• Deutsch
  • Aktuelles
  • Fast eine Million Zloty Bußgeld wegen Verletzung von Informationspflichten in Polen

Fast eine Million Zloty Bußgeld wegen Verletzung von Informationspflichten in Polen

Die polnische Datenschutzaufsichtsbehörde UODO hat kürzlich ein Bußgeld in Höhe von 220 000 EUR gegen Bisnode Polska verhängt. Wie es dazu kam erläutert Natalie Ferenčik in einem Hintergrundbeitrag.

Die polnische Datenschutzaufsichtsbehörde (Urząd Ochrony Danych Osobowych - UODO) hat kürzlich ein Bußgeld in Höhe von 943.470.00 PLN (220 000 EUR) aufgrund der Verletzung von Informationspflichten aus Art.14 DSGVO verhängt. Betroffen ist Bisnode Polska Sp.z o.o., nach eigenen Angaben ein führender Anbieter von Wirtschaftsinformationen mit Zugriff auf relevante Informationen von insgesamt über mehr als 300 Millionen Unternehmen in 240 Ländern.

Das polnische Tochterunternehmen verarbeitete in dem vorliegenden Fall Unternehmensdaten aus öffentlich zugänglichen Datenregistern - unter anderem aus dem elektronischen Zentralregister und dem amtlichen Staatsregister der volkswirtschaftlichen Unternehmen: Die Unternehmensdaten von rund 6 Millionen Einzelunternehmern, darunter auch 2,33 Millionen ehemalige Geschäftstreibende, bildeten die Datenbank und somit die Geschäftsgrundlage von Bisnode. Ohne das Wissen aller Betroffener.

Doch warum informierte das Unternehmen die Personen nicht über die Datenverarbeitung?

Die Gründe scheinen auf den ersten Blick eher pragmatischer Natur: Lediglich von 90.000 Personen lagen die E-Mail-Adressen vor - diese wurden über die Datenverarbeitung auch nach Art. 14 DSGVO informiert. Die restlichen Personen mussten allerdings auf eine Information verzichten, weil Bisnode nur über die Adressen und/oder Telefonnummern verfügte.

Die Benachrichtigung der Personen über den klassischen Postweg via Einschreiben empfand das Unternehmen mit den damit Verbundenen Kosten in Höhe von 33,5 Millionen Zloty (fast 8 Millionen Euro und damit 97% des Jahresumsatzes) als zu unwirtschaftlich und verzichtete auf den Briefversand. Stattdessen informierte Bisnode lediglich auf seiner Website über die Datenverarbeitung.

Diese Vorgehensweise genügte den Anforderungen des Art. 14 DSGVO laut der UODO allerdings nicht. Auch eine Ausnahme von den Informationspflichten nach Art. 14. Abs. 5 lit. b) DSGVO wegen unverhältnismäßigen Aufwandes läge in diesem Fall nicht vor, da dem Unternehmen die Daten der Personen natürlicherweise vorlagen und nicht erst ermittelt werden mussten. Das Versenden von Einschreiben sei zudem auch nicht erforderlich gewesen, womit ein großer Teil der Kosten hätte eingespart werden können.

„Das Unternehmen ist seinen Informationspflichten gegenüber 6 Millionen Personen nicht nachgekommen. Von den 90.000 Personen, die durch das Unternehmen über die Datenverarbeitung informiert wurden, haben rund 12.000 Personen Widerspruch gegen die Datenverarbeitung eingelegt. Das zeigt, wie wichtig die Erfüllung der Informationspflichten im Einklang mit der DSGVO für die Rechtsausübung der Betroffenen ist.“
Piotr Drobek, UODO

Stark in die Urteilsbildung der UODO eingeflossen ist zudem die Haltung, auf der die Handlung bzw. Nichthandlung des beklagten Unternehmens beruhte: Bisnode streitet nicht ab, dass die Entscheidung zur Nichterfüllung der Informationspflichten unter anderem auf Kostengründen basierte und war sich gleichzeitig durchaus darüber bewusst, dass die DSGVO strengere Anforderungen an die Informationspflichten stellt.

Das Verzichten auf die Erfüllung der Informationspflichten aus Kostengründen bewertet die UODO hierbei deshalb betont negativ, weil das Unternehmen gerade auf Grundlage der fremden Unternehmensdaten ihr eigenes Geschäft seit Jahren rein kommerziell und professionell betreibt.

Von einem Unternehmen, welches also seine Profession in der Datenverarbeitung sieht, sei auch zu erwarten, dass keine Kosten und Mühen gescheut werden die geschäftliche Tätigkeit gesetzeskonform auszugestalten.

„Der Betreiber war sich über die auf ihm ruhenden Informationspflichten bewusst. Aus diesem Grund wurde das Bußgeld in dieser Höhe verhängt.“
Dr. Edyta Bielak-Jomaa, Präsidentin der UODO

Die UODO hofft, dass das Urteil in Zukunft seinen repressiven als auch präventiven Charakter entfalten wird und bei den Unternehmen die Wichtige Nachricht ankommt, dass Datenschutz ernst genommen werden muss.

Ein Statement von Bisnode ist hier nachzulesen: https://www.bisnode.pl/wiedza/newsy-artykuly/decyzja-urzedu-ochrony-danych-osobowych-w-sprawie-bisnode/

 

Wenn Sie diesen Beitrag interessant und hilfreich fanden,
dann bleiben Sie doch am Ball und schreiben sich in unseren Newsletter ein:

Sie erhalten donnerstags sieben relevante Leseepfehlungen aus den Themenfeldern
Recht - Technologie - Marketing - Wissenschaft

Spirit Legal LLP Newsletter abonnieren

Montags veröffentlichen wir den Newsletter in unserem Archiv.

Einen Kommentar schreiben

Tags

Know How information technology Einstellungsverbot Lizenzrecht Digitalwirtschaft Geschäftsführer Plattformregulierung Authentifizierung Geschäftsgeheimnis fristen Lohnfortzahlung Filesharing Ruby on Rails JointControl Hackerangriff Online-Portale Weihnachten Wettbewerbsverbot Ferienwohnung berufspflicht 5 UWG Marketing kinderfotos handel arbeitnehmer copter email marketing A1-Bescheinigung transparenzregister Dokumentationspflicht ransomware KUG Hotelsterne Auftragsdatenverarbeitung München Trademark EU-Kosmetik-Verordnung Behinderungswettbewerb § 24 MarkenG Domainrecht Chat Kapitalmarkt Gegendarstellung verlinkung Informationsfreiheit Direktmarketing zugangsvereitelung jahresabschluss Amazon #emd15 Marke Suchfunktion Presserecht Infosec Kritik § 5 MarkenG Europarecht TeamSpirit § 4 UWG Sponsoring Online-Bewertungen Abwerbeverbot Onlineshop events Datenschutzerklärung Algorithmus Transparenz gender pay gap Google Sperrabrede Markeneintragung Überwachung Verpackungsgesetz Tipppfehlerdomain Einwilligungsgestaltung ecommerce c/o Gesundheit Auslandszustellung ReFa Reise wallart LinkedIn Vergütungsmodelle Haftung Arbeitsunfall Impressumspflicht Onlineplattform Urteil Spitzenstellungsbehauptung Rechtsanwaltsfachangestellte Informationspflicht Big Data Consent Management LikeButton § 15 MarkenG E-Mail-Marketing Medienprivileg zahlungsdienst Wettbewerbsbeschränkung Verfügbarkeit drohnen Arbeitsvertrag handelsrecht Hotelvermittler Compliance E-Mobilität Meldepflicht Meinung Notice & Take Down Löschungsanspruch Europawahl Bildung data PPC Limited Technologie besondere Darstellung brexit Medienstaatsvertrag Microsoft Bots Soziale Netzwerke Bildrechte LG Hamburg Impressum Freelancer Identitätsdiebstahl Anonymisierung Flugzeug Preisangabenverordnung Internetrecht Umtausch Apps Finanzierung privacy shield Markensperre EU-Kommission Registered geldwäsche markenanmeldung Vertragsrecht Urheberrecht Neujahr Unterlassungsansprüche Hinweispflichten targeting #bsen Leaks online werbung Radikalisierung Booking.com Event Wettbewerb Exklusivitätsklausel DSGVO Creative Commons Schadensersatz Unterlassung Journalisten ransom Personenbezogene Daten Irreführung Beleidigung Namensrecht Gepäck USA Schadenersatz Minijob britain Kleinanlegerschutz Gastronomie Ring SSO Gäste Bildrecherche Evil Legal Nutzungsrecht Unlauterer Wettbewerb Aufsichtsbehörden Internet of Things USPTO Einzelhandel Data Breach HipHop Hotelrecht Hack Schöpfungshöhe Sperrwirkung Hacking datenverlust kommunen Webdesign Löschung EuGH Beacons Leipzig Datenportabilität Recht Arbeitsrecht Finanzaufsicht

Die Rechtsanwaltssozietät Spirit Legal berät in- und ausländische Unternehmen mit internationaler Ausrichtung. Unser fachlicher Beratungsschwerpunkt liegt in den Bereichen E-Commerce, Gesellschafts-, Wettbewerbs-, Marken-, IT- und Datenschutzrecht. Dank unserer Branchenerfahrung sind wir in rechtlichen Fragen der spezialisierte Ansprechpartner für Start-ups, Reiseunternehmen und die Hotellerie.

© Spirit Legal 2013 - 2024, alle Rechte vorbehalten

Förderung von Fachanwaltskursen & anwaltlichen Fortbildungen durch SAB Sachsen: