E-Mobilität und Hotellerie: Strom ist das neue W-Lan

Hotellerie: Strom ist das neue W-Lan
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Was noch vor 10 Jahren das kostenlose Zurverfügungstellen von W-Lan in der Hotellerie und Gastronomie war, ist heute das Betreiben einer elektrischen Ladesäule für Gäste mit Elektrofahrzeugen als neue Servicedienstleistung in Hotels und Restaurants.

Neue Servicemöglichkeiten in Hotels und Restaurants durch E-Tankstellen

So können Gäste ihren Aufenthalt unter anderem auch dafür nutzen, um das eigene Elektrofahrzeug aufzuladen. Dem Gast wird so ein weiterer komfortabler Service offeriert, der seinen Aufenthalt noch attraktiver machen soll und das Hotel oder das Restaurant tragen ganz nebenbei auch noch zum geplanten Ausbau der Elektromobilität in Deutschland bei. Klingt verlockend, insbesondere wenn man bedenkt, dass laut einer Statistik des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie aus dem Jahre 2013 71% der innerdeutschen Gäste mit dem Auto anreisen und dieses künftig auch eher mit Batterie statt mit Benzin betrieben wird.

Doch entscheidet man sich als Hotel oder Restaurant für den Bau und das Betreiben einer elektrischen Ladesäule, sind daran natürlich viele Folgefragen geknüpft. Insbesondere stellt sich die Frage, ob es einem Hotel oder einem Restaurant so ohne Weiteres erlaubt ist, Strom an Endkunden zu verkaufen und wenn ja, wie dabei die Abrechnung gegenüber dem Gast erfolgt, sofern die Kosten nicht, wie unter anderem auch das Bereitstellen von W-Lan oder Licht, im Mietpreis enthalten sind. Wird man als Hotel oder Restaurant dann automatisch zu einem Stromanbieter mit allen Rechten und Pflichten, die auch ein Energieversorgungsunternehmen zu erfüllen hat? Welche Voraussetzungen sind an das Betreiben einer elektrischen Ladesäule geknüpft?

Mittlerweile tummeln sich auch die ein oder anderen Softwareanbieter auf dem Markt, die bereits die passende Softwarelösung parat zu haben scheinen und die Abrechnung des getankten Stroms direkt über die Hotelrechnung ermöglichen wollen. So zum Beispiel die Anbieter Wirelane oder Mobility House, die Ladelösungen speziell für Hotels und Restaurants anbieten.

Praxistipp für Hoteliers:

Die wohl einfachste Variante für Hotels, die mit dem Gedanken spielen, sich eine neue Zielgruppe zu erschließen, wird es aber wohl sein, den Strom kostenlos für Gäste zur Verfügung zu stellen, so wie es auch schon vor 10 Jahren bei der Einführung von kostenlosem WLAN der Fall war. Eventuell könnten dann die Daten aus dem Zahlungsvorgang für die Authentifizierung des Gastes im Rahmen des digitalen Meldewesens genutzt werden. 

Hotelier mit Zapfsäulen ist kein Stromanbieter

Doch zunächst zu den wesentlichen Fragen. Grundsätzlich ist festzustellen, dass der Betreiber einer Ladesäule oder eines Ladepunktes nicht automatisch zum Stromanbieter wird, nur weil er durch die Bereitstellung von entsprechender Ladeinfrastruktur in das allgemeine Versorgungsnetz eingegliedert wird. Vielmehr ist der Betreiber von Ladesäulen nach § 3 Nr. 25 des Energiewirtschaftsgesetzes (kurz EnWG) einem Letztverbraucher gleichgestellt und hat damit weder den Status eines Stromlieferanten noch eines Energieversorgungsunternehmens. Dennoch hat ein Ladesäulenbetreiber ein Anrecht auf den Anschluss an das vorgelagerte Energieversorgungsnetz und eine Auswahlfreiheit hinsichtlich des jeweiligen Stromlieferanten.

Damit darf ein Hotel grundsätzlich Strom an Gäste verkaufen, ohne gleich den strengen Anforderungen eines Stromlieferanten zu unterliegen. Eventuell bestehende Anzeigepflichten bei vorhandener Ladeinfrastruktur gegenüber der Bundesnetzagentur bei Bereitstellung einer bestimmten Ladeleistung (mehr als 3,7 Kilowatt) sollten allerdings dennoch beachtet werden. 

Bleibt noch die Frage zu klären, ob die Kosten für den getankten Strom direkt über die Hotelrechnung abgerechnet werden können und somit die Anschaffung zusätzlicher Payment Lösungen eingespart werden kann.

Seit dem 1. April 2019 muss in Deutschland die Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe, die sogenannte Alternative Fuels Infrastructure Directive, kurz AFID, umgesetzt werden, in deren Artikel 10 vorgeschrieben ist, dass die Preise, die von Betreibern öffentlich zugänglicher Ladepunkte berechnet werden, angemessen, einfach und eindeutig vergleichbar, transparent und nicht diskriminierend sein müssen. Auf nationaler Ebene kommen dann noch die Vorgaben des Mess- und Eichgesetzes (MessEG), der Preisangabenverordnung (PAngV) sowie der Ladesäulenverordnung I und II (LSV I und II) hinzu.

Ladepunkt öffentlich oder nur für Gäste?

Entscheidendes Kriterium bei der Frage der Abrechnung ist die Einstufung des Ladepunktes als öffentlich zugänglich oder nicht. Entscheidet man sich als Hotel oder Restaurant für die Bereitstellung eines öffentlich zugänglichen Ladepunktes, also eines Ladepunktes, der das punktuelle Aufladen von Elektrofahrzeugen nicht nur Gästen ermöglichen soll, gelten die vollen Anforderungen der Ladesäulenverordnung, des Eichrechts sowie der Preisangabenverordnung und es muss mindestens eine der nachfolgenden Bezahlmöglichkeiten angeboten werden:

Bezahlmöglichkeiten des Ladepunktes:

  • Stromabgabe ohne direkte Gegenleistung und ohne Authentifizierung des Nutzers,
  • Stromabgabe gegen Barzahlung in unmittelbarer Nähe zum Ladepunkt (hier ist ebenfalls keine Authentifizierung des Nutzers erforderlich),
  • Stromabgabe gegen bargeldlose Zahlung bei Authentifizierung des Nutzers mittels eines gängigen kartenbasierten Zahlungssystems oder eines Zahlungsverfahrens in unmittelbarer Nähe zum Ladepunkt oder aber
  • Stromabgabe gegen bargeldlose Zahlung bei Authentifizierung des Nutzers mittels eines gängigen webbasierten Systems, wobei mindestens die Sprachen Deutsch und Englisch zu berücksichtigen sind und mindestens eine kostenlose Variante des Zugangs zum Zahlungssystem vorhanden ist.

Aber auch auf einem abgeschlossenen, nicht öffentlichen Exklusivparkplatz beispielweise nur für Hotel- oder Restaurantgäste sind eichrechtskonforme Ladesäulen Pflicht, wenn das Aufladen abgerechnet werden soll. Die Abrechnung mittels Tagespauschalen ist aufgrund der Vorgaben der Preisangabenverordnung nicht zulässig, denn diese erlaubt eine Abrechnung nur auf Basis einer Monats- oder Jahresgebühr.

Möglich und rechtlich auch zulässig wäre es zum Beispiel auch, für die Nutzung des Parkplatzes eine Gebühr zu verlangen und den Strom für die Elektroautos kostenlos abzugeben.

Der Beitrag erschien zuerst in der Druckausgabe Nr.7 der Allgemeinen Hotellerie- und Gastronomiezeitschrift ahgz vom 15. Februar 2020. Unter dem Titel "Service aus der Steckdose" erschien er am 26. Februar auf der Website der ahgz. Wenn Sie sich für ein Abonnement der ahgz entscheiden wollen, dann folgen Sie diesem Link: https://abo.ahgz.de/angebote.

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