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Vom Rundfunk- zum Medienstaatsvertrag - die wichtigsten Änderungen im Überblick

Bildmaterial von Unsplash.com und Noun Project / Bearbeitung Spirit Legal

Hinweis: Es gibt einen fortführenden Beitrag zu diesem Thema. Plattformregulierung: Was droht YouTube, Facebook, Amazon & Co. durch die Transparenzregeln des neuen Medienstaatsvertrags? (28.01.2020)

Der Rundfunkstaatsvertrag wird zwar nahezu jedes Jahr im Rahmen einer Novelle überarbeitet, trotzdem besteht immer wieder aufs Neue Bedarf, ihn an die Gegebenheiten des Internets und der verschiedenen Plattformen anzupassen. Ursprünglich wurde er schließlich für das analoge und lineare Fernsehen entworfen, als die Vergabe der Sende-Frequenzen beschränkt war und koordiniert werden musste.

Mittlerweile ähneln viele YouTube-Kanäle dem klassischen Rundfunk. Es gibt einen festen Uploadplan und Livestreams erfolgen fast täglich zu festen Zeiten, damit die Zuschauer diese einplanen können. Der bisherige Rekord bei der Streaming Plattform Twitch liegt bei 667.000 Zuschauern, die sich gleichzeitig einen Fortnite-Stream ansahen. Video-on-Demand-Plattformen erreichen immer mehr Menschen und sind unter Jugendlichen mittlerweile relevanter als das lineare Fernsehen.

1. Neuer Name - neuer Anwendungsbereich

Der Rundfunkstaatsvertrag gilt bisher nur für ausgewählte Medienformen, wie Telemedien oder Plattformen und regelt den privaten und öffentlichen Rundfunk ausführlich. Mit der Novelle sollen nun auch neue Medienformen und -plattformarten, wie „Medienintermediäre“, „Benutzeroberflächen“ und „Video-Sharing-Dienste“, sowie deren Diensteanbieter, definiert und geregelt werden. Um den neuen Regelungsinhalt auch nach außen zu verdeutlichen, wird der Rundfunkstaatsvertrag in Medienstaatsvertrag umbenannt.

In der Anwendung der neuen Regelungen dürften bereits einige dieser neuen Definitionen zu Auslegungsdiskussionen führen. So lässt sich beispielsweise YouTube zum einen als Video-Sharing-Dienst und zum anderen, aufgrund der Kommentarfunktion, als Social-Media Plattform auch als Medienintermediär einordnen.

2. Klassischer Rundfunk als Gewinner des Medienstaatsvertrags

Für den privaten und den öffentlichen Rundfunk wurden die Werberegularien gelockert. Produktplatzierungen sind – außer in Nachrichten- und Kindersendungen – nunmehr gestattet. Außerdem dürfen Werbeblöcke freier über den Tag verteilt werden. Die in einem Entwurf enthaltenen Erlaubnis von Werbung in Kindersendungen wurde letztendlich nicht in die endgültige Fassung aufgenommen.

Des Weiteren gibt der neue Medienstaatsvertrag den Rundfunksendern Signalschutz, sodass beispielsweise SmartTVs keine eigene Werbung über das Programm einblenden dürfen. Diese Regelungen bringt auch Nachteile für die Nutzer. So sind Funktionen wie Bild-in-Bild oder Split-Screen, wo zwei Programme gleichzeitig angesehen werden können nur noch mit Erlaubnis der Sendeanstalt möglich.

3. Erweiterung des Bagatellrundfunkbegriffs

Durch den Medienstaatsvertrag verbessert sich die Situation der YouTube- und Twitch Livestreamer deutlich, da der Anwendungsbereich des Rundfunkbegriffs eingeschränkt wird. Die von Nutzern vorproduzierten und hochgeladenen Videos unterliegen keiner Lizenzpflicht. Nur Livestreams fallen unter den Rundfunkbegriff und bedürfen einer Lizenz. Aber selbst diese dürfen unter bestimmten Voraussetzungen zulassungsfrei sein. Dies ist der Fall, wenn der Kanal im Durchschnitt der letzten sechs Monate weniger als 20.000 gleichzeitige Zuschauer hat oder nur eine geringe Bedeutung für die öffentliche Meinungsbildung vorliegt. Damit wird der Umfang des sogenannten „Bagatellrundfunks“, der keine Lizenz benötigt, erweitert.

Bisher brauchen Angebote mit über 500 potenziellen Nutzern grundsätzlich eine Rundfunklizenz. Um dem zu entsprechen, müssten auch kleine Hobbykanäle, die eigentlich dem persönlichen oder familiären Bereich entstammen, aufwändig eine Lizenz erwerben. Dies führte in der Vergangenheit regelmäßig zu großen Diskussionen in der Community: So forderte beispielsweise die nordrhein-westfälische Landesmedienanstalt eine Lizenz von YouTubern mit einer gewissen Reichweite. Unter anderem der bekannte deutsche Let‘s-player Gronkh hat daher seit 2017 eine Rundfunklizenz.

4. Unklare Lizenzerfordernisse für Livestreamer

Die Voraussetzungen für eine Lizenzfreiheit sowie deren Überprüfung durch die Landesmedienanstalten sind jedoch ebenfalls auslegungsbedürftig und eröffnen an manchen Stellen neue Fragen.

Dies beginnt bereits bei der Kontrolle der Zuschauerzahlen. Der Medienstaatsvertrag wird in diesem Bereich durch die einzelnen Landesmedienanstalten der Bundesländer beaufsichtigt. Allerdings hat eigentlich nur der Kanalinhaber selbst einen genauen Überblick darüber, wie viele ihm zuschauen. Die Statistikplattform von Twitch beispielsweise ist nur begrenzt verlässlich, denn sie zeigt lediglich einen bestimmten Zeitraum an. Danach läge bei den deutschen Kanälen nur der Account „Montanablack“ über der 20.000 Zuschauermarke. Der Kanal von Gronkh kommt lediglich auf rund 17.500 Zuschauer und bräuchte für Twitch keine Lizenz. Kurzzeitig wurde von der zuständigen Kommission diskutiert, ob das Vorführen und Kommentieren von virtuellen Spielen überhaupt einer Lizenz bedürfen soll. Im Entwurf vom Juli 2019 wurde ein entsprechender Ausnahmetatbestand jedoch gestrichen.

Eine weitere Frage ist, ab wann sich ein Kanalinhaber anmelden muss. Die Medienanstalten sehen eine Registrierungspflicht erst, wenn es für den Kanalinhaber absehbar ist, dass er die 20.000 Zuschauer erreichen wird. Eine Anmeldung für Kanäle, die gerade erst mit dem Streamen beginnen, soll hingegen nicht etabliert werden. Grundsätzlich kann die jeweilige Landesmedienanstalt vom Kanalinhaber Unterlagen zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen verlangen.

Das weitere Lizenzerfordernis der Entfaltung einer Bedeutung für die individuelle und öffentliche Meinungsbildung ist ebenso unklar. Es ist noch nicht absehbar, wie weit die Medienanstalten diesen Begriff auslegen werden. Denn grundsätzlich ist Meinungsbildung weit zu verstehen und es kommt auf den Einzelfall an. Umfasst werden alle Anregungen und Äußerungen des Streamers, durch die sich der Zuschauer selbst ein Bild machen kann und neue Gedanken fasst. Bisher betreffen Livestreams hauptsächlich den Bereich des Gamings. Das Computerspielen kann zwar als reines Hobby angesehen werden. Allerdings verdienen viele YouTuber Geld mit den Streams. Sie geben Empfehlungen für Spiele und weitere Tipps, die gerade darauf ausgelegt sind, dass sich die Zuschauer eine Meinung bilden.

Diese Fragen können erst sicher mit Ein- und Durchführung des Staatsvertrags beantwortete werden. Die Landesmedienanstalten sollen hierzu eine Satzung für die Konkretisierung der Begriffe erlassen. Der Medienstaatsvertrag gilt für alle Bundesländer, sodass eine einheitliche Anwendung geboten ist, um einen „Flickenteppich“ zu vermeiden. Um trotzdem Sicherheit über die Rechtslage zu erlangen, können sich Kanalinhaber bei der jeweiligen Landesmedienanstalt eine Bescheinigung über die Zulassungsfreiheit ausstellen lassen. Bei Verstoß gegen die Zulassungspflicht drohen Bußgelder.

5. Transparenzpflichten: Sicherung der Meinungsvielfalt

Eine der größten Änderungen ist, dass der Medienstaatsvertrag auch für die sogenannten „Medienintermediäre“ gelten soll. Darunter fallen Plattformen, die Nutzern von Dritten aufbereitete Inhalte zugänglich machen, beispielsweise Google als Suchmaschine oder auch soziale Netzwerke wie Facebook und Twitter. Um kleinere Anbieter zu schützen, betreffen die folgenden Pflichten nur Plattformen mit mehr als eine Millionen Nutzern pro Monat in Deutschland.

Die neuen Regelungen sollen dem Schutz der Meinungsvielfalt und der Kontrolle, dass die Plattformen nicht auf die Beiträge Einfluss nehmen, dienen. Bisher zeigen große Plattformen jedem Nutzer einen auf ihn zugeschnittenen Inhalt an, der sich auf dessen Konsumverhalten und Einkommen bezieht. Der neue Medienstaatsvertrag gibt den Plattformen nunmehr Transparenzpflichten auf. Sie müssen jederzeit Auskunft über die Auswahl, die Sichtbarkeit und den Verbleib der Inhalte geben können. Zudem untersagt ein Diskriminierungsverbot den Plattformen, in jedweder Form Einfluss auf journalistische Inhalte zu nehmen. Ziel ist die Förderung der Meinungs- und Angebotsvielfalt.

Auch hier wird sich die Umsetzung in der Praxis als schwierig erweisen. Es ist zwar verständlich, dass es keine einseitige Berichterstattung geben soll und das volle politische Spektrum dargestellt werden muss. Allerdings nutzen Plattformen Cookies oder spezielle Filter, um dem Nutzer den Content anzuzeigen, der ihm gefällt und ihn interessiert. Zudem haben Unternehmen ein Interesse daran ihre Algorithmen nicht offenzulegen, um Missbrauch zu verhindern. Die gleichen Transparenzregelungen träfen nämlich auch Medienplattformen, wie VoD-Dienste oder lineare TV-Dienste. Mediatheken, wie Netflix, Amazon Prime Video oder iTunes müssten offenlegen, nach welchen Vorgaben der Inhalt angezeigt wird.

6. Kennzeichnung von Social Bots

Social Bots sind Computerprogramme, die in sozialen Netzwerken selbständig Inhalte posten. Sie werden derart programmiert, dass sie bei bestimmten Stichwörtern eine Nachricht schreiben. Dies tun sie unter einem Account, der von den anderen Nutzern nicht als Computerprogramm erkannt werden können soll. Solche Social Bots müssen nun gekennzeichnet werden. Ziel ist die bessere Aufklärung der Nutzer. Tritt der Account nach außen hin als natürliche Person auf, so kann durch die Kennzeichnung als automatisches Programm Missbrauch verhindert werden. Der Meinungsbeeinflussung, insbesondere bei politischen Wahlen, kann damit entgegengewirkt werden.

Davon ausgenommen dürften Zeitfunktionen sein, mithilfe derer Tweets oder Newsfeed Einträge zu einer, vorher vom Nutzer, festgelegten Zeit automatisch gepostet werden.

7. Auch für Videoplattformen gelten die Werbevorschriften

Der neue Vertrag wird eine Vielzahl von Medien regulieren. Umfasst werden nunmehr auch Videoplattformen und deren Anbieter, die lediglich die Organisation für den nutzergenerierten Content bereitstellen. Wie bisher sollen die Plattformbetreiber nicht für den Inhalt, sondern nur für dessen Organisation verantwortlich sein.

Der Staatsvertrag schränkt die Werbung ein und gibt den Plattformen Pflichten zum Jugendschutz auf. Diese Pflichten decken sich mit denen des Rundfunks, so ist nunmehr auch auf Plattformen Schleichwerbungen verboten und Werbung darf Kinder und Jugendliche nicht beeinträchtigen. Allerdings gelten diese Pflichten nur für Werbung, die von dem Plattformbetreiber selbst initiiert wurde. Pflichten zur Überwachung der Content-Uploader bestehen nicht.

8. Videoupload als rundfunkähnliches Medium – Änderung bei den Werbevorschriften

Auch weiterhin besteht für Kanalinhaber eine Werbekennzeichnungspflicht. In diesem Zusammenhang wurde der Begriff der „rundfunkähnlichen Telemedien“ eingefügt, der jedoch von der alten Definition der „audiovisuellen Mediendienste auf Abruf“ kaum abweicht. Darunter fallen solche Videos, die ihrer Form nach Fernsehsendungen nachempfunden sind und dem Nutzer jederzeit zum Abruf bereitstehen. Als Beispiele werden unter anderem Spielfilme, Serien, Reportagen, Unterhaltungs-, Informations- und Kindersendungen aufgeführt. Der genaue Begriffsumfang ist noch nicht absehbar und kann sich je nach technischer Entwicklung weiter ausdehnen. Bisher fallen YouTube-Videos darunter.

Die Änderung der Werbekennzeichnung besteht darin, dass von den Werbenden auf politische oder religiöse Werbung hingewiesen werden muss. Zudem ist, wie beim klassischen Rundfunk auch, eine Produktplatzierung unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

9. Neue Regelungen für Instagram?

Instagram-Nutzer müssen bislang schon die strengen Werbevorschriften aus dem UWG und TMG befolgen. Bisher fielen sie aber nicht unter den neueingefügten Begriff des rundfunkähnlichen Mediums, an den entsprechende rundfunkrechtliche Pflichten geknüpft sind. Dies könnte sich jedoch in nächster Zeit ändern.

Auf Instagram können kurze Videos in Form einer Story hochgeladen und für eine längere Zeit gespeichert werden. Bisher stellten die Stories nur Momentaufnahmen dar, die keine selbständige Sendung sind und nach kurzer Zeit wieder von selbst gelöscht werden. Allerdings werden die kurzen Sequenzen mehr und mehr als selbständige Inhalte genutzt. Die kurzen Videos werden aneinandergereiht, um eine längere Sequenz zu erzeugen. Sie ähneln so dem üblichen YouTube-Content. Eine entsprechende Gleichstellung in der Zukunft kann daher nicht ausgeschlossen werden.

Zudem werden die Stories im Nutzerkonto gespeichert und können im regulären Feed hochgeladen werden. Neben Fotos besteht für den Accountinhaber, nicht zuletzt durch „IG-TV“, die Möglichkeit, auch längere Videos auf Dauer hochzuladen. Ein Indiz zur Abgrenzung könnte hier sein, ob das Video im klassischen Fernsehen nur als unselbstständiger Teil einer Sendung vorkommen würde. Die Begriffe sind noch nicht durch Gerichtsentscheidungen bestätigt und bedürfen einer Auslegung.

10. Inkrafttreten erst im Sommer 2020

Der Entwurf wurde am 05.12.2019 zunächst von der Ministerpräsidentenkonferenz der Länder beschlossen. Im nächsten Schritt muss nun im Frühjahr 2020 jeder Landtag über das Novellierungsgesetz abstimmen, bevor der neue Staatsvertrag spätestens im September 2020 in Kraft treten muss. Dieses Datum sollte eingehalten werden, da der Medienstaatsvertrag der Umsetzung der AVMD-RL dient, welche bis zum 19.09.2020 in nationales Recht umgesetzt werden muss.

 

Hinweis: Es gibt einen fortführenden Beitrag zu diesem Thema. Plattformregulierung: Was droht YouTube, Facebook, Amazon & Co. durch die Transparenzregeln des neuen Medienstaatsvertrags? (28.01.2020)

Den Beitrag verfasste Dr. Jonas Kahl, LL.M., Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht bei Spirit Legal, gemeinsam mit Kristiane Kleine, LL.M., Rechtsreferendarin bei Spirit Legal.

 

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