Keep calm and carry on: Der Brexit-Guide

Inhaltsverzeichnis

WEITERE LESE-EMPFEHLUNG: Die Niederlassungsfreiheit von Kapitalgesellschaften in der EU

Wie wird der Brexit ablaufen und welche Folgen kann er für Unternehmen und Verbraucher haben? Wir haben einen Blick in die Unionsverträge und in die Glaskugel geworfen und geben Antworten auf die wichtigsten Fragen.

 

1.| Wie tritt ein EU-Mitgliedstaat aus der EU aus?

Im Jahr 2009 mit der Einführung des Vertrags von Lissabon wurde im Unionsrecht erstmalig explizit eine Rechtsgrundlage zum Austritt aus der Europäischen Union geschaffen. Der Vertrag über die Europäische Union (EUV) sieht in Artikel 50 seitdem eine Regelung für das Austrittsverfahren vor. Demnach wird das Verfahren durch eine Mitteilung des austrittswilligen Mitgliedstaats an den Europäischen Rat eingeleitet. Art. 50 EUV schreibt keine Form vor, in dem die Absicht des Mitgliedstaates mitzuteilen ist. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Mitteilung des austrittswilligen Mitgliedstaats schriftlich beim Europäischen Rat eingehen wird.

2.| Wer darf das Austrittsverfahren in Gang setzen?

Der Brexit: Das sind die Folgen für Unternehmen und Verbraucher
Hat Großbritannien mit seinem Brexit-Votum einen Stein ins Rollen gebracht?

Nach Art. 50 Abs. 1 EUV kann jeder Mitgliedstaat „im Einklang mit seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften beschließen, aus der Union auszutreten.“ In Absatz 2 heißt es weiter: „Ein Mitgliedstaat, der auszutreten beschließt, teilt dem Europäischen Rat seine Absicht mit.“

Nach dem knappen Votum der britischen Wähler im Juni 2016 für einen Austritt aus der EU, kündigte die neu gewählte Premierministerin Theresa May an, das Austrittsverfahren gemäß Art. 50 EUV spätestens im März 2017 einleiten zu wollen. Das britische Parlament sollte in dieses Verfahren ursprünglich nicht einbezogen werden. Da man darin eine „Umgehung des Parlaments“ sah, sind Bürger gegen das geplante Vorgehen der britischen Regierung gerichtlich vorgegangen. Am 3. November 2016 urteilte der High Court of Justice, dass die britische Regierung allein auf Basis der ihr in Außenpolitik zustehenden „königlichen Prärogative“ (prerogative powers) nicht dazu befugt sei, ein Verfahren nach Art. 50 EUV einzuleiten. Eine Mitteilung über die Austrittsabsicht an die EU müsse einer parlamentarischen Abstimmung zugrunde gelegt werden.

Die britische Regierung legte gegen die Entscheidung bereits Berufung beim Supreme Court ein. Die Sache wird ab dem 5. Dezember 2016 vier Tage lang vor dem höchsten Gericht des Vereinigten Königreichs mündlich verhandelt. Mit einer Entscheidung ist Anfang Januar 2017 zu rechnen. Vieles spricht jedoch dafür, dass die Regierung auch im Berufungsverfahren unterliegen wird. Daher ist davon auszugehen, dass über den geplanten EU-Austritt im Parlament abgestimmt wird.

Unbeantwortet blieb bislang die Frage, wie das Parlament in die Einleitung des Austrittsverfahrens konkret einzubeziehen ist. Sofern über den Austritt lediglich im Sinne einer einfachen „Dafür-Dagegen“-Abstimmung entschieden werden kann, scheint der von der britischen Regierung angekündigte Zeitplan noch realisierbar. Ist, hingegen, ein Gesetz zu erlassen, das die Einzelheiten des EU-Austritts ausführlich regelt, wird sich die Einleitung des Austrittsverfahrens – allem Anschein nach – zusätzlich verzögern.

 

3.| Wie läuft das Austrittsverfahren ab?

Die Mitteilung des austrittswilligen Mitgliedstaats an den Europäischen Rat löst eine zweijährige Frist aus, innerhalb der der Mitgliedstaat und die EU ein Abkommen über die Einzelheiten des Austritts schließen sollen. Der Europäische Rat erstellt hierzu zunächst Leitlinien. Auf ihnen basieren die Verhandlungen über das Abkommen. Nach Unionsrecht (Art. 218 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV) benennt sodann der Rat (nicht zu verwechseln mit dem Europäischen Rat), auf Empfehlungen der Europäischen Kommission, das Verhandlungsteam der EU. Idealerweise haben sich Großbritannien und die EU innerhalb der Zweijahresfrist auf ein Abkommen geeinigt. Ist das nicht der Fall, kann die Frist nur durch einen einstimmigen Beschluss aller verbleibenden Mitgliedstaaten im Rat verlängert werden. Sofern es an einem einstimmigen Beschluss über die Fristverlängerung im Rat scheitert, wäre Großbritannien nach Ablauf der Zweijahresfrist automatisch kein Mitglied der EU mehr. Dieser ungeregelte Austritt Großbritanniens aus der EU wäre für beide Seiten die denkbar schlechteste Variante, sodass davon auszugehen ist, dass es zu einer einvernehmlichen Regelung des Austritts kommt.

Ab Inkrafttreten des Abkommens nach Art. 50 EUV erlöscht formell die Mitgliedschaft des betreffenden Landes in der EU. Ein erneuter EU-Beitritt dieses Landes ist möglich. Die Voraussetzungen hierfür richten sich nach den in Art. 49 EUV niedergelegten Kriterien (sog. Kopenhagener Kriterien), welche Großbritannien wie jeder andere beitrittswillige Drittstaat erfüllen müsste.

 

4.| Müssen alle Fragen der künftigen Beziehung zwischen Großbritannien und der EU innerhalb von zwei Jahren geregelt werden?

Interessant ist auch die Frage, ob in dem Austrittsabkommen alle Einzelheiten der künftigen Beziehung Großbritanniens zu der EU geregelt werden müssen. Der Wortlaut des Art. 50 Abs. 2 EUV lässt darauf schließen, dass dies gerade nicht der Fall ist. Die künftigen Beziehungen des austrittswilligen Staates mit der EU sollen im Austrittsabkommen demnach lediglich „berücksichtigt“ werden.

Für die detaillierte Aushandlung der künftigen wirtschaftlichen und rechtlichen Beziehungen zwischen Großbritannien und der EU in einem separaten Abkommen spricht auch ein weiterer Umstand: Die meisten Freihandelsabkommen der EU sind sogenannte „gemischte Abkommen“, denn sie regeln auch Bereiche, in denen die EU keine alleinigen Zuständigkeiten hat, sondern diese in den Kompetenzbereich der Mitgliedstaaten fallen. Diese Abkommen müssen nicht nur auf Unionsebene, sondern auch im nationalen Gesetzgebungsverfahren aller Mitgliedstaaten ratifiziert werden. Während für den Abschluss des Austrittabkommens lediglich die qualifizierte Mehrheit verlangt wird, sind die Anforderungen an den Abschluss eines Freihandelsabkommens, aufgrund der geforderten Einstimmigkeit aller Mitgliedstaaten, deutlich höher. Entsprechend länger dauert auch die Aushandlung eines Freihandelsabkommens: Einer Studie der Denkfabrik Open Europe zufolge, vergehen zwischen Verhandlungsaufnahme und Abschluss eines EU-Freihandelsabkommens im Durchschnitt vier bis sieben Jahre.

 

5.| Wie könnten die künftigen Beziehungen zwischen Großbritannien und der EU aussehen?

Für die Ausgestaltung der künftigen Beziehungen zwischen Großbritannien und der EU, kommen mehrere Möglichkeiten in Betracht: etwa das „Norwegische Modell“, das „Schweizer Modell“, das „Kanadisches Modell“ oder die Behandlung als „Drittstaat“. Nachstehend werden die Einzelheiten der jeweiligen Optionen tabellarisch aufgezeigt:

Norwegisches Modell Schweizer Modell Kanadisches Modell Behandlung als „Drittstaat“
Teilnahme am Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), Mitglied der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) Mitglied der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) Gemischtes Freihandelsabkommen (CETA) Keine besonderen Vereinbarungen mit der EU, Mitgliedschaft in der WTO

Geltung der vier europäischen Grundfreiheiten (Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrsfreiheit)

Bilaterale Regelungen, die sich teilweise an europäischen Grundfreiheiten orientieren (z. B. Personenfreizügigkeit, Dienstleistungsfreiheit)

Umfassender Abbau von Zöllen und technischen Handelshemmnissen, weitgehende Marktöffnungen bei Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr

Keine Geltung der Grundfreiheiten (Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrsfreiheit)
  • Unionsrecht teilweise anwendbar
  • Kein Mitspracherecht bei neuer EU-Gesetzgebung
  • Keine Geltung von EU-Freihandelsabkommen mit Drittstaaten
  • Selektive Übernahme des Unionsrechts durch sog. „sektorielle Abkommen“ mit der EU
  • Kein Mitspracherecht bei neuer EU-Gesetzgebung
  • Keine Geltung von EU-Freihandelsabkommen mit Drittstaaten
  • Kein Mitspracherecht bei neuer EU-Gesetzgebung, allerdings Investitionsschutz bei Abweichungen von „gerechter und billiger Behandlung“
  • Keine Geltung von EU-Freihandelsabkommen mit Drittstaaten
  • Keine Geltung des Unionsrechts, sofern nicht bilateral vereinbart
  • Keine Geltung von EU-Freihandels-abkommen mit Drittstaaten
Beteiligung am EU-Haushalt Beteiligung am EU-Haushalt Keine Beteiligung am EU-Haushalt Keine Beteiligung am EU-Haushalt

Für welche Option sich Großbritannien entscheidet, hängt von der Zielsetzung des Landes und von der Verhandlungsbereitschaft der EU ab. Aus Kreisen der Britischen Botschaft in Berlin heißt es derzeit [Stand 3.11.2016], man würde zu einem kanadischen Modell tendieren, mit dem eine weitgehende Marktöffnung ohne Geltung der vier Grundfreiheiten gesichert werden könnte. Die Aushandlung eines an CETA angelehnten Freihandelsabkommens innerhalb der unionsrechtlich vorgegebenen Zeitspanne von zwei Jahren, scheint jedoch nicht realistisch.

In diesem Zusammenhang drängt sich die Frage auf, inwieweit das Unionsrecht im Zeitraum zwischen EU-Austritt und Inkrafttreten des EU-Freihandelsabkommens in Großbritannien anwendbar wäre. Auch dies wird wohl vom Ausgang der Austrittsverhandlungen mit der EU abhängen.

 

 

6.| Könnte es sich Großbritannien nach dem Brexit-Votum noch anders überlegen?

Angenommen, Großbritannien würde in der EU verbleiben wollen und entschließt sich deswegen, das Verfahren nach Art. 50 EUV erst gar nicht in Gang zu setzen; könnte die EU etwas dagegen tun?

Vereinzelt wurde vertreten, dass ein solches Verhalten Großbritanniens gegen den in Art. 4 Abs. 3 EUV statuierten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten verstoßen würde. Ob diese Vorschrift allerdings als Rechtsgrundlage herangezogen werden könnte, um ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Großbritannien oder sogar das Austrittsverfahren für das Land einzuleiten, ist äußerst fraglich. Wahrscheinlicher ist, dass die Mitgliedstaaten Großbritannien zur Einleitung des Verfahrens nach Art. 50 EUV durch Ausübung politischen Drucks bewegen würden.

Die EU hat ferner die Möglichkeit, einen Mitgliedstaat wegen schwerwiegender und anhaltender Verletzungen der in Art. 2 EUV niedergelegten Grundwerte der EU (z. B. Demokratie, Achtung der Menschenrechte, Rechtsstaatlichkeit) bestimmte Rechte zu suspendieren. Dieses radikale Szenario scheint angesichts des in Art. 2 EUV geforderten Schweregrades und der Bedeutsamkeit der Verletzungen im vorliegenden Fall kaum denkbar. Brüssel möchte sich diese Option scheinbar dennoch offenhalten, um im Ernstfall Großbritannien aus dem Binnenmarkt (dem Herzstück der Union) auszuschließen und so die Einleitung des Austrittsverfahrens zu bewirken. Eine Befugnis der EU, das Austrittsverfahren nach Art. 50 EUV unter bestimmten Umständen für ein Land einzuleiten, lassen die Unionsverträge allerdings nicht erkennen.

Großbritannien könnte theoretisch auch nach Einleitung des Austrittsverfahrens einen Sinneswandel vollziehen und beschließen, in der EU zu bleiben. Dürfte das Land seine Mitteilung über den beabsichtigten EU-Austritt widerrufen? Auch hierüber schweigen die Europäischen Verträge. Die Frage könnte allerdings dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt werden, der für die Auslegung der Verträge zuständig ist. Wenn der EuGH ein solches Verfahren für zulässig erklärt, könnte Großbritannien in der EU verbleiben. Ein weiteres Szenario wäre die entsprechende Änderung des Art. 50 EUV durch die Mitgliedstaaten. Da die Änderung der Unionsverträge aufgrund des Einstimmigkeitserfordernisses ein rechtspolitisch schwieriges Unterfangen ist, scheint diese Option außerhalb des akademischen Diskurses jedoch keine reelle Bedeutung zu haben.

 

7.| Was wären die rechtlichen Folgen eines „harten Brexit“?

Die Folgen eines harten Brexits für Verbraucher und Unternehmen
Der harte Brexit hätte gravierende Konsequenzen für Unternehmen und Verbraucher.

Im Oktober kündigte Premierministerin May an, noch diesen Herbst einen Gesetzesentwurf vorzulegen, mit dem der European Communities Act 1972 außer Kraft gesetzt und die Fortgeltung des Unionsrechts bis zum EU-Austritt sichergestellt wird. Ab dem Austritt würde Unionsrecht dann außer Kraft treten und nur vereinzelt in nationales Recht übernommen werden. Diese Äußerung wurde vielerorts als Signal für einen „harten Brexit“ verstanden.

Hierzu sei angemerkt, dass Großbritannien seit den Siebzigerjahren Teil eines auf Dauer angelegten europäischen Staatenverbundes ist. Seit über 40 Jahren nimmt das Land nun schon an diesem fortwährenden Integrationsprozess teil, übernimmt Verordnungen und Richtlinien, erlässt Durchführungsgesetze und legt nationale Regelungen unionsrechtskonform aus. Ein schlagartiger Wegfall dieses regulatorischen Besitzstands der EU (acquis communautaire) ist kaum denkbar, zumal davon viele auf Unionsrecht basierende nationale Rechtsakte betroffen wären, durch deren Wegfall eine erhebliche Regelungslücke in der nationalen Rechtsordnung entstehen würde. Großbritannien müsste demnach für alle vom Unionsrecht betroffenen Bereiche bereits vollendete regulatorische Alternativen vorhalten können. Allein dies scheint eine Aufgabe von mehreren Jahren zu sein und wird daher bis zum Austritt nicht zu bewerkstelligen sein.

Im Folgenden sollen einige der möglichen rechtlichen Auswirkungen eines harten Brexit, aus der Perspektive von Unternehmen und Verbrauchern, erörtert werden.

 

Der „harte Brexit“: Rechtliche Auswirkungen auf Unternehmen und Verbraucher

7.1| Das Gesellschaftsrecht nach dem harten Brexit

Vom Wegfall der Niederlassungsfreiheit wären insbesondere britische Unternehmen mit Sitz in Deutschland betroffen (z.B. Ltd, PLC). In Deutschland wäre auf diese Unternehmen wieder die Sitztheorie anwendbar, womit sie lediglich als deutsche Personengesellschaft anerkannt wären. Dies hätte den Verlust der Haftungsbeschränkung und der Börsenzulassung bei der PLC sowie steuerliche Implikationen zur Folge. Die erleichterten Bedingungen des Unionsrechts zur grenzüberschreitenden Verschmelzung und zum grenzüberschreitenden Formwechsel würden ebenfalls wegfallen. Britischen Unternehmen mit Sitz in Deutschland wäre anzuraten, bereits jetzt grenzüberschreitende Umstrukturierungsmaßnahmen vorzubereiten, da diese in der Regel zeitaufwendig sind.

 

7.2| Das Steuerrecht nach dem harten Brexit

Eine Vielzahl von im Unionsrecht verankerten steuerlichen Vorzügen (steuerneutrale Umstrukturierung von Gesellschaften, Befreiung von der Hinzurechnungsbesteuerung nach Außensteuergesetz, erbschaftsteuerliche Begünstigung bei Beteiligung an Gesellschaft mit Sitz in der EU) wären nach dem Brexit nicht mehr anwendbar. Dies könnte – im steuerlichen Sinne – auf britische Staatsbürger in Deutschland und deutsche Staatsbürger in Großbritannien gleichermaßen negative Auswirkungen haben. Auch ist beim Waren- und Dienstleistungsverkehr mit Großbritannien insgesamt mit höheren Transaktionskosten und administrativen Aufwänden zu rechnen, da zusätzliche Steuer- und Zollbestimmungen zu berücksichtigen wären.

 

7.3| Geistiges Eigentum nach dem harten Brexit

Geistiges Eigentum kann dank verschiedener Unionsrechtsakte unionsweit effektiv geschützt werden. Sollte Großbritannien aus der EU austreten und den Bereich des geistigen Eigentums ungeregelt lassen, wären etwa Unionsmarken oder Gemeinschaftsgeschmacksmuster in Großbritannien nicht mehr automatisch geschützt. Inhaber von Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmustern müssten ihre Rechte gegebenenfalls in Großbritannien nach nationalen Vorschriften anmelden. Ganz nach dem Prinzip „First come, first serve“ können Nachahmer und Wettbewerber durch eine frühzeitige Anmeldung von Schutzrechten in Großbritannien den eigentlichen Schutzrechtsinhabern zuvorkommen. Daher sollten Inhaber von unionsweit geschützten Marken und Geschmacksmustern bereits jetzt eine Schutzrechtstrategie für Großbritannien entwickeln.

Markenabgrenzungsvereinbarungen sollten zudem auf ihren räumlichen Geltungsbereich überprüft werden. Denn ist eine Geltung innerhalb der EU vereinbart, ist Großbritannien nach dem Brexit von dieser Regelung naturgemäß nicht mehr umfasst. Das geplante europäische Patent mit einheitlicher Wirkung (Einheitspatent) ist zudem nur EU-Mitgliedstaaten vorenthalten. Folglich könnte sich Großbritannien nach einem EU-Austritt an dem künftigen einheitlichen Patentregulierungssystem nicht mehr beteiligen.

 

7.4| Das Datenschutzrecht nach dem harten Brexit

Die britische Datenschutzbehörde ICO hat die Relevanz der unionsrechtlichen Datenschutzregelungen für britische Unternehmen bereits erkannt und in einer Stellungnahme verlautbart, dass man auch weiterhin eng mit anderen nationalen Aufsichtsbehörden zusammenarbeiten wolle. Vor diesem Hintergrund erscheint es sinnvoll, das mit Unionsrecht bereits harmonisierte nationale Datenschutzrecht nach EU-Austritt beizubehalten beziehungsweise keinen radikalen Kurswechsel vorzunehmen. Denn im Falle eines harten Brexit, wären die datenschutzrechtlichen Hürden für die Übermittlung personenbezogener Daten aus der EU nach Großbritannien deutlich höher, da Großbritannien als „unsicheres Drittland“ zu behandeln wäre. In diesem Fall müsste vor Datenübermittlung in einer aufwendigen zweistufigen Prüfung ein „angemessenes Datenschutzniveau“ im Empfängerland sichergestellt werden.

Wesentlich einfacher und kosteneffizienter würde sich für Unternehmen eine Datenübermittlung nach Großbritannien gestalten, wenn die Europäische Kommission in einer Angemessenheitsentscheidung dem Land ein „angemessenes Datenschutzniveau“ zuerkennt (wie z. B. für die Schweiz, Kanada, Israel, Neuseeland etc.).

 

7.5| Das Arbeitsrecht nach dem harten Brexit

Eine Beschränkung oder gar der Wegfall der Arbeitnehmerfreizügigkeit hätte tiefgreifende Folgen für in Großbritannien beschäftigte Unionsbürger und im Ausland lebende und arbeitende Briten. Diese müssten unter Umständen mit strengeren aufenthaltsrechtlichen Vorschriften, langwierigen Bewilligungsverfahren und strikten Länderkontingenten rechnen. Damit wären Auslandsentsendungen in britische Konzerngesellschaften erschwert. Eine Absenkung der Arbeitnehmerschutzstandards in Großbritannien nach dem Brexit wäre theoretisch ebenfalls möglich. Zudem müsste die soziale Absicherung entsandter Mitarbeiter im Blick behalten werden. Bei Wegfall der einheitlichen Regelungen zur Sozialversicherung wären Unternehmen mit neuen rechtlichen Fragestellungen im Hinblick auf Mitarbeiterentsendungen nach Großbritannien konfrontiert.

 

7.6| Verbraucherschutz nach dem harten Brexit

Auch auf Verbraucherrechte würde sich der Brexit negativ auswirken. Mit dem Wegfall des europäischen Fernabsatzrechts hätten Verbraucher in der EU nicht mehr automatisch das Recht, Bestellungen gegenüber britischen Onlineshops stets innerhalb von 14 Tagen und ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Bei Reisen nach Großbritannien könnten sich Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen nicht mehr auf die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) verlassen, da diese nur innerhalb der EU, bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums gilt. Vor einer Reise nach Großbritannien müssten diese Personen unter Umständen eine zusätzliche Auslandsreisekrankenversicherung abschließen, um im Ernstfall nicht auf den Behandlungskosten sitzen zu bleiben.

Nach einem harten Brexit, würden Verbraucher aus der EU von der geplanten unionsweiten Abschaffung der Roaming-Gebühren in Großbritannien nicht profitieren können. Roaming-Gebühren wären in diesem Land weiterhin zu entrichten und könnten sich sogar erhöhen.

Die unkomplizierten und in der Regel unentgeltlichen SEPA-Zahlungen ins Ausland wären in Großbritannien ebenfalls in Gefahr. Der sogenannte „Euro-Zahlungsverkehrsraum“ vereinfacht grenzüberschreitende bargeldlose Transaktionen erheblich und ist für Unternehmen und Verbraucher gleichermaßen von großer Bedeutung. Sollte Großbritannien aus der SEPA aussteigen, könnten bargeldlose Zahlungen in das Land teurer und ineffizienter werden.

Studenten an britischen Universitäten aus EU-Mitgliedstaaten dürfen bei der Festlegung von Studiengebühren im Vergleich zu britischen Bürgern nicht benachteiligt werden. Beide Gruppen zahlen Studiengebühren in derselben Höhe. Von Studenten aus Nicht-EU-Ländern können jedoch höhere Studiengebühren verlangt werden, da in diesem Verhältnis das unionsrechtliche Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit nicht greift. Kurzum: Britische Universitäten könnten nach dem Brexit unter Umständen höhere Studiengebühren von Unionsbürgern verlangen.

Europäische Fluggastreche könnten Verbraucher bei Flügen aus Großbritannien in die EU nur noch eingeschränkt geltend machen.

Die oben genannten Beispiele sind keineswegs abschließend. Vom Brexit können eine Vielzahl weiterer Rechtsgebiete betroffen sein (zum Beispiel Umweltrecht, Energierecht, Wettbewerbs- und Kartellrecht, Banken- und Kapitalmarktrecht etc.), deren Auswertung den Rahmen dieses Blogbeitrags sprengen würde.

 

Das erwartet Unternehmer und Verbraucher nach dem Brexit.

8.| Fazit zum Brexit

Großbritannien wird die EU verlassen. Wann und wie steht allerdings noch nicht fest. Zwischen dem „In“ und „Out“ sieht man in Großbritannien ein breites Spektrum an Möglichkeiten, das es geschickt zu verhandeln gilt. Auch wenn ein „harter Brexit“ unwahrscheinlich ist, kommen dennoch weitreichende Änderungen auf uns zu.

Daher sollten Unternehmen, die in Großbritannien geschäftlich tätig sind oder dies in Zukunft beabsichtigen, die weiteren Entwicklungen der Austrittsverhandlungen aufmerksam verfolgen und gegebenenfalls frühzeitig rechtliche Beratung aufsuchen.

Einen Kommentar schreiben

Tags

Hacking nutzungsrechte wetteronline.de Newsletter Persönlichkeitsrecht Messe CNIL Finanzierung Spielzeug Behinderungswettbewerb zugangsvereitelung Kleinanlegerschutz Störerhaftung right of publicity targeting informationspflichten Diskriminierung Unternehmensgründung Hinweispflichten unternehmensrecht privacy shield Vergütung Wettbewerbsbeschränkung Neujahr Unterlassung Analytics Sitzverlegung Suchalgorithmus informationstechnologie Auftragsdatenverarbeitung Domainrecht TeamSpirit § 15 MarkenG EU-Textilkennzeichnungsverordnung ransomware Email Onlineplattform Zahlungsdaten Panorama Nutzungsrecht Onlinevertrieb Türkisch Gaming Disorder Beschäftigtendatenschutz recht am eigenen bild Datenschutzgrundverordnung Job Blog Duldungsvollmacht Personenbezogene Daten Touristik Datenpanne Tipppfehlerdomain Microsoft Datenschutzrecht Journalisten Datengeheimnis Custom Audiences Spirit Legal Internet of Things Herkunftsfunktion Urlaub Identitätsdiebstahl Voice Assistant Datenschutzgesetz Travel Industry News FashionID LinkedIn Umtausch Urheberrecht Bundesmeldegesetz Bewertung Auslandszustellung Content-Klau Zustellbevollmächtigter Ruby on Rails Rabattangaben Werbung Kundendaten EU-Kosmetik-Verordnung technology AfD Informationsfreiheit Fotografie Leaks Hotelvermittler Evil Legal E-Mail-Marketing Ferienwohnung Polen PSD2 Stellenangebot Scam Anmeldung Social Engineering arbeitnehmer Hotel Amazon Geschäftsführer SSO Aufsichtsbehörden total buy out datenverlust Suchmaschinen Europa Authentifizierung Doxing Hotels Sicherheitslücke Arbeitsunfall Entschädigung Technologie Beweislast Produktempfehlungen Infosec kündigungsschutz bgh OTMR JointControl events Linkhaftung Abwerbeverbot Ratenparität Lizenzrecht Schadensfall zahlungsdienst gesellschaftsrecht Limited Sperrwirkung Unlauterer Wettbewerb gender pay gap #bsen NetzDG Vergleichsportale § 24 MarkenG IT-Sicherheit Löschung Einwilligung Cyber Security Kennzeichnungskraft Verpackungsgesetz SEA Online-Bewertungen Arbeitsvertrag Hotellerie Bestandsschutz drohnen Hotelkonzept transparenzregister Erdogan Social Networks Datenschutz Data Breach Presserecht Textilien Spitzenstellungsbehauptung Interview Einstellungsverbot CRM Customer Service gdpr ISPs Gäste Annual Return gezielte Behinderung Abhören Rechtsanwaltsfachangestellte Hotelrecht EuGH Videokonferenz Meinung Google AdWords Big Data Weihnachten USPTO LikeButton Team FTC Kekse Erbe c/o Handelsregister Preisauszeichnung Impressumspflicht Markensperre Gesundheit Recht data privacy Heilkunde Opentable PPC Presse Online Shopping Online Marketing Medienstaatsvertrag Anonymisierung Lohnfortzahlung patent Website

Die Rechtsanwaltssozietät Spirit Legal berät in- und ausländische Unternehmen mit internationaler Ausrichtung. Unser fachlicher Beratungsschwerpunkt liegt in den Bereichen E-Commerce, Gesellschafts-, Wettbewerbs-, Marken-, IT- und Datenschutzrecht. Dank unserer Branchenerfahrung sind wir in rechtlichen Fragen der spezialisierte Ansprechpartner für Start-ups, Reiseunternehmen und die Hotellerie.

© Spirit Legal 2013 - 2024, alle Rechte vorbehalten

Förderung von Fachanwaltskursen & anwaltlichen Fortbildungen durch SAB Sachsen: