Digital DNA Newsletter: Sampling & Urheberrecht

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Zwei Sekunden Musik führen zu über 20 Jahren Rechtsgeschichte. Mit seinem heutigen Urteil im Streit zwischen Kraftwerk und Moses Pelham hat der BGH dieser Geschichte ein weiteres Kapitel hinzugefügt. Die Beteiligten streiten sich jahrzehntelang bis aufs Messer, weil der eine ein Werk der anderen ohne deren Erlaubnis genutzt hat.

Der Streit kostet alle Beteiligten nicht nur viel Geld, sondern auch Nerven und vor allem Zeit. Eine vorherige Beratung durch Rechtsanwälte nötigt manchem Kreativen vielleicht etwas Überwindung ab – aber die Investition hätte sich in diesem Fall schon lange rentiert.

Henning Fangmann ist Rechtsanwalt bei der Kanzlei Spirit Legal in Leipzig. Er berät Kreativschaffende und Unternehmen in allen Fragen des Urheber-, Medien- und Wettbewerbsrechts.

 

Sampling: Was geht noch nach Urteil gegen Moses P.? RA Fangmann im Interview mit HipHop Magazin 16Bars

"Mit dem heutigen Urteil fügt der BGH einem über 20 Jahre andauernden Rechtsstreit ein weiteres Kapitel hinzu. Daher muss man ein wenig in die deutsche Rap-Geschichte zurückblicken.

Moses Pelham ist ja selbst nicht nur Rapper, sondern auch Komponist und Producer. So produzierte er etwa in den 90er-Jahren nahezu alle Songs von Sabrina Setlur, darunter auch den Track „Nur mir“. Für den Beat des Liedes wurde ein Ausschnitt aus einem Stück der Band Kraftwerk genutzt. Es handelte sich dabei um ein zweisekündiges Sample aus deren Song „Metall auf Metall“ von 1977. Diese Tonfolge, die wie aufeinandergeschlagene Metallstücke klingt, wurde geloopt und leicht verändert und liegt dem ganzen Stück als Rhythmus zugrunde. Moses Pelham hat die Band vorher allerdings nicht um Erlaubnis gefragt.

Kraftwerk war davon nicht gerade begeistert. Zwei Mitglieder der Band haben daher im Jahr 1999 Klage erhoben und wollten vor allem erreichen, dass der Song nicht mehr verbreitet werden darf und Moses P. Schadensersatz für die Nutzung zahlt."

Kraftwerk vs. Moses Pelham – was ist bei Sampling noch erlaubt? Gastbeitrag bei frohfroh.de

"Das Urteil dürfte für alle Producer elektronischer Musik große Auswirkungen haben. Der BGH hat klargestellt, dass Sampling nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen zulässig ist. Dies ist von nun an nur noch in vier Konstellationen der Fall.

Erstens, das Sample ist ein Zitat. Dazu muss der Originalausschnitt wiedererkennbar im neuen Song eingebaut werden, mit dem Original interagieren und die Quelle des Ausschnitts etwa im Booklet oder der digitalen Beschreibung benennen.

Zweitens, das Sample wird so stark bearbeitet und verändert, dass es in dem neuen Beat nicht mehr wiederzuerkennen ist. Wann diese Voraussetzung erfüllt sind, lässt sich pauschal kaum sagen.

Drittens, das Sample wird selbst nachgespielt. Das dürfte in der Praxis wohl nicht realistisch sein.

Und viertens, die einfachste und verbreitetste Lösung: Man holt sich vor der Nutzung die Zustimmung der Rechteinhaber ein. Das kann zwar den Schaffensprozess verzögern oder sogar das Sampling unmöglich machen, wenn die Interpreten die Zustimmung verweigern. Es ist aber auf jeden Fall der sicherste Weg."

Pressemitteilung des BGH über Rechtswidrigkeit des Tonträger-Samplings

"Die Beklagten können sich auch nicht mit Erfolg auf eine Schrankenregelung berufen. Die Voraussetzungen eines Zitats im Sinne des § 51 Satz 1 und 2 Nr. 3 UrhG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG liegen nicht vor, weil kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Hörer - wie für ein Zitat erforderlich - annehmen könnten, die dem Musikstück "Nur mir" unterlegte Rhythmussequenz sei einem fremden Werk oder Tonträger entnommen worden. Das übernommene Audiofragment ist auch kein unwesentliches Beiwerk im Sinne des § 57 UrhG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 Buchst. i der Richtlinie 2001/29/EG. Die Voraussetzungen einer Karikatur oder Parodie im Sinne von § 24 Abs. 1 UrhG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG liegen ebenfalls nicht vor, weil kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass das Musikstück "Nur mir" einen Ausdruck von Humor oder eine Verspottung darstellt. Die Schranke für Pastiches im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG ist nicht einschlägig, weil der deutsche Gesetzgeber von der Möglichkeit, eine eigenständige Schrankenregelung für die Nutzung von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen zum Zwecke von Pastiches vorzusehen, keinen Gebrauch gemacht hat."

Spirit Legal Neuigkeiten

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Wie können sich Fotografen gegen Content-Klau wehren? Neuer Artikel von Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Dr. Jonas Kahl und Praktikantin Luisa Sommerfeld bei uns im Blog.

 

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Spirit Legal ist eine Rechtsanwaltskanzlei für Wirtschafts-, Medien- und Technologierecht. Wir stellen zweiwöchentlich aktuelle Themen vor, die für Ihr Unternehmen relevant sind. Im Newsletter erhalten Sie ebenfalls eine Zusammenfassung unserer Beiträge und Aktivitäten.

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