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  • OLG München 29 U 4795/13 - Motel plus vs. Motel One

OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN

Aktenzeichen: 29 U 4795/13

I HK O 14158/13 Landgericht München I

Verkündet am 11. September 2014

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

In dem Rechtsstreit

Motel One GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer

Klägerin, Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte:
Prozessbevollmächtigte:

gegen

1. MGB Motel Group Berlin GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer

- Beklagte, Berufungsbeklagte und Berufungsklägerin -

2. [____________________________________]

- Beklagter, Berufungsbeklagter und Berufungskläger -

Prozessbevollmächtigte zu 1. und 2.:
Rechtsanwälte der Spirit Legal LLP, Petersstraße 15,04109 Leipzig,

Gz.:13/876/PHE /KAN

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hat der 29. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch Vorsitzenden Richter am Ober­ landesgericht ______________ sowie Richterin am Oberlandesgericht _______________ und Richter am Oberlandesgericht _______________ auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 17. Juli 2014

für Recht erkannt:

I. Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten wird das Utieil des Landgerichts München I vom 12. November 2013 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt gefasst:

  1. Den Beklagten wird bei Meidung eines fiir jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (im Falle der Beklagten zu 1. zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer), verboten, im Wettbewerb um Kapitalgeber handelnd zu behaupten:

    In der kognitiven Wahrnehmung steht MOTEL PLUS ganz automatisch iiber dem Wettbewerber MOTEL ONE, denn im Unterbewusstseb1 steht das "+" noch iiber der "1". Für Investoren bedeutet das: Wir machen MEHR aus Ihrem Geld. Und für Ihre Gäste: Bei uns gibt es immer ein bisschen MEHR/ ...

  2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 595,20 € nebst Zinsen in Höhe von fiinf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. Juli 2013 zu bezahlen.

  3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

III. Dieses Urteil und das landgerichtliche Urteil in der Fassung der Ziffer I. sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung aus Ziffer I. I. durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 25.000,- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen kann jede Partei die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

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Gründe:

A.

Die Klägerin gehört zu einem internationalen Hotelkonzern und betreibt in Deutschland Hotels unter der Bezeichnung Motel One. Die Beklagte zu 1., deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2. ist, wurde 2009 gegründet. Sie ist persönlich haftende Gesellschafterin der am 4. April 2013 in das Handelsregister eingetragenen MGB Motel Plus ____________________ (vgl. Anlage K 5), die in Berlin ein im September 2013 eröffnetes Hotel mit der Bezeichnung Motel Plus führt, und der am 7. Mai 2013 in das Handelsregister eingetragenen MGB Motel Plus ____________________ (vgl. Anlage B 6), die ein noch zu eröffnendes Hotel führen soll.

Ein Internetauftritt der unter der Bezeichnung MGB Motel Group Berlin GmbH firmierenden Beklagten zu I. enthielt am 8. April2013 folgende Aussage (vgl. Anlage K 6):

In der kognitiven Wahrnehmung steht MOTEL PLUS ganz automatisch über dem Mitbewerber Motel One, denn im Unterbewusstsein steht das "+" noch über dem " 1 ". Für Investoren bedeutet das: Wir machen MEHR aus Ihrem Geld! Und für Ihre Gäste: Bei uns gibt es immer ein bisschen MEHR [...]

Die Klägerin sieht sowohl die Unternehmensbezeichnung der Beklagten zu I. als auch die dargestellte Aussage als unlauter an. Nach einer erfolglosen, auch weitere Ansprüche betreffenden Abmahnung hat sie mit ihrer am 26. Juli 2013 zugestellten Klage Ansprüche auf Unterlassung und Teilerstattung ihrer Abmahnkosten geltend gemacht und dazu zuletzt beantragt,

I. den Beklagten bei Meidung von Ordnungsmitteln zu verbieten,

  1. zur Kennzeichnung eines auf die Errichtung und den Betrieb von Hotels ausgerichteten Unternehmens die Bezeichnung Motel Group zu verwenden, insbesondere sich als Motel Group Berlin zu bezeichnen, wenn und solange die Beklagte zu I. weder selbst noch als Mitglied einer Gruppe von i. S. d. § 15 AktG verbundenen Unternehmen mindestens drei Hotels besitze oder betreibe;
  2. im Wettbewerb um Kapitalgeber handelnd zu behaupten:

In der kognitiven Wahrnehmung steht MOTEL PLUS ganz automatisch über dem Mitbewerber Motel One, denn im Unterbewusstsein steht das "+" noch über dem " 1 ". Für Investoren bedeutet das: Wir machen MEHR aus Ihrem Geld! Und für Ihre Gäste: Bei uns gibt es immer ein bisschen MEHR [...]

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II. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 1.780,- € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Mit Urteil vom 12. November 2013, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht wie folgt entschieden:

I. Den Beklagten wird es bei Meidung [von Ordnungsmitteln] verboten, zur Kennzeichnung eines auf die Errichtung und den Betrieb von Hotels ausgerichteten Unternehmens die Bezeichnung Motel Group zu verwenden, insbesondere sich als Motel Group Berlin zu bezeichnen, wenn und solange die Beklagte zu I. weder selbst noch als Mitglied einer Gruppe von i. S. d. § 15 AktG verbundenen Unternehmen mindestens drei Hotels besitzt oder betreibt.

II. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.379,80 E nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. Juli 20 l3 zu bezahlen.

lll. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Gegen dieses Urteil wenden sich beide Seiten mit ihren Berufungen, soweit es sie jeweils beschwert, und wiederholen und vertiefen ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszug. Die Klägerin beantragt zu ihrer Berufung,

I. das landgerichtliche Urteil im Zahlungsausspruch und in der Teilklageabweisung aufzuheben;

II. den Beklagten bei Meidung von Ordnungsmitteln zu verbieten, im Wettbewerb um Kapitalgeber handelnd zu behaupten:

In der kognitiven Wahrnehmung steht MOTEL PLUS ganz automatisch über dem Mitbewerber Motel One, denn im Unterbewusstsein steht das "+" noch über dem " 1 ". Für Investoren bedeutet das: Wir machen MEHR aus Ihrem Geld! Und für Ihre Gäste: Bei uns gibt es immer ein bisschen MEHR [...]

III. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie I.780,- € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen zu ihrer Berufung,

die Klage unter teilweiser Abänderung des landgerichtliehen Urteils vollständig abzuweisen.

Außerdem beantragen beide Seiten jeweils die Zurückweisung der Berufung der Gegenseite.
Im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17. Juli 2014 Bezug genommen.

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B.

Beide Rechtsmittel haben ganz überwiegend Erfolg.

I. Die zulässige Berufung der Klägerin ist weitgehend begründet.

  1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht zu Recht und auch von den Beklagten im Berufungsverfahren nicht in Frage gestellt davon ausgegangen, dass die Klage nicht missbräuchlich i. S. d. § 8 Abs. 4 UWG ist.

  2. Der Klägerin stehen die mit dem Klageantrag Ziffer I. 2. Verfolgten Unterlassungsansprüche gegen beide Beklagten zu. Einen über die landgerichtliche Verurteilung hinausgehenden Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten kann sie dagegen nicht geltend machen.

    a) Der Klägerin steht der mit dem Klageantrag Ziffer I. 2. verfolgte Anspruch aus § 8 Abs. I Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG gegen die Beklagte zu I. zu.

    aa) Die Klägerin ist auch hinsichtlich dieses Anspruchs Mitbewerberin der Beklagten i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG.

(I) Mitbewerber im Sinne dieser Vorschriften ist jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht; ein solches besteht immer dann, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen beeinträchtigen, d. h. im Absatz behindern oder stören kann (vgl. BGH GRUR 2014, 573 – Werbung für Fremdprodukte Tz. 15 m. w. N.).

Für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung einer Tätigkeit geht es regelmäßig nur um die konkret beanstandete Wettbewerbshandlung (vgl. BGH, a. a. 0., - Werbung für Fremdprodukte Tz. 17m. w. N.). Es kommt daher nicht darauf an, ob sich derjenige, der einen lauterkeitsrechtlichen Anspruch geltend macht, und sein Gegner ansonsten in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis gegenüberstehen.

(2) Wie sich bereits aus der Antragsfassung ergibt, begehrt im Streitfall die Klägerin mit dem Klageantrag Ziffer I. 2. die Unterlassung einer Äußerung im Wettbewerb um Kapitalgeber.

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Damit ist insoweit unerheblich, dass sich die Parteien hinsichtlich des Angebots von Hotelleistungen als Mitbewerber gegenüberstehen; maßgeblich ist allein der Markt, auf dem Kapitalgebern Anlagemöglichkeiten angeboten werden.
Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen, dass auch die Klägerin für ihre bisherigen und künftigen Hotelvorhaben um den Einsatz von Fremdkapital wirbt. Dieses Vorbringen ist von der Beklagten unstreitig gestellt worden. Damit ist davon auszugehen, dass sich die Parteien auch auf dem Markt für Kapitalanlageangebote als Mitbewerber gegenüberstehen.

bb) Die in der beanstandeten Werbeaussage liegende geschäftliche Handlung ist gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG unlauter.

(I) Es handelt sich bei der Aussage um vergleichende Werbung, weil sie die Klägerin als Mitbewerberin ausdrücklich nennt und daher diese erkennbar macht (vgl. § 6 Abs. 1 UWG). Auch das weitere Erfordernis eines Vergleichs mit vom Mitbewerber angebotenen, hinreichend austauschbaren Produkten (vgl. BGH GRUR 2012, 74- Coaching-Newsletter Tz. 18) liegt vor. Unmittelbar nach der Angabe dazu, dass MOTEL PLUS über der Klägerin stehe, und der Begründung dazu folgt die Äußerung

Für Investoren bedeutet das: Wir machen MEHR aus Ihrem Geld.

Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass die Beklagten mehr aus dem Geld der Investoren machen würden als die Klägerin. Die beanstandete Äußerung bezieht sich deshalb insgesamt nicht nur auf die Hoteldienstleistungen der Klägerin, sondern auch auf die Kapitalanlagemöglichkeit bei dieser.

(2) Die Behauptung, MOTEL PLUS stehe in der kognitiven Wahrnehmung ganz automatisch über dem Mitbewerber Motel One, bezieht sich nicht objektiv auf eine nachprüfbare Eigenschaft der verglichenen Waren oder Dienstleistungen- hier der gegenüber potentiellen Kapitalgebern beworbenen Anlagemöglichkeiten - und ist daher gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG unlauter.

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Die Wirkung einer Geschäftsbezeichnung kann zwar eine Eigenschaft i. S. d. § 6 Abs. 2 Satz 2 UWG sein. Denn der Begriff der Eigenschaft ist in diesem Zusammenhang weit zu verstehen; maßgeblich ist, ob der angesprochene Verkehr aus der Angabe eine nützliche Information für die Entscheidung erhalten kann, ob er dem Erwerb der angebotenen Ware oder Dienstleistung nähertreten soll (vgl. BGH GRUR 2010, 161 - Gib mal Zeitung Tz. 27 m. w. N.). Für den im Streitfall maßgebenden potentiellen Investor kann es für seine Anlageentscheidung von Bedeutung sein, ob das Unternehmen, in das zu investieren er erwägt, unter einer auf dem Markt wirksamen Bezeichnung auftritt.

Im Streitfall erschöpft sich die beanstandete Werbeäußerung jedoch in der Aussage, die Bezeichnung der Beklagten stehe über (der Bezeichnung) der Klägerin und führt zur Begründung auch nur aus, das "+"stehe über der"1". Dem kann nicht entnommen werden, anhand welcher Umstände diese Rangfolge des "Darüberstehens" bestimmt werden könnte.

Auch im Rechtsstreit haben die Beklagten keine objektiven Kriterien genannt, welche diese Würdigung nachvollziehbar stützen könnten; vielmehr haben sie vorgetragen, mit der Aussage werde lediglich die Wertung ausgesprochen, die Geschäftsbezeichnung der Beklagten sei (noch) besser als die der Klägerin (vgl. S. 10 d. Berufungsbegründung d. Beklagten v. 1. Februar 2014 = BI. 96 d. A.). Mangels objektiver Kriterien beruht die Aussage auf einer subjektiven Wertung der Beklagten und nicht auf einer objektiven Feststellung. Derartige Vergleiche auszuschließen ist der Zweck der Voraussetzung des objektiven Bezugs in § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG (vgl. EuGH GRUR 2007, 69- LIDL Belgium/Colruyt Tz. 46; BGH, a. a. 0. - Gib mal Zeitung, Tz. 30).

cc) Die Aussage begründet die Gefahr, dass potentielle Kapitalanleger von einer Investition bei der Klägerin Abstand nehmen, und ist deshalb geeignet, die Interessen der Klägerin als Mitbewerberin spürbar zu beeinträchtigen(§ 3 Abs. 1 UWG).

b) Der Beklagte zu 2. haftet als Geschäftsführer der Beklagten zu 1. ebenfalls auf Unterlassung, denn der Wettbewerbsverstoß beruht auf einem Verhalten, das ihm nach dem äußeren Erscheinungsbild und mangels abweichender Feststellungen anzulasten ist (vgl. BGH GRUR 2014, 883 – Geschäftsführerhaftung, Tz. 19). Angesichts der Bedeutung der Kapitaleinwerbung für ein Unternehmen in der Anfangsphase ist davon auszugehen, dass über die Gestaltung einer

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darauf gerichteten Selbstdarstellung des Unternehmens typischerweise auf Geschäftsführungsebene entschieden wird; im Streitfall hat sich der Beklagte zu 2. auch nicht darauf berufen, für die beanstandete Äußerung nicht verantwortlich zu sein.

c) Da die Abmahnung nur teilweise berechtigt war (s. dazu unten II. 2.), steht der Klägerinder mit dem Berufungsantrag III. geltend gemachte, über die landgerichtliche Verurteilung hinaus­ gehende Zahlungsanspruch nicht zu.

Il. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet, soweit sie sich gegen deren Verurteilung zur Unterlassung gemäß Klageantrag Ziffer I. 1. richtet.

1. Der Klägerin steht der geltend gemachte lauterkeitsrechtliche Unterlassungsanspruch aus § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG gegen keine der Beklagtenparteien zu.

a) Auch insoweit ist die Klägerin als Mitbewerberin der Beklagten anzusehen, da sie die Verwendung der Firmenbezeichnung der Beklagten zu 1. als Irreführung auch potentieller Hotelkunden angreift, hinsichtlich deren die Parteien im Wettbewerb stehen.
b) Es kann dahin stehen, ob die Bezeichnung Motel Group irreführend i. S. d. § 5 Abs. 1 UWG ist, denn jedenfalls wäre ein daraus hergeleiteter Unterlassungsanspruch unverhältnismäßig.

aa) Der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher verbindet mit dem Begriff der Gruppe in einer Unternehmensbezeichnung eine Vereinigung oder einen Zusammenschluss mehrerer, regelmäßig selbständiger Unternehmen (Mitglieder) zur Wahrung gemeinsamer Interessen (vgl. OLG Jena NJW-RR 2014, 44; OLG Schleswig GRUR-RR 2012, 84; Hopt in: Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl. 2014, § 18 Rz. 31). Im Rahmen eines Konzernverbunds fällt unter das Verkehrsverständnis auch das herrschende Unternehmen, das zwar nicht die Konzerngruppe darstellt, diese aber führt (vgl. Heidinger in: Münchener Kommentar zum HGB, 3. Aufl. 2010, § 18 Rz. 167; Burgard in: Staub, Handelsgesetzbuch, 5. Auf 2009, § 18 Rz. 76m. w. N.).

Auch im Streitfall richtet sich das Verkehrsverständnis darauf, dass der - ohne Schwierigkeiten als englisches Wort für Gruppe verstandene- Bestandteil Group in der Unternehmensbezeich-

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nung der Beklagten zu I. auf eine Gruppe von Unternehmen verweist. Auf die Anzahl der betriebenen Hotels kommt es jedenfalls dann nicht an, wenn sie tatsächlich von einer Gruppe von Unternehmen betrieben werden.

Die Klägerin hat als Verletzungshandlung der Beklagten den Internetauftritt der Beklagten zu I. angeführt, wie er sich aus dem Ausdruck gemäß Anlage K 6 vom 8. April 2013 ergibt. Zu diesem Zeitpunkt war die Beklagte zu l. bereits persönlich haftende Gesellschafterin der am 4. April 2013 in das Handelsregister eingetragenen MGB Motel Plus _____________________, nicht jedoch der erst am 7. Mai 2013 eingetragenen MGB Motel Plus GmbH _________________. Es kann dahinstehen, ob das Wort Group in der Unternehmensbezeichnung der Beklagten zu I. das Verkehrsverständnis begründet, es läge ein Verbund von mindestens drei Unternehmen vor, so dass die Angabe zu jenem Zeitpunkt irreführend gewesen wäre, weil nur zwei Gesellschaften vorlagen.

bb) Denn eine Irreführungsgefahr ist in besonderen Ausnahmefallen unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit hinzunehmen, wenn die Belange der Allgemeinheit und der Mitbewerber nicht in erheblichem Maße ernsthaft in Mitleidenschaft gezogen werden, weil die bewirkte Fehlvorstellung zwar von Bedeutung, gleichwohl aber für die Verbraucherentscheidung letztlich nur von geringem Gewicht ist und schutzwürdige Interessen des auf Unterlassung Inanspruchgenommenen entgegenstehen (vgl. BGH, Beschl. v. 16. August 2012 - I ZR 200/11- Über 400Jahre Brautradition, juris, Tz. 2m. w. N.).

Danach begründet die Irreführung im Streitfall keinen Unterlassungsanspruch. Die Beklagte zu I. ist kein bereits auf dem Markt eingeführtes Unternehmen, sondern zielt nach ihrem mit der Eröffnung des ersten Hotels erfolgten Marktzutritt auf die Ausweitung des Geschäftsbetriebs des von ihr geführten Unternehmensverbunds durch Gründung weiterer Gesellschaften zur Führung weiterer Hotels ab. Nach einer Anlaufphase ist die Unternehmensbezeichnung dann nicht (mehr) irreführend.

Es stellte eine erhebliche Beeinträchtigung der Beklagten dar, wenn diesen die Verwendung einer Bezeichnung untersagt würde, die an sich unbedenklich ist und lediglich wegen der besonderen Umstände in der Gründungsphase eine Irreführungsgefahr begründen kann. Dem steht im Streitfall gegenüber, dass die geschäftliche Relevanz der Irreführung nicht erheblich ist. Die Hoteldienstleistungen treten dem Verbraucher in erster Linie unter der insoweit unbedenklichen Bezeichnung der Hotels Motel Plus entgegen; potentielle

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Investoren konnten sich im Rahmen der näheren Befassung mit dem Angebot der Beklagten ohne weiteres über die Struktur deren Unternehmensverbunds informieren, so dass insoweit allenfalls ein gewisser Anlockeffekt bestand. Entsprechendes würde auch gelten, wenn auf eine Fehlvorstellung über die Anzahl der betriebenen Hotels abgestellt würde. Bei Abwägung dieser gegenläufigen Belange stellt sich ein Verbot der nur zu Anfang irreführenden Bezeichnung unverhältnismäßig dar (vgl. auch BGH GRUR 2005, 430 [431] - mho.de zu einer vergleichbaren Interessenahwägung im Namensrecht).

2. Soweit sich die Berufung der Beklagten gegen deren Verurteilung zur Erstattung eines Teils der klägerischen Abmahnkosten richtet, ist sie nur teilweise erfolgreich.

a) Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG kann der Ersatz der für eine Abmahnung erforderlichen Aufwendungen verlangt werden, soweit die Abmahnung berechtigt ist. Die Abmahnung durch die Klägerin war auch insoweit, als sie die streitgegenständlichen Ansprüche betraf, wie unter I. 2 a) und b) sowie II. l. ausgeführt nur wegen der Werbeaussage, nicht dagegen wegen der Unternehmensbezeichnung begründet. Richtet sich die Höhe der Abmahnkosten wie im Streitfallnach dem Gegenstandswert der Abmahnung, sind die Kosten einer nur teilweise berechtigten Abmahnung nur zu ersetzen, soweit die Abmahnung berechtigt war. Dabei ist die Höhe des Ersatzanspruchs nach dem Verhältnis des Gegenstandswerts des berechtigten Teils der Abmahnung zum Gegenstandswert der gesamten Abmahnung zu bestimmen (vgl. BGH WRP 2014, 1054 - Geld-Zurück-Garantie III Tz. 16 m. w. N., GRUR 2010, 744 - Sondernewsletter Tz. 52); die Berechnung des zu erstattenden Betrags auf der Grundlage des Werts des berechtigten Teils der Abmahnung, wie sie das Landgericht vorgenommen hat, kommt dagegen nicht in Betracht (vgl. BGH GRUR 2012, 949 - Missbräuchliche Vertragsstrafe Tz. 49).

Die Klägerin hat den Gegenstandswert für ihre Abmahnung mit 200.000,- € angegeben (vgl. S. II d. Klageschrift v. 25. 06 2013); berechtigt war diese lediglich hinsichtlich eines der beiden gleichwertigen Komplexe (Firmierung und Werbeaussage), die in der Klage mit einem Gesamtstreitwert von 100.000,- € verfolgt worden sind, also hinsichtlich eines Gegenstandswerts von 50.000,- €. Die Klägerin kann daher die Erstattung eines Viertels der Gesamtkosten für die Abmahnung verlangen.

Eine 1,3-Gebühr aus einem Gegenstandswert von 200.000,- € betrug nach der auf die am 11. April 2013 ausgesprochene Abmahnung anzuwendenden Anlage 2 zu

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§ 13 Abs. I RVG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung 2.360,80 €; zuzüglich der Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 RVG-VV in Höhe von 20,- € beliefen sich die Gesamtkosten für die Abmahnung damit (entgegen der Angabe in dem der Abmahnung beigefügten Entwurf einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung) auf 2.380,80 €. Mithin hat die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von 595,20 €.

b) Der Zinsanspruch beruht auf§ 291, § 288 Abs. I Satz 2 BGB. Der Zinslauf begann in entsprechender Anwendung des § 187 Abs. I BGB erst mit dem Tag nach der Eintritt der Rechtshängigkeit (vgl. BGH NJW-RR 2012, 478 - Geldtransport III Tz. 66 111. w. N.; Ellenberger in: Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 187 Rz. I a.E. 111. w. N.).

C.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf§ 92 Abs. I Satz I ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf§ 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz I Nr. I ZPO) und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz I Nr. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache erfordert, wie die Ausführungen unter B. zeigen, lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den Einzelfall.

[Unterschriften]

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