Sie haben eine Kündigung erhalten? Das können Sie tun:

  • Wir empfehlen Ihnen, die Kündigung anwaltlich prüfen zu lassen. Bitte beachten Sie, dass die Kündigungsschutzklage innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung einzureichen Zögern Sie also nicht und melden Sie sich noch heute bei uns!
  • Ihnen wurde ein Aufhebungsvertrag angeboten? Unterschreiben Sie nicht, bevor der Aufhebungsvertrag durch uns anwaltlich geprüft wurde. Oftmals sind die Aufhebungsverträge so formuliert, dass Ihnen bei der Arbeitsagentur beziehungsweise dem Bezug von Arbeitslosengeld Nachteile entstehen können.

Die spezialisierten Rechtsanwälte von Spirit Legal besprechen mit Ihnen zeitnah das weitere Vorgehen und erarbeiten eine Prozessstrategie.

Wir prüfen die Abfindungsangebote, machen Abfindungsansprüche geltend und prüfen Möglichkeiten, Abfindungen zu erhöhen. Wir erheben für Sie Kündigungsschutzklage und Vertreten Sie vor den Arbeitsgerichten. Weitere Ansprüche wie Urlaubsabgeltung, Zeugnis, Überstundenabgeltung und ausstehendes Gehalt setzen wir für Sie gerichtlich und außergerichtlich durch.

Sie sind nicht rechtsschutzversichert?

Zögern Sie dennoch nicht, die Kündigung von unseren spezialisierten Anwältinnen und Anwälten prüfen zu lassen.

Für die Erstberatung zur Prüfung einer vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung entstehen Gebühren von nur 59,00 Euro (inkl. Umsatzsteuer). Für die Prüfung eines Aufhebungsvertrags entstehen Gebühren von nur 89,00 Euro.

Beauftragen Sie uns mit der Kündigungsschutzklage, werden diese Gebühren angerechnet. Selbstverständlich prüfen wir gemeinsam mit Ihnen, ob die Möglichkeit von Prozesskostenhilfe besteht. Für unsere Arbeit sind lediglich die gesetzlich zwingend zu erhebenden Mindestgebühren zu zahlen.

Kündigungsschutzrecht: Kündigung erhalten – was nun?

Vor einer willkürlichen und ungerechtfertigten Kündigung durch den Arbeitgeber schützt das Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Doch das KSchG gilt nicht uneingeschränkt, beispielsweise nicht für Arbeitnehmer, die weniger als sechs Monate im Unternehmen sind und auch bei Firmen mit weniger als 10 Angestellten greift das Kündigungsschutzgesetz nicht.

Gekündigt worden – ist das rechtmäßig?

Eine Kündigung ist nur als das letzte Mittel zulässig: Sie darf nicht der Maßregelung dienen, sie darf nicht willkürlich erfolgen und sie muss verhältnismäßig sein. Das bedeutet, dass das Arbeitsverhältnis nur rechtmäßig beendet werden kann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auch nicht auf einer anderen Position im Unternehmen beschäftigt werden kann.

Kündigung erhalten – für wen gilt der Sonderkündigungsschutz?

Durch den Sonderkündigungsschutz sind bestimmte Personengruppen im Unternehmen nur in unterschiedlichen Stufen kündbar. Eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitnehmer ist bei diesen Personengruppen nicht ohne weiteres möglich.

Schwerbehinderte, Schwangere, Arbeitnehmer in Elternzeit, Personalräte, Mütter und Betriebsratsmitglieder zählen unter anderem zu den Personengruppen, für die der Sonderkündigungsschutz gilt. Spricht ein Unternehmen jedoch betriebsbedingte Kündigungen aus, können auch diese Personengruppen – im Zuge der Sozialauswahl – von einer Kündigung betroffen sein.

Kündigungen und die Sozialauswahl

Muss ein Arbeitgeber einige Mitarbeiter entlassen, jedoch nicht alle, stellt sich die Frage, welchen miteinander vergleichbaren Mitarbeitern gekündigt wird. Die Sozialauswahl sorgt also dafür, dass der Arbeitgeber bei der Kündigung von Arbeitnehmern nicht frei in seiner Entscheidung ist. Er hat eine Auswahl, die sich an der sozialen Schutzbedürftigkeit der Arbeitnehmer orientiert, zu treffen (§ 1 Abs. 3 KSchG).

Die Sozialauswahl erfolgt anhand von vier Merkmalen:

  • Alter
  • Dauer der Betriebszugehörigkeit
  • Schwerbehinderung des Arbeitnehmers
  • Unterhaltspflichten

Damit der Arbeitnehmer eine Sozialauswahl durchführen kann, muss er vergleichbare Mitarbeiter in eine Reihenfolge bringen, eine „Vergleichsgruppe“ bilden. Dass eine Sozialauswahl durchgeführt werden muss steht zwar im Grundsatz, doch wie die einzelnen Schritte konkret durch- und ausgeführt werden müssen, ist nicht rechtssicher geklärt, daher stellt die Sozialauswahl für viele Arbeitgeber eine besondere Herausforderung dar.

Kündigung vom Insolvenzverwalter erhalten

Gerät ein Unternehmen in die Schieflage und die Insolvenz wird eingeleitet, wird vom Gericht ein Insolvenzverwalter benannt. Doch gilt das Kündigungsschutzgesetz auch, wenn die Kündigung durch einen Insolvenzverwalter ausgesprochen wird?

Kündigt ein Insolvenzverwalter ein Arbeitsverhältnis gelten sämtliche Kündigungsschutzvorschriften – genauso wie sie auch ohne die Insolvenz gelten würden.

Muss ein Insolvenzverwalter Kündigungen aussprechen, gelten die gleichen formalen Voraussetzungen, wie sie auch sonst gelten (Beachten der Kündigungsfrist, Schriftform etc.). Zudem muss auch ein Insolvenzverwalter betriebliche Gründe anführen können, um Arbeitnehmern die Kündigung auszusprechen. Denn klagt der gekündigte Arbeitnehmer vor einem Arbeitsgericht gegen die Kündigung, muss der Insolvenzverwalter diese Gründe nachweisen.

Ebenso sind die Grundsätze der Sozialauswahl vom Insolvenzverwalter einzuhalten und müssen in letzter Konsequenz nachgewiesen werden können, denn auch während der Insolvenz gilt: Es dürfen nicht ausschließlich Mitarbeiter gekündigt werden, die von der Stilllegung einzelner Unternehmenssparten oder Filialen betroffen sind. Die Auswahl hat grundsätzlich zwischen vergleichbaren Mitarbeitern über das ganze Unternehmen hinweg zu erfolgen. So will es der Grundsatz der Sozialauswahl.

Treten Sie mit uns in Kontakt

Sie sind von Ihrem Arbeitgeber gekündigt wordem? Nehmen Sie gleich Kontakt zu den spezialisierten Rechtsanwälten von Spirit Legal auf. Wir beraten Sie individuell und passgenau. Sie erreichen uns wochentags an unserem Leipziger Standort, rund um die Uhr per Telefon und natürlich jederzeit über E-Mail oder unser Kontaktformular.

SPIRIT LEGAL Fuhrmann Hense Partnerschaft von Rechtsanwälten
Neumarkt 16-18 04109 Leipzig, Germany 
Tel.: +49 (0) 341 - 39297890
Fax: +49 (0) 341 - 39297899 
E-Mail: info@spiritlegal.com

Die Rechtsanwaltssozietät Spirit Legal berät in- und ausländische Unternehmen mit internationaler Ausrichtung. Unser fachlicher Beratungsschwerpunkt liegt in den Bereichen E-Commerce, Gesellschafts-, Wettbewerbs-, Marken-, IT- und Datenschutzrecht. Dank unserer Branchenerfahrung sind wir in rechtlichen Fragen der spezialisierte Ansprechpartner für Start-ups, Reiseunternehmen und die Hotellerie.

© Spirit Legal 2013 - 2024, alle Rechte vorbehalten

Förderung von Fachanwaltskursen & anwaltlichen Fortbildungen durch SAB Sachsen: