• Deutsch
  • Aktuelles
  • Landgericht Nürnberg-Fürth bestätigt einstweilige Verfügung gegen Twitter: Nutzer-Account wieder freigeschaltet

Landgericht Nürnberg-Fürth bestätigt einstweilige Verfügung gegen Twitter: Nutzer-Account wieder freigeschaltet

Mit Urteil vom 21.11.2019, Az. 11 O 3362/19, hat das Landgericht Nürnberg-Fürth seine einstweilige Verfügung gegen die Twitter International Company wegen der Sperrung des Accounts des IT- und Datenschutzexperte Sascha Kuhrau (twitter.com/askconsult) bestätigt.

Das Gericht hält darin an seinem Beschluss vom 07.06.2019 fest, wonach es dem sozialen Netzwerk untersagt ist, den Account des Nutzers auf twitter.com wegen einer Äußerung zu sperren, in der AfD-Wähler erkennbar ironisch aufgefordert werden, ihren Wahlzettel persönlich zu unterschreiben.

Anders als Twitter hält das Gericht den Tweet des Nutzers für rechtmäßig und führt in seiner Urteilsbegründung dazu aus:

„Der streitgegenständliche Tweet des Verfügungsklägers stellt demnach eine satirische Äußerung dar, die von dem Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt ist. Die Äußerung ist nach Überzeugung der Kammer nicht dazu geeignet, die Integrität von Wahlen zu gefährden und Wähler zu einer ungültigen Stimmabgabe zu veranlassen. Insbesondere erscheint die Interpretation, dass der Zwinker-Smiley auf eine freundliche Erinnerung schließen lasse nach dem Gesamtbild der Äußerung fernliegend. Dass der Zwinker-Smiley in der nächsten Zeile platziert ist, führt nach Überzeugung der Kammer nicht dazu, dass er leicht übersehen werden könnte, sondern hebt diesen vielmehr noch hervor. Auch dem Vergleich der Verfügungsbeklagten des streitgegenständlichen Tweets mit der Aussage eines Wahlhelfers bei einer Kommunalwahl kann nicht gefolgt werden. So kann ein Tweet auf der Plattform der Verfügungsbeklagten, der in keinem Zusammenhang mit einer offiziellen, mit der Wahl befassten Stelle steht, keinesfalls mit der Aussage eines offiziellen Wahlhelfers gleich gestellt werden.“

Im Hinblick auf die längere Zeitspanne, welche die Auslandszustellung einer einstweiligen Verfügung im Vergleich zur Inlandszustellung regelmäßig benötigt, macht das Gericht klar, dass diese nicht dem Verfügungskläger anzulasten sei, sondern in den Umständen einer Auslandszustellung als solcher begründet liege und diese daraus resultiere, dass Twitter keine Zustellungsmöglichkeit im Inland bereitstelle. Das Gericht führt hierzu aus:

„Vielmehr sind die durch die Auslandszustellung veranlassten Verzögerungen der Sphäre der Verfügungsbeklagten zuzuordnen, die mit ihrer Plattform umfassend in Deutschland tätig wird, jedoch keine Zustellungsmöglichkeit im Inland bereitstellt. Dies kann jedoch nicht zu Lasten des Verfügungsklägers gehen und dazu führen, dass die Erlangung einstweiligen Rechtsschutzes derart erschwert wird.“

Zum Urteil äußert sich Dr. Jonas Kahl, LL.M., Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht in der Leipziger Kanzlei Spirit Legal wie folgt:

„Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat mit diesem Urteil einmal mehr klargestellt, dass Twitter sich beim Sperren von Nutzern an deutsches Recht zu halten hat. Unser Mandant hat das Overblocking von Twitter nicht hingenommen und ist mit Erfolg dagegen vorgegangen. Twitter hat den Account des Nutzers zwischenzeitlich wieder freigeschaltet. Er kann ihn wieder uneingeschränkt nutzen.“

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

 

Wenn Sie diesen Beitrag interessant und hilfreich fanden, dann bleiben Sie doch am Ball und schreiben sich in unseren Newsletter ein: Wir stellen zweiwöchentlich aktuelle Themen aus Recht, Technologie, Marketing und Wissenschaft vor, die für Ihr Unternehmen relevant sind. Im Newsletter erhalten Sie ebenfalls eine Zusammenfassung unserer Beiträge und Aktivitäten.

Spirit Legal Newsletter abonnieren

Sie finden alle Digital DNA Newsletter und Schwerpunktthemen in unserem Archiv.

Einen Kommentar schreiben

Tags

Apps NetzDG Beschäftigtendatenschutz Großbritannien Verfügbarkeit Datenschutzrecht Dark Pattern 2014 E-Mail Geschäftsgeheimnis A1-Bescheinigung AfD html5 Ofcom Ring Expedia.com Buchungsportal schule Single Sign-On Ferienwohnung Online Shopping HipHop PPC §75f HGB Meinung OLG Köln Vergleichsportale Barcamp verlinkung Hotelkonzept Event ransomware Artificial Intelligence Mitarbeiterfotografie Crowdfunding Tipppfehlerdomain Kunsturhebergesetz Bildung Hacking gdpr Polen Messe Pressekodex c/o § 15 MarkenG Fotografen EU-Kommission Impressumspflicht Cyber Security data Überwachung Sponsoren JointControl Gesichtserkennung Bestpreisklausel IT-Sicherheit Wettbewerbsrecht Prozessrecht Werktitel Niederlassungsfreiheit Chat Finanzaufsicht Kekse handel Trademark FTC Sampling Kundendaten Technologie Insolvenz Email Marketing selbstanlageverfahren Content-Klau ransom Deep Fake Double-Opt-In Datenschutzgesetz email marketing Datenschutz Analytics Umtausch ISPs Löschungsanspruch Panorama Behinderungswettbewerb Infosec USA Wettbewerbsbeschränkung § 24 MarkenG Hotels Social Networks Voice Assistant HSMA transparenzregister Vertragsgestaltung Journalisten Duldungsvollmacht Dynamic Keyword Insertion Suchfunktion CRM CNIL Gesamtpreis Hotelrecht YouTube Informationsfreiheit Twitter Reisen Textilien Art. 13 GMV Direktmarketing Autocomplete Recap Gaming Disorder Kleinanlegerschutz Recht Know How Foto nutzungsrechte Urheberrechtsreform Zahlungsdaten Unternehmensgründung Herkunftsfunktion Online Marketing Presse Digitalwirtschaft Alexa LinkedIn TeamSpirit Selbstverständlichkeiten OTMR Bestandsschutz Lohnfortzahlung Google AdWords handelsrecht Einzelhandel Sitzverlegung Gesundheit KUG kündigungsschutz Annual Return Internet Medienprivileg Hinweispflichten Geschäftsanschrift Jugendschutzfilter Education Europawahl Schadensersatz Einstellungsverbot Preisauszeichnung 3 UWG Flugzeug Meldepflicht Kosmetik Auftragsdatenverarbeitung Urteil Hausrecht technik Ratenparität Spielzeug Hotellerie Privacy Presserecht LikeButton videoüberwachung EU-Kosmetik-Verordnung Medienstaatsvertrag Data Breach neu Online Gegendarstellung Meinungsfreiheit events Suchalgorithmus Newsletter arbeitnehmer Amazon Handynummer total buy out New Work Rechtsprechung Hackerangriff technology targeting Corporate Housekeeping Website Class Action Datengeheimnis Filesharing patent Diskriminierung Namensrecht Kennzeichnungskraft GmbH Restaurant Adwords gender pay gap Verlängerung Beleidigung

Die Rechtsanwaltssozietät Spirit Legal berät in- und ausländische Unternehmen mit internationaler Ausrichtung. Unser fachlicher Beratungsschwerpunkt liegt in den Bereichen E-Commerce, Gesellschafts-, Wettbewerbs-, Marken-, IT- und Datenschutzrecht. Dank unserer Branchenerfahrung sind wir in rechtlichen Fragen der spezialisierte Ansprechpartner für Start-ups, Reiseunternehmen und die Hotellerie.

© Spirit Legal 2013 - 2023, alle Rechte vorbehalten

Förderung von Fachanwaltskursen & anwaltlichen Fortbildungen durch SAB Sachsen: