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  • LG Dresden, Az. 3 O 2125/16 EV Escher vs. DRG Dresdner Ratgebergesellschaft mbH wegen Unterlassung

LANDGERICHT DRESDEN

ENDURTEIL

Az. 3 0 2125/16 EV

 

Peter Escher,

vertreten durch XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX


- Verfügungskläger -

Prozessbevollmächtigte: XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX

gegen

DRG Dresdner Ratgebergesellschaft mbH

- Verfügungsbeklagte -

Vertreten durch XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX

hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Dresden durch Richterin am Landgericht XXXXXXXX als Einzelrichterin
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 03.11.2016 am 15.11.2016

für Recht erkannt:

[...]

Entscheidungsgründe

Der geltend gemachte Verfügungsantrag ist zulässig und begründet(§§ 935 ff ZPO, §§ 12, 1004 analog i.V.m. § 823 BGB sowie §§ 2 Abs. 1 Nr. 3, 4, 5 Abs. 2, 8 Abs. 1, 3 Nr. 1, 12 Abs. 2 UWG). 

I.

 

Der Verfügungskläger hat gegen die Verfügungsbeklagte einen Unterlassungsan­spruch, da sie auf der von „Peter Escher" in „ExperteHilft.de" umbenannten Face­book-Seite durch weitere Verwendung der für die Seite „Peter Escher" abgegebenen Bewertungen und Likes für das neue Portal das Namens- und Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers verletzt und eine irreführende geschäftliche Handlung vorge­nommen hat, die geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entschei­dung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. 

1. Der Verfügungskläger ist sowohl hinsichtlich namens- und persönlichkeitsrechtli­cher Ansprüche (unter 2.) als auch aufgrund von Ansprüchen nach UWG (unter 4.) aktiv legitmiert. 

Der Verfügungskläger ist freier Journalist, Moderator, Ratgeber und Unternehmer in eigener Sache, die Facebook-Seite mit seinem Namen „Peter Escher" ist streitge­genständlich. 

Die Verfügungsbeklagte ist passiv legitimiert, sie betreibt unter www.expertehilft.de ein Ratgeberportal (unter 3.). 

Seide Parteien bieten Ratgeberdienstleistungen vorallem im rechtlichen Bereich an.

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG ist jeder Mtbewerber aktivlegitimiert. 

2. Genauso wie eine Domain, d.h. die Internetadresse, geschützt ist, wenn sie mit dem Namen identisch ist oder von ihm abgeleitet ist, gilt dieser Schutz auch für die hier streitige ehemalige namentlich nach dem Verfügungskläger benannte Face­book-Seite "Peter Escher" (vgl. Palandt, 73. Auflage,§ 12 BGB, Rz. 14 m.w. N).

Dabei ist es nicht entscheidungserheblich, ob die Nutzer der ehemaligen Face­book-Seite "Peter Escher" diese Seite ausschließlich wegen des Verfügungsklägers geliked haben. 

Die Übertragbarkeit und Vererblichkeit des Namensrechtes einer natürlichen Person folgt seinem zweipoligen Schutzzweck. Das Namensrecht ist als Ausfluss des all­gemeinen Persönlichkeitsrechtes nicht übertragbar und schützt den bürgerlichen Namen der natürlichen Person (a.a.O., BGB,§ 12 Rz. 5 und 16). 

Anders ist es bei einer Inhaberschaft an einer Domain, die nicht durch§ 823 Abs. 1 BGB geschützt ist. Jedoch berechtigt die Eintragung einer Domain ohne besondere Vereinbarung nur zur Nutzung dieser Domain-Adresse und beinhaltet nicht die Über­tragung des Rechts an der Bezeichnung selbst (a.a.O., § 12 BGB, Rn. 19). 

Vorliegend hat der Verfügungskläger in der mündlichen Verhandlung unwiderspro­chen vorgetragen, dass er zwar der Escher hilft GmbH, zu deren Geschäftszweck die Facebook-Seite mit seinem Namen überlassen hat, jedoch nicht darüber hinaus. Unstreitig wurde aber für die Escher hilft GmbH Insolvenzantrag gestellt, sie ist nicht mehr geschäftlich tätig. Sowohl der Verfügungskläger als auch der Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten können nicht mehr für die Escher hilft GmbH handeln, ver­tretungsberechtigt ist der lnsolvenzverwalter.
streitig im vorliegendem Verfahren sind allerdings nicht die Rechte der früher ge­meinsam betriebenen GmbH, sondern Rechte bezüglich der Facebook-Seite "Peter Escher".

Insoweit sprechen gleichfalls die Nutzungsbedingungen für Facebook-Seiten nicht gegen die Ansprüche des Verfügungsklägers.
Generell dürfen Nutzer eine Seite nur erstellen, wenn sie auch die Rechte anderer Personen nicht verletzen, was vorliegend jedoch aus den benannten Gründen ge­schehen ist.

Auch der Umstand, dass die streitige Facebook-Seite damals nicht vom Verfügungsklä­ger, sondern von Mitarbeitern der Escher hilft GmbH eingerichtet und administriert wurde und der Verfügungskläger in diese Nutzung seines Namens für Marketingzwecke der Escher hilft GmbH eingewilligt hat, ändert nichts an der hier veriahrensgegenständlichen Rechtsverletzung. Schließlich entscheidet allein der Veriügungskläger darüber, wer, wo­für, unter welchen Bedingungen seinen Namen verwenden dari. Er hat glaubhaft in der mündlichen Verhandlung dargetan, dass er seinen Namen für diese Seite nur für den Gechäftszweck der damaligen Escher hilft GmbH zur Verfügung gestellt hat. 

Selbst, wenn die Veriügungsbeklagte nunmehr vorgerichtlich behauptet, dass nicht be­legt sei, dass die 950 Fans/"Gefällt mir"-Angaben der Facebook-Seite deshalb folgen, weil diese unter dem Namen „Peter Escher" geführt wurde, ist dies entscheidungsuner­heblich. Allein der Verfügungskläger kann entscheiden, wie mit diesen Likes seiner Seite umgegangen wird. 

Soweit die Veriügungsbeklagte darüber hinaus darauf verweist, dass sich die Anzahl der Fans seit der Umbenennung nicht wesentlich verändert hat, sieht das Gericht darin eher einen Beleg dafür, dass bei den Nutzern eine „Zuordnungsverwirrung" im Hinblick auf die Seite vorliegt und die Nutzer immer noch annehmen, dass es sich bei „ExperteHilft.de" uni ein neues Projekt des Veriügungsklägers handelt, und sie mögliherweise noch gar nicht realisiert haben, dass die Seite umbenannt - oder wie vom Verfügungskläger bild­lich vorgetragen-, ,,gekapert", worden ist. 

Im Übrigen wird aus der kaum veränderten Nutzerzahl innerhalb der letzten vier Wochen deutlich, dass das Projekt „ExperteHilft.de" der Veriügungsbeklagten es bisher offenbar nicht vermochte, aus sich heraus eine eigene Zugkraft auf neue Fans zu entfalten und solche in nennenswerter Größe hinzu zu gewinnen. Das macht einmal mehr deutlich, wie sehr die 950 Fans ein Verdienst des Namens „Peter Escher" waren.

3. Die Verfügungs beklagte ist auch passiv legitimiert.

Soweit sie in der mündlichen Verhandlung bestritten hat, die hier streitige Facebook-Fan­seite „gekapert" zu haben und ausführt, für diese Seite keine Administratorenrechte zu haben bzw. diesbezüglich nicht tätig geworden zu sein, ist dieses Vorbringen unglaub­würdig und als reine Schutzbehauptung zu bewerten. 

Die Facebook-Seite weist eindeutig das offizielle Corporate Design von expertehilft.de auf und gibt auch die Kontaktdaten der Verfügungsbeklagten an, zudem werden dort nach unbestrittenem Vortrag des Verfügungsklägers regelmäßig sämtliche neuen Inhalte des Portals expertehilft.de verbreitet. Das hat der Verfügungskläger mit Vorlage der Screenshots der Facebook-Seite „ExperteHilft.de" (Anlagenkonvolut ASt 15) glaubhaft gemacht. 

Jeder der dort verlinkten Inhalte ist zudem gekennzeichnet mit „ Liebe Grüße, Euer EX­PERTEHILFT-Facebookteam" und enthält eine Auflistung sämtlicher Kontaktwege, über welche die Verfügungsbeklagte erreichbar ist, vgl. hierzu die als Anlage ASt 16 vorgeleg­ten Screenshots eines typischen Postings auf der Facebook-Seite „ExperteHilft.de". 

Zudem ist auf der Facebook-Seite eine Landkarte der Stadt Dresden eingebunden, wel­che auf die Anschrift der Verfügungs beklagten, die Töpferstraße 2 in 01067 Dresden, verweist. 

Allein der Umstand, dass dem Impressum am 20.10.2016 den Hinweis hinzugefügt wur­de, es handele sich um eine rein private Fanseite, ändert an der Verantwortlichkeit der Verfügungsbeklagten für diese Seite nichts. Dass es sich um keine private Seite han­delt, sondern eine rein gewerblich agierende Seite, ergibt sich aus dem aufgenommenen Hinweis auf die EU-Streitschlichtung, welche für eine rein private Seite kein Sinn macht.

Es ändert auch nichts am Ergebnis, dass die Verfügungsbeklagte klar als Urheberin der Seite erkennber ist, dass am 20.10.2016 der Name ihres Unternehmens und die Adres­se aus dem Impressum entfernt worden sind. 

Der Verfügungskläger hat hierzu mit unbestrittener anwaltlicher Versicherung glaubhaft gemacht, dass am Vormittag des 20.10.2016 die Unternehmensbezeichnung der Verfü­gungsbeklagten noch vollständig im Impressum aufgeführt war.

Das Gericht hat keine Veranlassung, dem nicht zu glauben. 

Nach weiterem unbestrittenem Vortrag des Verfügungsklägers wurde in der Face­book-App für Smartphones die Adresse der Verfügungsbeklagten selbst am 22.10.2016 noch als Seiteninhalt angezeigt.
Dort war die am 21.10.2016 vorgenommene Adresslöschung offenbar noch nicht vollzo­gen, wie aus dem Screenshot der Unterseite „Info" der Facebook-Seite „ExperteHilft.de", vorgelegt als Anlage ASt 17, ersichtlich ist.

Auch die übrige Gestaltung der Facebook-Seite zeigt, dass diese Seite einen kommerzi­ellen Hintergrund hat. 

Selbst wenn die nunmehr umbenannte Facebook-Seite „ExperteHilft.de" von Dritten be­treut wird und die Administrationrechte nicht bei der Verfügungsbeklagten liegen sollten, ist sie der richtige Ansprechpartner für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch. Die Verfügungsbeklagte muss dann die notwendigen Anweisungen hierzu geben bzw. selbst die hierfür nötigen Maßnahmen einleiten. 

4. Dem Verfügungskläger steht der geltend gemachte Anspruch auch aufgrund von wettbewerbsrechtlichen Normen zu. 

4.1. Die Parteien sind Mitbewerber im Sinne von§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG , da sie in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen.

Grundsätzlich sind im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individual­schutzes an das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses keine hohen Anforderungen zu stellen (BGH WRP 2015, 1326 - Hotelbewertungsportal).

Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht nicht nur dann, wenn zwei Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkrei­ses abzusetzen suchen. Es besteht vielmehr auch dann, wenn zwischen den Vor­teilen, die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erlei­det, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb ge­fördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann (BGH WRP 2014, 1307 - Nickelfrei). 

Vorliegend ist ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zu bejahen, obwohl nicht beide Parteien - der Verfügungskläger und der Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten - Juristen bzw. Rechtsanwälte sind.

Beide wollten in der Vergangenheit mit ihrer gemeinsamen Firma Escher hilft GmbH Menschen helfen, beraten, rechtliche Beistände und Experten vermitteln. Das sollte arbeitsteilig unter Ausnutzung des durch die Medien bekannten Verfügungsklägers und des als Rechtsanwalt tätigen Geschäftsführers der Verfügungsbeklagten ge­schehen. Nach der Insolvenzeröffnung über das Vermögen der damals gemeinsam geführten GmbH wird jeder - gegebenfalls mit weiteren Partnern im gleichen Ge­schäftsfeld tätig sein, so dass insoweit durchaus von einer Wettbewerbssituation auszugehen ist. 

Für diesen Ansatz spricht auch der Hinweis auf das einzuhaltende Wettbewerbsver­bot im Schreiben des Geschäftsführers der Verfügungsbeklagten vom 06.09.2016 (Anlage ASt 7). 

4.2. Die Verfügungsbeklagte hat eine irreführende geschäftliche Handlung vorge­nommen, in dem sie die auf der Facebook-Seite von Peter Escher erhaltenen 950 Kommentare und Likes auf die in „ExperteHilft.de" umbenannte Seite mitgenom­men und damit für eigene Zwecke weitergenutzt hat, gemäß §§ 5 Abs. 1, 2 und 8 Abs. 1, 3 Nr. 1 UWG; vgl. hierzu auch Urteil des LG Frankfurt am Main vom 17.08.2016, Az. 2-06 0 157/16).

Der Verfügungsbeklagten wäre es jedoch vergleichsweise problemlos möglich ge­wesen, einfach eine neue Facebook-Seite zu eröffnen und „bei Null" anzufangen. Sie hat aber diesen Weg nicht gewählt und die vorhandene streitige Seite umbe­nannt und damit die alten Bewertungen und Likes übernommen. 

Dadurch, dass die Verfügungsbeklagte zu diesem Zweck eine Facebook-Seite nutzt, deren Fans den „Gefällt mir"-Button zu einem Zeitpunkt geklickt haben, als diese allein den Namen des Verfügungsklägers trug, gibt sie vor, dass zwischen dem Verfügungskläger und dem Portal www.expertehilft.de eine wirtschaftliche Ver­bindung besteht, und bewirkt dadurch eine Täuschung über ein wesentliches Merk'." mal der Dienstleistung und insbesondere über die betriebliche Herkunft im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG.

Facebook-Nutzer, die Fan dieser Seite sind, die Seite besuchen oder Mitteilungen der Seite in ihrer Facebook-Timeline angezeigt bekommen, müssen davon ausge­hen, dass es sich bei www.expertehilft.de um ein Projekt des Verfügungsklägers handelt. 

Ob dabei auf der ehemaligen Facebook-Seite „Peter Escher" Persönliches oder Pri­vates vom Verfügungskläger veröffentlicht worden ist oder nur nicht spielt insoweit keine Rolle. 

Zudem stellt es eine Irreführung über die Rechte des Unternehmens der Verfü­gungs beklagten im Sinne des§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG dar, dass diese durch die Nutzung der Seite vorgibt, von der Escher hilft GmbH dazu berechtigt zu sein, diese Seite und deren Reichweite für ihre Zwecke zu verwenden. Tatsächlich ist das nicht der Fall, wie der Verfügungskläger in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Gerichtes unwidersprochen ausgeführt hat. 

Ebenso stellt die Weiterleitung auch eine Irreführung im Sinne des§ 5 Abs. 2 UWG dar, da die Verfügungsbeklagte dadurch eine Verwechslungsgefahr zwischen dem Portal www.expertehilft.de und dem Tätigkeitsbereich des Verfügungsklägers her­vorruft. Der Verfügungskläger steht zum Portal www.expertehilft.de allerdings in kei­nerlei Verbindung.

Schließlich liegt in der Weiterleitung auch eine Rufausbeutung im Sinne des § 4 Nr. 3 a) und b) UWG vor, da die Verfügungsbeklagte den guten Ruf des Verfügungsklä­gers ausnutzt, um damit die Reichweite des Portals www.expertehilft.de zu erhö­hen. 

ludern handelt es sich um Behinderungswettbewerb im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG, da die Verfügungsbeklagte dem Verfügungskläger seine eigenen Fans entzieht.

4.3. Wiederholungsgefahr für den streitigen Unterlassungsanspruch ist gegeben, da die Verfügungsbeklagte die angeforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben hat. Eine solche ist aber erforderlich, da nur die Strafbewehrung Gewähr dafür bietet, dass der Verletzer eine Rechtsverletzung nicht erneut bege­hen wird (a.a.O., BGB, § 1004 Rz. 32). 

Nicht nachgelassene Schriftsätze der Parteien geben für das Gericht keine Veran­lassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Insbesondere im Ver­fahren des einstweiligen Rechtsschutzes kann tatsächliches Vorbringen sowie des­sen Glaubhaftmachung nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vom Ge­richt für die Entscheidungsfindung berücksichtigt werden. 

Die Kostenentscheidung folgt aus§ 91 ZPO.
Der Streitwert war gemäß § 3 ZPO festzusetzen.

XXXXXXXXXXX

Richterin am Landgericht

 

 

 

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