Landgericht Hamburg bestätigt als erstes deutsches Gericht: Wer einen Link auf eine Seite mit geklauten Bildern setzt, haftet wegen Urheberrechtsverletzung

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Inhaltsübersicht

Eine englische Übersetzung des Artikels finden Sie hier.

Inzwischen wurde auf change.org die Petition "Rette den Link! EuGH-Entscheid zur Linkhaftung kippen!" ins Leben gerufen. Wer sie unterstützen möchte, kann das hier tun.

 

Nach dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) im Sommer hat nunmehr mit dem Landgericht Hamburg auch erstmals ein deutsches Gericht festgestellt, dass auch das bloße Verlinken einer Webseite, die eine Urheberrechtsverletzung enthält, eine eigene Rechtsverletzung darstellen kann. Diese Entscheidung wird massive Auswirkungen auf die Informations- und Kommunikationsfreiheit haben, denn bisher galt im Grundsatz: Ein Link kann keine Urheberrechte verletzen.

Den Beschluss des Landgerichts Hamburg zur Linkhaftung (Az. 310 O 402/16) können Sie hier im Original als pdf abrufen. Ein erstes Urteil zur Linkhaftung ist nun auch in Tschechien ergangen. Mehr darüber erfahren Sie hier.

Im September hat der Europäischen Gerichtshofs (EuGH) mit dem Urteil vom 08.09.2016 (Az. C-160/15 – GS Media) entschieden, dass auch das Setzen eines Links eine Urheberrechtsverletzung sein kann, wenn auf der verlinkten Webseite ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne die Einwilligung des Urhebers veröffentlicht ist. Gelten sollte dies zumindest dann, wenn der entsprechende Link mit Gewinnerzielungsabsicht bereitgestellt wurde und der Linksetzende vorher keine Nachprüfung vorgenommen hat, um sich zu vergewissern, dass das betroffene Werk auf der Webseite, zu der die Hyperlinks führen, nicht unbefugt veröffentlicht wurde.

In Deutschland hat das Urteil zwar in der Presse für Schlagzeilen für Schlagzeilen gesorgt, bei vielen Webseiten-Betreibern, Urhebern und Juristen jedoch eher für Fragezeichen. Denn der EuGH ließ offen, wann genau von einer Linksetzung „mit Gewinnerzielungsabsicht“ auszugehen ist, welchen Umfang die Nachprüfungspflichten haben und ob diese neuen Grundsätze auch dann gelten, wenn sie negative Effekte auf die Informations- und Meinungsfreiheit im Internet haben. Nun liegt die erste Entscheidung eines deutschen Gerichts vor, die mehr Klarheit bringt. Das Landgericht Hamburg musste dazu im November als erstes Gericht die vom EuGH aufgestellten neuen Grundsätze im deutschen Recht anwenden.

 

Haften für das Setzen von Links: Der Fall

Zugrunde lag dieser neuen Hamburger Entscheidung folgender Sachverhalt: Ein deutscher Fotograf stieß auf einer Webseite auf einen Artikel, der mit einem von ihm angefertigten Foto illustriert war. Eine Einwilligung zur Nutzung des Fotos hatte der Fotograf nicht erteilt. Es handelte sich insofern um eine Urheberrechtsverletzung – auch nach bisheriger Rechtslage. Allerdings musste der Fotograf feststellen, dass auch auf der Webseite eines Dritten, des Antragsgegners im hiesigen Verfahren, ein Link auf die Webseite mit dem unberechtigt genutzten Foto gesetzt war. Dabei hatte der Antragsgegner das Foto nicht selbst auf seiner Webseite eingebunden, sondern lediglich einen Textlink auf die Seite gesetzt, auf der das Foto abgebildet war.

Die jüngste Rechtsprechung des EuGH war so zu verstehen, dass auch eine solcher bloßer Textlink eine eigene Urheberrechtsverletzung darstellen kann. Wann genau dies anzunehmen ist, war allerdings bisher offen.

Erste deutsche Entscheidung zur Haftung für Links auf Urheberrechtsverletzungen

Um hier für mehr Rechtssicherheit sowohl bei linksetzenden Webseiten-Betreibern als auch bei Urhebern zu sorgen, hat die Leipziger Sozietät Spirit Legal LLP für einen Fotografen ein Musterverfahren betrieben, um zu klären, wie deutsche Gerichte die europäischen Vorgaben in der Praxis umsetzen. 

In seinem nunmehr vorliegenden, sehr ausführlich begründeten Beschluss (Az. 310 O 402/16) vom 18.11.2016 bestätigte das Landgericht Hamburg die Rechtsprechung des EuGH und entschied, dass auch die bloße Verlinkung auf eine nicht lizenzierte Fotografie eine eigene Urheberrechtsverletzung sein kann. Dies soll insbesondere dann gelten, wenn der Webseiten-Betreiber mit Gewinnerzielungsabsicht handelt. Nach Ansicht des Landgerichts Hamburg soll es dabei nicht auf die Gewinnerzielungsabsicht bezüglich des konkreten Links, sondern auf die verlinkende Webseite im Ganzen ankommen.

 

Frequently Asked Questions (FAQ) Stand 12.12.2016

Rechtsanwalt Dr. Jonas Kahl, LL.M., Experte für Urheber- und Medienrecht der Leipziger Rechtsanwaltskanzlei Spirit Legal LLP beantwortet die wichtigsten Fragen zu der neuen Hamburger Entscheidung:

Wen betrifft die Entscheidung?

Grundsätzlich betrifft die Entscheidung jeden, der im Internet Links setzt. Von besonderer Bedeutung ist sie allerdings für all diejenigen, die das mit Gewinnerzielungsabsicht tun. Denn an solche Webseiten-Betreiber stellt das Landgericht Hamburg nun besondere Anforderungen. Sie müssen künftig jede Seite, die sie verlinken möchten, vorher auf etwaige Urheberrechtsverletzungen überprüfen. Tun sie das nicht, setzen sie sich selbst dem Risiko aus, aufgrund ihrer Linksetzung von einem Urheber auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden.

Wer hingegen ohne eine solche Gewinnerzielungsabsicht handelt, der haftet nur dann für seine Links, wenn er – auch ohne Nachprüfung - positive Kenntnis davon hatte oder es zumindest hätte wissen müssen, dass er auf eine Urheberrechtsverletzung verlinkt.

Wann liegt eine solche "Gewinnerzielungsabsicht" vor?

Der Europäische Gerichtshof hatte diese Frage im Sommer noch weitestgehend offengelassen. Die Entscheidung des Landgerichts Hamburg führt nun zu mehr Klarheit. Demnach soll es nicht auf die Gewinnerzielungsabsicht durch den Link als solchem ankommen, sondern entscheidend sei die vom Linksetzer betriebene Webseite im Ganzen. Wörtlich führt das Landgericht Hamburg hierzu aus:

Zwar definiert der EuGH nicht, welche Handlungen genau von einer Gewinnerzielungsabsicht getragen sein müssen, so dass sich die Frage stellen kann, ob gerade die Linksetzung als solche, der Betrieb der konkreten Unterseite mit dem Link oder der Betrieb des Internetauftritts insgesamt der Erzielung eines Gewinns dienen soll. Die Kammer versteht die EuGH-Rechtsprechung jedoch nicht in einem engeren Sinne dahin, dass die einzelne Linksetzung unmittelbar darauf abzielen müsste, (höhere) Gewinne zu erzielen (etwa durch Klick-Honorierungen). Denn der EuGH benutzt das Kriterium der Gewinnerzielungsabsicht lediglich zur Abgrenzung, ob dem Linksetzer Nachforschungen über die Rechtesituation bzgl. der verlinkten Seite zumutbar sind. Diese Zumutbarkeit hängt aber nicht allein davon ab, ob mit der Linksetzung unmittelbar Gewinne erzielt werden sollen, sondern nur davon, ob die Linksetzung im Rahmen eines Internetauftritts erfolgt, der insgesamt zumindest auch einer Gewinnerzielungsabsicht dient.

Welche Folgen hat diese Entscheidung in der Praxis?

Insbesondere für alle Internetnutzer, die sich gewerblich beziehungsweise mit Gewinnerzielungsabsicht im Internet bewegen, bringt die Entscheidung des Landgerichts Hamburg eine massive Verschärfung ihrer Prüfpflichten und ihrer Haftung mit sich. Um auszuschließen, dass man als Linksetzender selbst wegen einer Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen wird, sollte man künftig vor jeder Verlinkung prüfen, ob dem Seitenbetreiber die erforderlichen Rechte für dort veröffentlichte Fotos eingeräumt wurden. Ist das nicht der Fall, sollte man auf die Linksetzung verzichten, wenn man kein Haftungsrisiko eingehen will.

Wie weit diese Prüfpflichten im Einzelnen reichen, hat das Landgericht Hamburg offengelassen. Es bleibt insofern noch unklar, ob man sich um eine solche Klärung der Rechte auf der verlinkten Website lediglich bemühen muss oder ob man sich abschließend davon überzeugen muss, dass die verlinkte Seite ihrerseits alle Rechte eingeholt hat.

Festgestellt hat das Landgericht Hamburg lediglich:

Für denjenigen, der mit Gewinnerzielungsabsicht handelt,[gilt] ein strengerer Verschuldensmaßstab: Ihm wird zugemutet, sich durch Nachforschungen zu vergewissern, ob der verlinkte Inhalt rechtmäßig zugänglich gemacht wurde, wobei die widerlegliche Vermutung einer Kenntnis der fehlenden Erlaubnis bestehe.

Welche Auswirkungen hat diese Rechtsprechung auf die Informations- und Kommunikationsfreiheit?

Diese Entwicklung der Rechtsprechung zur Linkhaftung erschüttert das Internet in seinen Grundfesten. Es ist anzunehmen, dass der Einzelne künftig im Zweifel darauf verzichten wird, einen Link zu setzen, anstatt die Zielseite eingehend zu überprüfen oder sich einem Haftungsrisiko auszusetzen. Diese „Schere im Kopf“ wird mittelfristig massive negative Auswirkungen auf die Informations- und Kommunikationsfreiheit im Internet haben.

Das Landgericht Hamburg teilt diesbezüglich allerdings die Ansicht des EuGH, dass diese neuen Prüfpflichten für Linksetzer „gerade einem die Umstände des Einzelfalls berücksichtigenden individuellen Ausgleich zwischen den Eigentumsinteressen des Urhebers einerseits und den Kommunikationsinteressen des Linksetzenden andererseits dienen sollen“.

Die Angst vor einer möglichen Haftung wird unserer Auffassung nach in der Praxis zu erheblichen „Chilling Effects“ führen und nicht nur die Berichterstattung im Internet für Medienhäuser und Blogger, sondern auch das Onlinemarketing nachhaltig beeinflussen.

Gilt die Entscheidung nur für Webseiten oder auch für Social Media? 

Es ist aus der Entscheidung kein Grund ersichtlich, warum diese Rechtsprechung nicht auch auf mit Gewinnerzielungsabsicht genutzte Social Media-Accounts anwendbar sein sollte. Dies gilt insbesondere für Accounts und Fanpages von Unternehmen und Organisationen. Selbst Auswirkungen auf den Bereich der politischen Meinungsbildung sind nicht auszuschließen.

Ist die Entscheidung auch auf Onlinewerbung, zum Beispiel AdSense und Displaywerbung anwendbar?

Die Rechtsprechung differenziert nicht zwischen Werbung und redaktionellen Beiträgen. Der Webseitenbetreiber haftet demnach für alle Links, die von seiner Seite aus auf fremde Webseiten führen. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb explizit werbliche Links aus Anzeigen von der Haftung ausgenommen sein sollten. Denn auch diese sind mit Wissen und Wollen des Webseitenbetreibers gesetzt worden, zum Beispiel durch die Teilnahme an einem Affiliate-Partnerprogramm. Diese weite Haftung ermöglicht bei Rechtsverstößen auf den verlinkten Seiten die Inanspruchnahme aller Seitenbetreiber, die eine entsprechende Werbung einblenden. Die Konsequenzen für Werbenetzwerke aber auch Werbetreibende selbst sind auch aufgrund der Regressmöglichkeiten erheblich.

Was passiert, wenn sich die Inhalte der verlinkten Seite nach der Verlinkung ändern?

Über eine Antwort auf diese Frage lässt sich derzeit lediglich spekulieren. Viel spricht dafür, dass diese und ähnliche Detailfragen von den Gerichten künftig im Rahmen des Verschuldensmaßstabs zu klären sind.

Von welchem Gegenstandswert ist das Landgericht Hamburg in seiner Entscheidung ausgegangen?

Das Landgericht Hamburg ist in seiner Entscheidung von einem Gegenstandswert von EUR 6.000,00 ausgegangen. Diesen Wert begründete es wie folgt:

Zwar handelt es sich bei der angegriffenen Verletzungshandlung nur um eine Verlinkung; gleichwohl ist diese – wie ausgeführt – rechtlich als eigene Zugänglichmachung zu bewerten. Hinzu kommt vorliegend, dass das Verfügungsmuster in nach § 23 UrhG unfreier Form verwendet worden ist, was den Angriffsfaktor erhöht. Daher erscheint ein Streitwert von EUR 6.000,00 (noch) als angemessen. 

Ist die Entscheidung abschließend?

Der Antragsgegner hat die einstweilige Verfügung bereits als abschließende Entscheidung in der Sache akzeptiert.

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