Drohnen - Recht, Gesetze, Vorschriften: Ein Leitfaden von Experten
Drohnen – die neuen alten Himmelsschwärmer
Das Multitalent Drohne gewinnt zunehmend an Beliebtheit und Bekanntheit, sie bleibt schon längst nicht mehr nur Profis vorbehalten. Spätestens seit Amazon am Cyber Monday 2013 verkündete, dass für das kommende Jahr unter einem eigenen Label die Auslieferung von Bestellungen mit Rotor-Drohnen geplant werde, hielt das Thema Drohne Einzug in unseren heimischen Wohnzimmer. Ob als Urlaubskamera, Aufklärungsdrohne der polizeilichen Spezialeinheit, Werkzeug der großen Filmemacher, Helfer bei Flächenvermessungen oder Transportmittel. Drohnen eröffnen einen Markt mit unglaublichem Potential für Wachstum und Beschäftigung. Doch kaum im Gespräch, stehen schon durchaus berechtigte Bedenken im Raum. Auch einige rechtliche Grauzonen gestalten den Umgang mit dem Flugkörper nicht ganz so einfach.
Von faulen Männchen und Kampfflugzeugen
Was ist denn eigentlich diese Drohne und ist der Quadrocopter auch eine? Und was sind UAV’s?
Der Begriff „Drohne“ ist im Zusammenhang mit den unbemannten Himmelsschwärmern eher umgangssprachlicher Natur und stammt ursprünglich aus dem Niederdeutschen. Laut Duden bezeichnet die „Drohne“ unter anderem die männliche Honigbiene ohne Stachel, die sich von Arbeitsbienen füttern lässt. Weitere Bedeutungen sind „fauler Nutznießer“ sowie „unbemanntes militärisches Aufklärungs- und Kampfflugzeug“.
Der Sprung zum Kampfflugzeug lässt sich mit der indogermanischen Lautwurzel „dher“ erklären, was so viel wie „brummen, summen“ bedeutet. Es ist also naheliegend, dass der Flugkörper „Drohne“ nach seinen Fluggeräuschen benannt wurde.
Macht man sich auf die Suche nach Vorschriften, die den Umgang mit „Drohnen“ regulieren, so wird man auf den ersten Blick nicht fündig. § 1 II LuftVG definiert beispielsweise, welche „Luftfahrzeuge“ den Luftraum benutzen dürfen – namentlich sind „Drohnen“ nicht aufgeführt. Dafür ist hingegen vom „Flugmodell“ (§ 1 II Nr. 9 LuftVG) sowie von „unbemannten Luftfahrtsystemen“ die Rede (§ 1 II Nr. 11, S. 3 LuftVG).
Unbemannte Luftfahrtsysteme, das sind im Englischen die UAV’s (unmanned aerial vehicle) oder neuerdings auch einfach UA (unmanned aircraft).
Und die Quadrocopter? Quadrocopter sind ebenfalls Luftfahrzeuge, die vier in einer Ebene angeordnete nach unten arbeitende Propeller aufweisen. Es ist somit ein Begriff für die spezielle Bauweise des Luftfahrzeuges, zu dessen Familie sich auch noch Hexacopter und Octocopter, zusammengefasst unter dem Überbegriff „Multicopter“, dazugesellen.
Fliege ich ein Flugmodell oder ein unbemanntes Luftfahrsystem?
Woher weiß der vermeintliche Drohnenpilot nun, ob er sich eines Flugmodells oder eines unbemannten Luftfahrtsystems bedient, wo ihm doch ein Quadrocopter verkauft wurde? Die Abgrenzung zwischen Flugmodell und unbemanntem Luftfahrtsystem erfolgt anhand der Zweck- bzw. Nutzungsbestimmung. Demnach gilt der Quadrocopter als Flugmodell, sofern der Nutzer ihn lediglich zur Freizeitgestaltung gebraucht. Nutzt der Pilot denselben Quadrocopter beispielsweise zur gewerblichen Fotografie, so handelt es sich, was die rechtliche Terminologie betrifft, um ein unbemanntes Luftfahrsystem.
Rechtliche Folgen der Differenzierung bei Drohnen
Welche Folgen haben diese Unterscheidungen für den Drohnenpiloten? Wird das Flugmodell durch den Nutzungszweck zum unbemannten Luftfahrtsystem, ist dafür vor dem Flug generell eine Erlaubnis einzuholen, so schreibt es § 20 I Nr. 7 LuftVO vor. Die Rechtslage hier ist eindeutig, weshalb gewerbliche Drohnen-Nutzer unbedingt eine Genehmigung einholen sollten, um hohe Bußgeldstrafen zu vermeiden. Eine Aufstiegsgenehmigung für unbemannte Luftfahrtsysteme wird von der jeweils zuständigen Luftfahrtbehörde dann erteilt, wenn sie festgestellt hat, dass die beabsichtigte Nutzung nicht zu einer Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung wird, und darüber hinaus den Datenschutz nicht verletzt. Ergänzend hat der Beantragende Angaben über seine persönliche Eignung zum Führen des unbemannten Luftfahrtsystems zu machen und die technischen Voraussetzungen zu versichern.
Die Freizeitpiloten der Flugmodelle hingegen sind gemäß § 20 I Nr. 1 LuftVO nur dann zur Einholung einer Erlaubnis angehalten, wenn:
Das Flugmodell mehr als 5kg auf die Waage bringt
Das Gerät über eine Menschenansammlung hinwegfliegen soll
In einer Entfernung von weniger als 1,5 km von der Begrenzung von Flugplätzen betrieben wird
Am Gerät ein Raketenantrieb mit einem Treibsatz von mehr als 20 Gramm vorhanden ist
Das Flugmodell mit einem Verbrennungsmotor in einer Entfernung von weniger als 1.5 km von Wohngebieten betrieben wird.
Grundregeln für das Nutzen von Drohnen
Für den Betrieb eines Flugmodells als auch des unbemannten Luftfahrtsystems gelten gleichermaßen folgende Regeln:
Vor der Nutzung des kontrollierten Luftraums und des Luftraums über Flugplätzen mit Flugverkehrskontrollstellen ist bei der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle eine Flugverkehrskontrollfreigabe einzuholen, § 21 I Nr. 2 LuftVO. Eine neue Allgemeinverfügung der Deutschen Flugsicherung erlaubt ab dem 19. März 2016 den genehmigungsfreien Betrieb von Flugmodellen im kontrollierten Luftraum, sofern sie nicht schwerer als 5 kg sind und nicht höher als 30 m über Grund fliegen. Für unbemannte Luftfahrtsysteme gilt dies entsprechend ab einer Gesamtmasse von 25 kg und einer Flughöhe von 50m. Wer wissen möchte, wo in seiner Umgebung unkontrollierte Lufträume zu finden sind, informiert sich darüber am besten bei der Deutschen Flugsicherung, oder schaut in die ICAO- Karte.
Zudem ist der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystem außerhalb der Sichtweite verboten, § 19 III Nr. 1. LuftVO „Außerhalb der Sichtweite“ wird dann geflogen, wenn das Luftfahrtgerät ohne besondere optische Hilfsmittel nicht mehr zu sehen oder die Fluglage nicht mehr eindeutig zu erkennen ist. Weder Ferngläser, On- Board Kameras noch Nachtsichtgeräte oder ähnliche technische Hilfsmittel können hier Abhilfe schaffen und fallen nicht unter den Begriff der direkten Sichtweite. Automatisch ergibt sich daraus auch eine Begrenzung der Flughöhe.
Das Überfliegen von militärischen Objekten, Krankenhäusern und Katastrophengebieten, Kraftwerken und Justizvollzugsanstalten ist generell nicht erlaubt.
Datenschutz und Urheberrecht – auch beim Fliegen mit Drohnen im Blick behalten
Ungewöhnliche Perspektiven und Aufnahmen mit Wow-Effekt. Die Vogelperspektive macht die Drohne besonders für Fotografen äußerst interessant. Doch darf aus der Luft wirklich alles fotografiert werden? Welche datenschutzrechtlichen Vorgaben müssen beachtet werden? Gibt es Einschränkungen bei der Fotografie von öffentlichen Bauwerken?
Die Luftverkehrsordnung bestimmt, dass eine Aufstiegserlaubnis für unbemannte Luftfahrtsysteme nur dann erteilt wird, wenn die Vorschriften über den Datenschutz nicht verletzt werden (§ 20 Absatz 4 Satz 1 LuftVO).
Im Grunde kann der private Drohnenflug datenschutzrechtlich also nicht beanstandet werden.
Auch das Bundesdatenschutzgesetz nennt hier keine Einschränkungen, sofern die mit der Drohne gefertigten Aufnahmen dem persönlichen oder familiären Bereich zuzuordnen sind, §§ 1 II Nr. 3, 27 I S. 2 BDSG. Klar sollte dennoch sein, dass das direkte Fotografieren und Filmen von Fremden ohne die vorherige Zustimmung nicht erlaubt ist; Stichwort: Recht am eigenen Bild.
Umso mehr ist es nicht gestattet, die gefertigten Aufnahmen ohne die Zustimmung des Abgebildeten zu veröffentlichen. Das gilt auch, wenn dessen Einwilligung zum Fotografieren oder Filmen vorlag. Für die Veröffentlichung muss eine gesonderte Erlaubnis eingeholt werden. Eine Einschränkung ist von Fotografierten jedoch hinzunehmen: Ist die betreffende Person Teil einer Menschenmenge oder unwesentliches „Beiwerk“ der Gesamtaufnahme, beispielsweise auf einer Panoramaaufnahme, so dürfen die Bilder durchaus ohne Genehmigung veröffentlicht werden.
Zu den öffentlichen Bauwerken: Das deutsche Urheberrechtsgesetz regelt gemäß § 1 UrhG den Schutz von Werken der Literatur, Wissenschaft sowie der Kunst. Die weite Auslegung der Begriffe erlaubt es, auch Bauwerken urheberrechtlichen Schutz zuzusprechen. Daraus folgend steht dem Urheber eines (öffentlichen) Bauwerks das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung und zur öffentlichen Wiedergabe seines Werkes zu. Auch das Anfertigen von Fotografien und die anschließende Verwertung wird davon umfasst. Dieses umfassende, ausschließlich dem Urheber zustehende Recht, wird allerdings durch § 59 UrhG eingeschränkt und räumt auf der anderen Seite beispielsweise Touristen die Möglichkeit ein, ein Selfie vor dem Brandenburger Tor zu schießen und dieses anschließend auf einer Internetplattform zu veröffentlichen. Nach § 59 UrhG dürfen Bauwerke an öffentlichen Plätzen nämlich durchaus gefilmt, fotografiert und daraufhin vervielfältigt oder veröffentlicht werden, die sogenannte Panoramafreiheit kommt zum Zuge.
Doch diese – auf den ersten Blick – positive Nachricht hat einen Haken, der aus dem drohnentypischen Wechsel der Perspektive resultiert. Die Panoramafreiheit ist nur dann gegeben, wenn die Aufnahmen ohne jegliche Hilfsmittel aus dem öffentlichen Raum erstellt werden, aus der sogenannten Straßenansicht beziehungsweise Fußgängerperspektive. Was der Passant von der Straße aus mit eigenen Augen sehen kann, das darf auch abgebildet werden. Wird die Aufnahme von dem Bauwerk jedoch von einem für das allgemeine Publikum nicht zugänglichem Ort gemacht, so ist die Panoramafreiheit nicht mehr gegeben. Unterm Strich bedeutet das: Das Veröffentlichen und Vervielfältigen von Drohnenaufnahmen öffentlicher Bauwerke ist wegen des (wenn auch im Einzelfall geringen) Perspektivenwechsels nicht von der Panoramafreiheit gedeckt und somit nicht gestattet. Aufnahmen für den privaten Gebrauch sind von dieser Beschränkung aber nicht betroffen.
Der Flug mit der Drohne über fremde Grundstücke
Dass Nachbarn sich nicht immer gern haben, ist bekannt. Doch hat der Nachbar recht, wenn er der Auffassung ist, durch einen Flug mit der Drohne über sein privates Grundstück wird in sein Eigentumsrecht eingegriffen? Das Parlament Kaliforniens hat dieser Aussage durch den Erlass einer entsprechenden Einschränkung beigepflichtet. Im August 2015 wurde ein Gesetz (SB 142) verabschiedet, welches den Betrieb eines unbemannten Fluggeräts in einer Höhe von bis zu 107 Metern über dem Boden als widerrechtliche Inbesitznahme (wrongful occupation) des Grundstücks bezeichnet, sofern keine ausdrückliche Zustimmung des Grundstücksberechtigten vorliegt. Schon einen Monat später wurde vom Gouverneur ein Veto eingelegt, das Gesetz wurde aufgehoben. Im deutschen Recht stellt § 1004 II i.Vm. § 905 BGB zustimmend fest, dass das Herrschaftsrechts des Eigentümers sich auf den Raum über der Oberfläche als auch auf den Erdkörper unter der Oberfläche erstreckt. Der Luftraum über dem Haus wäre somit vom Herrschaftsrecht des Nachbarn umfasst, einer Regelung wie jener in Kalifornien stünde nichts im Wege. Welche ein Glück für den Drohnenpiloten, dass dieses Eigentumsrecht nicht uneingeschränkt gilt, denn die spezialgesetzliche Regelung aus § 1 LuftVG erlaubt der Drohne gerade die Benutzung des Luftraumes. Die Folge ist, dass der Eigentümer zur entschädigungslosen Duldung der Benutzung des Luftraumes durch Luftfahrzeuge verpflichtet ist. Die Pflicht zur Duldung kann jedoch dann eingeschränkt werden, wenn die zivilen Drohnenflüge in einer unerträglichen, das normale Maß überschreitenden Intensität über das Grundstück durchgeführt werden und letztendlich nicht mehr dem Sinn des Luftverkehrsgesetzes entsprechen.
Drohnen und das Persönlichkeitsrecht - ein Grundrecht hilft
Muss man sich bei der Familienfeier im Garten also tatsächlich auf den Teller schauen lassen? Das Amtsgericht Potsdam (Urteil vom 16.04.2015, Az. 37 C 454/13) hat eine ähnliche Entscheidung treffen müssen. Es einen Drohnenpiloten zur Unterlasssung verurteilt, der die hohe Hecke des Nachbargrundstückes überwunden und die Nachbarin beim Lesen auf der Sonnenliege gestört hatte.
Die Anfertigung von Foto- oder Filmaufnahmen kann eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 I iVm. Art.1 I GG darstellen. Ja, Grundrechte sind Abwehrrechte gegen den Staat und somit grundsätzlich nicht in der Auseinandersetzung zwischen privaten Personen anzubringen. Die Grundrechte gelten aber mittelbar, das bedeutet sie müssen im Rahmen der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe, insbesondere bei zivilrechtlichen Schadens- und Unterlassungsansprüchen berücksichtigt werden. Der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, zu dessen Ausprägung auch das Recht am eigenen Bild gehört, erlaubt es dem Einzelnen sich zurückzuziehen, abzuschirmen, für sich allein zu bleiben. Ein umfriedetes Grundstück ist in jedem Fall dann der Privatsphäre zuzuordnen, wenn der Betroffene die Möglichkeit hat, frei von öffentlicher Beobachtung zu sein.
Außerdem gewährt das Grundrecht die Befugnis, die bildliche Darstellung der eigenen Person anderen gegenüber selbst zu bestimmen. Sind Bereiche des Wohngrundstücks von öffentlichen Flächen oder angrenzenden Nachbargrundstücken nicht einsehbar, so sind sie eindeutig der Privatsphäre zuzuordnen, schnell steht der Vorwurf einer Ausspähung im Raum.
An dieser Stelle muss jedoch zwischen den widerstreitenden Interessen abgewogen werden. Handelt es sich um eine Drohne mit Live-View-Funktion, oder kann sie auch Aufzeichnungen anfertigen? Wie häufig werden die Aufnahmen getätigt, überschreiten sie das durchschnittliche Maß? Liegt der Zweck des Drohnenfluges vielleicht sogar in der Beobachtung oder der zielgerichteten Aufzeichnung der betroffenen Person? Bei einer Drohne mit Live-View- Funktion wird es dem Piloten vorrangig darum gehen, diese zum Fliegen zu gebrauchen. An dieser Stelle muss aber auch die Intensität der Überflüge bewertet werden. Anders fällt die Abwägung aus, wenn die Drohne Bild- oder Videomaterial aufzeichnet. Insbesondere weil § 1 LuftVG lediglich den Überflug als gestattet erklärt, sollte diese zusätzliche technische Fertigkeit der Drohne in der Abwägung mit dem Persönlichkeitsrecht eher kritisch bewertet werden. Das Amtsgericht Potsdam hat sich auch im Falle des Überflugs mit einer „bloßen“ Live-View Funktion für den Vorrang des Persönlichkeitsrechts gegenüber der allgemeinen Handlungsfreiheit entschieden.
Wenn ein Grundstück gegen fremde Blicke erkennbar abgeschirmt ist, hat die Handlungsfreiheit in Bezug auf die Ausführung eines solchen „Hobbys“ gegenüber der Privatsphäre zurückzutreten. Es geht nicht um ein Flugverbot oder um das Untersagen einer kindlich-unschuldigen Freizeitbeschäftigung wie beispielsweise einen Drachen steigen lassen oder ein Modellflugzeug per Fernbedienung zu steuern, sondern um das Unterlassen einer Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch das Ausspähen mit einer kameraausgestatteten Drohne.
Die Entscheidung des Gerichts ist zweifelsfrei richtungsweisend, die einzelnen Umstände der einzelnen Sachverhalte müssen aber immer wieder am jeweiligen Einzelfall neu bewertet werden.
Unfälle mit der Drohne: Haftungsansprüche und Versicherung
Was viele nicht wissen: Egal, ob Flugmodell oder unbemanntes Luftfahrtsystem, seit 2005 besteht eine generelle Versicherungspflicht, auch für Modellflieger. Die zur Zeit nicht vorhandene Informationspflicht seitens der Händler trägt auch nicht gerade zur Informationsverbreitung bei. Die gesetzliche Grundlage für die Versicherungspflicht findet sich in § 43 II LuftVG:
Der Halter eines Luftfahrzeugs ist verpflichtet, zur Deckung seiner Haftung auf Schadensersatz […] eine Haftpflichtversicherung in einer durch Rechtsverordnung zu bestimmenden Höhe zu unterhalten.
Ob im Einzelfall die private Haftpflichtversicherung Schäden, die durch die Drohne entstehen können, deckt, ist in jedem Fall vor dem Flug mit der jeweiligen Versicherung abzuklären. Hier ist vor allem auch auf das Gewicht der Drohne zu achten. Einige Versicherer gewähren nur eine Absicherung durch die private Haftpflichtversicherung, wenn das Objekt nicht schwerer als 5 kg ist. Die Höhe der Versicherungssumme beläuft sich gemäß der europäischen Verordnung VO EG Nr. 785/2004 bei Luftfahrzeugen von weniger als 500 kg auf mindestens 0,75 Mio SZR, etwa 950.000 Euro, also rund eine Million Euro.
Drohnen: Ein Blick in die Zukunft – Europa auf dem Weg zu einheitlichen Regelungen?
Ob es bald „Achtung Airdog“ statt „Achtung Hund“ heißen wird, das wissen wir leider auch nicht. Die Regulierung der Ära „Drohne“ ist auch für den Gesetzgeber eine komplexe Aufgabe, zur Zeit sind viele Ideen auf dem Weg, im Gesetzestext angekommen sind sie allerdings noch nicht. Die EU- Kommission hat richtigerweise erkannt, dass die aktuelle Gesetzeslage an Drohnen nicht angepasst ist und für das weitere Vorankommen der Branche eine protektive, sichere und umweltbewusste Sphäre geschaffen werden muss. Gleichzeitig sieht sich der Gesetzgeber auch vor die Aufgabe gestellt, der allgemeinen Sicherheit, Privatsphäre und dem Datenschutz gerecht zu werden und Regelungslücken zu schließen.
Die aktuellen Luftverkehrsverordnung (Verordnung (EG) Nr. 216/2008) beinhaltet die Regelung, dass für unbemannte Luftfahrzeuge mit einem Gewicht von mehr als 150 kg ähnliche Bestimmungen wir für andere Luftfahrzeuge (bemannte Luftfahrzeuge) gelten. Luftfahrzeuge unter einem Gewicht von 150 kg sind hingegen von jedem Mitgliedstaat der EASA (European Aviation Safety Agency) selbstständig und nach eigenem Ermessen zu regulieren. Aufgrund des rasanten Marktwachstums mussten die Mitgliedsstaaten schnell reagieren und Regelungen erlassen, die Gefahr besteht hier allerdings aufgrund der vielen unterschiedlichen Regelungen in der Zerstückelung des Binnenmarktes.
Innovation mit Normen und Standards, das ist die neue Aufgabe der Europäischen Kommission. Mit dieser Mission wurde die Europäische Agentur für Flugsicherheit, kurz EASA, von der Europäischen Kommission betraut. Ende vergangenen Jahres wurde von der Agentur ein Vorschlag für die Erstellung von gemeinsamen Vorschriften für den Betrieb von Drohnen in Europa (A-NPA 2015-10) vorgelegt, welcher auf einer öffentlichen Konsultation beruht. Interessierte und Involvierte hatten die Möglichkeit, Anmerkungen sowie Ideen zu dem Vorschlag einzureichen und auf diese Weise den Gesetzgebungsprozess aktiv mitzugestalten.
Letztlich schlugen sich die Ausarbeitungen der EASA in einem Vorschlag der EU- Kommision zu einer neuen Flugsicherheitsverordnung (COM(2015 613 final) nieder, die im Dezember 2015 vorgestellt wurde.
Ein Schritt zu mehr Klarheit ist schon die vereinfachte Terminologie. Als „unbemanntes Luftfahrzeug“ wird gemäß des Papiers, ein Luftfahrzeug ohne einen an Bord befindlichen Piloten bezeichnet (Artikel 3, Abs. 29). Eine Unterscheidung hinsichtlich des Nutzungszwecks, der Größe oder des Gewichts, wie es in Deutschland zur Zeit der Fall ist, soll ausbleiben. So wird zwar der Anwendungsbereich vergrößert, soll aber durch ein Regelungskonzept, welches einem risikobasiertem Ansatz folgt, wieder eingeschränkt werden. Danach sieht das Konzept drei Kategorien vor, die nach dem von der Drohne geschaffenen Risiko bestimmt werden. Je nach Einordnung des Luftfahrzeugs gelten dann andere Einschränkungen für den Betrieb. Drohnen der Kategorie mit dem geringsten Risiko, die der sogenannten „offenen“ Kategorie angehören, dürften dann bis zu 25 kg schwer sein und bis zu 150 m hoch fliegen. Sichtweite vorausgesetzt. Auch ein Mindestabstand von 50 m zu Personen und Überflugverbote für Menschenmengen (mehr als zwölf Personen) sind beabsichtigt. Drohnen mittlerer oder höherer Risikokategorien bräuchten dann entweder nationale Betriebsgenehmigungen nach vorausgehender Risikobewertung seitens des Betreibers oder umfassendere Zulassungen, ähnlich denen der bemannten Luftfahrt.
Die EU- Kommission hat mit ihrem Vorschlag zur neuen Flugsicherheitsverordnung einen großen Schritt in Richtung Verhältnismäßigkeit und Flexibilität gemacht, Überregulierungen soll entgegengewirkt werden. Die maximale Ausschöpfung des Potenzials ist die Idee, die Zerstückelung des Binnenmarktes durch national abweichende Anforderungen und aufwendige Einzelgenehmigungen stehen dem aber oft im Weg. Der Vorschlag ist sehr wirtschaftsfreundlich und begünstigt Unternehmen, doch der Einzelne darf nicht vergessen werden.
Wo Daten gesammelt werden, wird es immer zu Interessenkonflikten und Abwägungen zwischen beteiligten Rechtsgütern kommen. Diskussionen rund um die Themen Sicherheit, Datenschutz und Privatsphäre müssen weiterhin fortgeführt werden, eine klare Linie ist hier notwendig. Ob dabei ausnahmslos Registrierungspflichten, wie sie in den USA bereits praktiziert werden helfen könnten? Die Forderung danach steht im Raum, noch lässt die Umsetzung aller Vorhaben auf sich warten.
Sicher ist, dass der Drohnen-Markt nur darauf wartet, „brummen“ zu können.
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