlmöglichkeit angeboten wird.

Einen Kommentar schreiben

Tags

Midijob Suchmaschinen Bundeskartellamt 2014 Privacy EuGH Webdesign geldwäsche Berlin § 4 UWG informationstechnologie Gesamtpreis Urteile drohnen Sperrwirkung Hotelvermittler email marketing Data Breach Expedia.com Rückgaberecht Gepäck Adwords Facebook Arbeitsvertrag Annual Return E-Mobilität Facial Recognition Impressumspflicht Beacons Trademark Kündigung Tracking data privacy Aufsichtsbehörden Doxing brexit Haftung BDSG Insolvenz Gegendarstellung Distribution Videokonferenz Minijob Hinweispflichten Beweislast Unlauterer Wettbewerb Hack Panorama §75f HGB ITB Amazon Datenschutzerklärung Home-Office Personenbezogene Daten Onlinevertrieb Recht Social Networks datenverlust Anonymisierung fotos Urlaub Erdogan Prozessrecht Ferienwohnung Know How HSMA Produktempfehlungen Arbeitsrecht E-Commerce 3 UWG Löschung Hotelsterne Booking.com Suchalgorithmus Linkhaftung Duldungsvollmacht ISPs ransom Gesichtserkennung Kinder Verfügbarkeit Jahresrückblick Datenschutzbeauftragter Marke Class Action Preisangabenverordnung unternehmensrecht EU-Textilkennzeichnungsverordnung Unternehmensgründung Spielzeug AGB Touristik Umtausch Spirit Legal TikTok Heilkunde Schadensersatz Beschäftigtendatenschutz Datengeheimnis wallart Team Spirit Sponsoren handelsrecht anwaltsserie hate speech Bildrecherche WLAN veröffentlichung Kekse Markeneintragung recht am eigenen bild messenger USA #emd15 SSO Kundenbewertungen Cyber Security Presse Autocomplete urheberrechtsschutz § 5 UWG Pseudonomisierung Datenpanne Geschäftsgeheimnis Europa Instagram information technology Schadensfall ReFa copter Bots ransomware Onlineshop AIDA fristen gesellschaftsrecht Foto Überwachung Urheberrechtsreform Einzelhandel Data Protection Asien EU-Kosmetik-Verordnung gdpr A1-Bescheinigung online werbung Hotelkonzept nutzungsrechte technik SEA Unterlassung Einstellungsverbot Medienrecht New Work Radikalisierung schule Internetrecht Kritik neu Marketing Dynamic Keyword Insertion Soziale Netzwerke Influencer FTC right of publicity TeamSpirit 5 UWG Störerhaftung FashionID Türkisch Arbeitsunfall JointControl Konferenz Verbandsklage Hotels entgeltgleichheit Dark Pattern Bachblüten Geschäftsführer ecommerce Keyword-Advertising transparenzregister Stellenangebot Lohnfortzahlung Bußgeld zugangsvereitelung § 15 MarkenG Blog fake news Nutzungsrecht Reise Exklusivitätsklausel Infosec Ring Abmahnung Creative Commons News Kleinanlegerschutz Gaming Disorder Finanzaufsicht

Die Rechtsanwaltssozietät Spirit Legal berät in- und ausländische Unternehmen mit internationaler Ausrichtung. Unser fachlicher Beratungsschwerpunkt liegt in den Bereichen E-Commerce, Gesellschafts-, Wettbewerbs-, Marken-, IT- und Datenschutzrecht. Dank unserer Branchenerfahrung sind wir in rechtlichen Fragen der spezialisierte Ansprechpartner für Start-ups, Reiseunternehmen und die Hotellerie.

© Spirit Legal 2013 - 2024, alle Rechte vorbehalten

Förderung von Fachanwaltskursen & anwaltlichen Fortbildungen durch SAB Sachsen: