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  • LG Hamburg 408 HKO 131-13 - Domainrecht/Wettbewerbsrecht keine Behinderung bei generischer Domain

LANDGERICHT HAMBURG

Az.: 408 HKO 131/ 13

Verkündet am 1.10.2014

URTEIL
IM NAMEN DES VOLKES

ln der Sache

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-Klägerin-
Prozess bevollmächtigte
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gegen

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Prozessbevollmächtigte·
Rechtsanwälte Spirit Legal LLP, Petersstraße 15, 04109 Leipzig

erkennt das Landgericht Hamburg -Kammer 8 für Handelssachen -durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht _____________ auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 03.09 .2014 für Recht:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Und beschließt:

Der Streitwert beträgt Euro 30.000.

Tatbestand

Die Klägerin betreibt einen online-Shop unter der Domain wall-art .de, über den sie Wandtattoos verkauft. Bei Wandtattoos handelt es sich um Klebefolien mit Bildmotiven , die zur Verzierung auf Wände aufgeklebt und bei Bedarf wieder rückstandsfrei entfernt werden können. Die Klägerin betreibt diesen online-Shop bereits seit 2007und gehört zu einem der größten Anbieter von Wandtattees in Deutschland.

Der Beklagte ist Geschäftsführer der _________________ , die ebenfalls seit vielen Jahren unter den Domains bilder-welten .net und yourdecoshop.de Wandtattoos verkauft. Er ist Inhaber der Domain wallart.de, über die Interessenten auf den online Shop unter yourdecoshop.de weitergeleitet werden.

Die Klägerin sieht darin eine gezielte Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 1 0 UWG. Sie trägt vor:

Sie bewerbe ihre Produkte seit Jahren mit dem Firmenschlagwort wall-art bzw. ihrer Domain wall-art .de. Wer in der Adresszeile des Browsers aber versehentlich wallart.de statt wall­art.de eingebe, werde sofort auf die Seite yourdecoshop.de geleitet. Das Gleiche geschehe, wenn man nicht die klassische Google-Suche, sondern die Google-Suchleiste im Internet­Explorer benutze. Gebe man in der klassischen Suchabfrage auf Google den Suchbegriff wallart.de ein, so werde man zwar nicht unmittelbar auf die Seite der _________________ GmbH geleitet, der Link auf die Seite wallart.de erscheine jedoch unter den ersten organischen Suchergebnisse.

Der Beklagte habe die Domain wallart.de in Kenntnis der Domain der Klägerin und allein mit dem Ziel für sich registriert, Kunden der Klägerin abzufangen und die Klägerin dadurch zu behindern. Der Beklagte mache es sich zu Nutze, dass jemand, der nach der Klägerin suche und sich dabei vertippe, indem er wallart.de statt wall-art.de eingebe , auf seine Domain yourdecoshop.de weitergeleitet werde.

Neben der Unterlassung verlangt die Klägerin Erstattung von Kosten für die Abmahnung und das Abschlussschreiben. Zur Berechnung wird auf Seite 13 der Klage verwiesen.

Die Klägerin beantragt,

  1. es der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die lnternet-Domain wallart.de zu Weiterleitungszwecken auf das Portal yourdecoshop.de zu verwenden, wenn auf diesem Portal Wandtattoos und/oder Wandsticker angeboten werden.
  2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.939,30 € nebst Zinsen in von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz auf 1.286,20 € seit dem 18. April 2013 sowie auf weitere 653,10 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er trägt vor:

Er bestreite den Vortrag der Klägerin , dass sie in den letzten Jahren immer mehr unter dem verkürzten Firmenschlagwort Wall Art beziehungsweise der URL wall-art.de bekannt geworden sei. Es treffe nicht zu, dass er seine Domain mit dem Ziel für sich registriert habe, Kunden der Klägerin abzufangen und sie dadurch zu behindern. Der Begriff Wall Art sei ­auch in abweichenden Schreibweisen -als Domain im Internet beliebt und werde von einer Vielzahl von Unternehmen benutzt. Der Begriff bedeute übersetzt Wandkunst und werde verkehrsüblich beschreibend für entsprechende Waren und Dienstleistungen verwendet.

Der Beklagte bestreitet ein Wettbewerbsverhältnis im Verhältnis zur Klägerin und tritt dem Kostenerstattungsanspruch entgegen.

Wegen des weiteren Parteiverbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hatte keinen Erfolg. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin durch die  beanstandete Verwendung des Domain-Namens wallart.de im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG unlauter behindert wird. Die Entscheidung beruht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht kurz zusammengefasst im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen (§ 313 Abs . 3 ZPO):

Eine wettbewerblich zu beanstandende unlautere Behinderung durch eine so genannte Tippfehler-Domain zeichnet sich dadurch aus , dass der Inhaber eines solchen Domain­Namens den Kunden, der eine bestimmte Internetadresse eintippt und sich deshalb gewissermaßen bereits auf dem direkten Weg zur so gekennzeichneten Internetseite befindet, durch das Ausnutzen typischer und deshalb vorhersehbarer Versehen bei der Adresseingabe auf das eigene Angebot leitet (BGH , Urteil vom 22. 1. 2014, I ZR 164/12, "wetteronline .de").

Diese Voraussetzung liegt im Fall nicht vor. Der Beklagte hat in seinem Domain -Namen keinen Schreibfehler eingebaut , sondern eine Bezeichnung/Schreibweise verwendet, die in ihrer sprachlichen Berechtigung dem Domain-Namen der Klägerin in nichts nachsteht. Gerade im Internet ist es üblich geworden , Groß-und Kleinschreibung, Getrennt-und Zusammenschreibung, Einsatz von Binde-und Unterstrichen mit großer Beliebigkeit zu verwenden . Die Schreibweisen Wall Art, wall-art oder wallart stehen sich im Hinblick auf den tatsächlichen Sprachgebrauch in nichts nach. Sprachlich zutreffend dürfte die Schreibweise Wall Art sein , so dass schon der Sprachgebrauch der Klägerin streng genommen eine fehlerhafte Anwendung darstellen würde. Allein der Umstand, dass bei der Bezeichnung einer Domain auf Tippfehler der Internetnutzer spekuliert wird , erlaubt aber die für die wettbewerbliche Beurteilung allein maßgebende Schlussfolgerung, dass durch die Gestaltung der Domain typische und vorhersehbarer Versehen bei der Adresseingabe ausgenutzt werden solle. Die Verwendung unterschiedlicher Schreibweisen ist in der Verwendung derartiger Bezeichnungen angelegt und Teil des Wettbewerbs. Ein Domain­Name ist in aller erster Linie immer noch eine bloße Adressbezeichnung . Der Bundesgerichtshof hat dies in der genannten Entscheidung in Bezug auf die Gebräuchlichkeit unterschiedlicher Schreibweisen -etwa mit und ohne Umlaute ­ausdrücklich angemerkt (Rn. 41). Die Argumentation der Klägerin läuft demgegenüber darauf hinaus, für Domain-Namen eine Verwechslungsschutz zu etablieren , wie er für Marken und Unternehmenskennzeichnen gilt. Auf Kennzeichenrechte stützt die Klägerin ihren Anspruch aber ausdrücklich nicht.

Als unterlegener Teil hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 ZPO). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung:

__________________

gez.

_________________ Vorsitzender Richter am Landgericht

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