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Digital DNA Newsletter: Recht, Corona-Virus und Veranstaltungsabsagen

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Nachdem wir seit Wochen die täglichen Berichte über den Ausbruch des „Corona-Virus“ in China, später in Italien und anderen europäischen Ländern verfolgt haben, ist SARS-CoV-2 nun auch in Deutschland angekommen - derzeit vornehmlich dort, wo vor Kurzem noch die Jecken gemeinsam die „5. Jahreszeit“ beendet haben.

Sofern Sie das nicht übermäßig beunruhigt, können Sie die aktuellen Fallzahlen des Robert-Koch-Instituts für Deutschland und die Welt hier abrufen. Visuell - wie wir finden - noch besser aufbereitet findet man Informationen zum Status quo auch auf der Seite, die von Forschern der US-amerikanischen John-Hopkins-Universität bereitgestellt wird.

Die aktuelle Situation um das Corona-Virus ist aber auch rechtlich in vielerlei Hinsicht mit Fragen und Unsicherheiten verbunden und stellt somit derzeit alle Akteure und Beteiligten der Hotellerie-, Tourismus- und Eventbranche vor neue Herausforderungen. Es ist nicht lediglich die Rückabwicklung von ein paar Verträgen zu veranlassen - es stellen sich vielmehr grundsätzliche Fragen nach Verantwortung, Haftung oder eben nach dem Vorliegen „Höherer Gewalt“ als weithin gebräuchlicher und bekannter Begriff für den Fall, dass keine Partei einen Schadenseintritt zu verschulden hat.

Großveranstaltungen wurden und werden in Deutschland abgesagt. Wenn es wie bei der ITB letzten Freitag inmitten der letzten praktischen Vorbereitungen und Handgriffe vor der Eröffnung passiert, ist das besonders ärgerlich. Nicht nur für den Veranstalter, auch für die – zum Teil bereits von weit her – angereisten Aussteller und Besucher, die an der Organisation und am Aufbau der Messe beteiligten Unternehmem, die Hotels, Unterkünfte und Gastronomiebetriebe, die mit den Einnahmen rund um eine Messe dieser Größe rechnen.

Der Bundesverband der DEHOGA hat in Kooperation mit dem Hotelverband Deutschland (IHA) e.V. anlässlich der aktuellen Lage ein Merkblatt zum Thema Corona-Virus zusammengestellt - die Lektüre legen wir Ihnen sehr ans Herz, da nicht nur aktuell relevante erste Fragestellungen zum Vertrags-, Arbeits- und Versicherungsrecht beantwortet, sondern auch die branchenrelevanten Hygienemaßnahmen aufzeigt werden.

Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung stellt ein Merkblatt bereit, das sich allerdings auf die häufigsten Fragen der Bevölkerung in diesem Zusammenhang fokussiert.

Als ergänzende rechtliche Vorsorge sollten Sie bedenken, dass Sie Ihre Vertragslandschaft prüfen und mit Lieferanten, Dienstleistern, Mitarbeitern und Kunden über das Risiko möglicher Verzögerungen und Leistungsausfälle sprechen und die wirtschaftlichen Risiken ausgewogen verteilen, damit das Virus nicht auch Ihre Geschäftszahlen erfasst. 

 

Katrin Krietsch ist Rechtsanwältin bei Spirit Legal in Leipzig. Als Spezialistin für E-Commerce, Wettbewerbs- und Vertragsrecht berät sie Händler, Dienstleister und Entwickler zu allen Fragen des Online-Vertriebs. Ihr besonderer Schwerpunkt liegt dabei im Bereich Marketing, Touristik, Hotels und Gastronomie.

 

Leseempfehlungen zu Corona-Virus und Rechtsfragen

Ausfall von Großveranstaltungen: Wer sagt ab - und wer trägt die Kosten? (Tagesschau)
Bei der Absage von Großveranstaltungen, wie im Falle der ITB, gibt es keinen speziellen Ersatzanspruch gegen den Staat. Weder hat der Veranstalter einen solchen Anspruch noch die Aussteller oder die Besucher. Es gilt das allgemeine Zivilrecht.

Reiserecht: Hotel wegen Corona stornieren? (Touristik Aktuell)
Wenn wegen des Corona-Virus verunsicherte Kunden ihren Hotelaufenthalt stornieren, müssen sie trotzdem die Rechnung und die Stornokosten bezahlen. Das sagt der Reiserechtsexperte Ernst Führich. „Storniert der Hotelgast seinen Beherbergungsvertrag, weil er erkrankt ist oder Angst vor einer Ansteckung durch den Corona-Virus hat, so bedeutet dies nicht, dass der Zahlungsanspruch des Hotels entfällt“, so der Experte.

Arbeitsrecht: Ob und wann Beschäf­tigte die Arbeit ver­wei­gern dürfen? (LTO)
Einfach nicht zu erscheinen ist arbeitsrechtlich keine Option. Das würde eine Arbeitsverweigerung darstellen, die zu einer Abmahnung und unter Umständen sogar zur Kündigung führen könnte. Man muss sich immer klar machen: Nach bisherigen Erkenntnissen ist die hier bekannte Grippe viel gefährlicher und in der Grippezeit käme kein Arbeitnehmer auf die Idee, ohne konkrete betriebliche Vereinbarungen zu Hause zu bleiben.

Wenn ein Virus die Wirt­schaft in Atem hält: Das Co­ro­na­-Vi­rus aus ar­beits­recht­li­cher Per­spek­ti­ve (Vangard)
Umgekehrt ist aber auch der Arbeitnehmer verpflichtet, den Arbeitgeber vor Schäden zu bewahren. Haben Arbeitnehmer daher den Verdacht einer Infektion im näheren Umfeld, ist es angezeigt, dies offen gegenüber dem Vorgesetzten oder den dafür zuständigen Stellen im Unternehmen zu kommunizieren.

Covid-19 impact on search behaviour on metasearch (MyHotelShop)
At myhotelshop we have almost real time data on search behavior, managing the online marketing campaigns and meta search visibility of over 2500 hotels worldwide. Demand crashes and we can see what a negative impact Covid-19 can have if an outbreak is recent.

Das Corona-Virus und seine rechtlichen Folgen für Liefer- und Produktionsbeziehungen (Deloitte)
Aus rechtlicher Sicht steht hier die Frage nach dem passenden Umgang mit epidemiebedingten Liefer- und Produktionsausfällen im Fokus. Von Relevanz sind hierbei sog. „Force Majeure-Klauseln“, die häufig in Lieferverträgen anzutreffen sind. Eine genaue Analyse der im Einzelfall anwendbaren rechtlichen Rahmenbedingungen empfiehlt sich.

 

Updates Leseempfehlungen zu Corona-Virus und Rechtsfragen

ITB zahlt Eintrittsgelder und Standmieten zurück (Reisevor9) 10.3.2020
Damit erhalten Aussteller und Besucher zumindest die direkt an die Messe Berlin entrichteten Vorauszahlungen zurück. Anders sieht es im Hinblick auf weitere Kosten für die Aussteller aus. Für viele von ihnen war der Aufbau ihrer Messestände bereits ganz oder teilweise abgeschlossen, als die Messe Berlin die ITB am 28. Februar absagte. Neben den Kosten für den Messebau kommen auf sie zudem hohe Stornogebühren für Catering, Hostessen und gebuchte Event-Locations hinzu.

Software-Anbieter liefert tagesaktuelle Storno-Statistiken (ahgz) 10.3.2020
Die Stornierungen seien derzeit so hoch wie nie, teilt easybooking mit. Basierend auf Echtzeit-Daten wurde am 22. Februar das erste Mal ein Buchungsrückgang von 20 Prozent im Vergleich zum Vorjahr verzeichnet. Die Trendlinie verläuft allgemein seit dem 10. Februar rückläufig mit Ausnahme eines Wochenendes (15. und 16. Februar). Seitdem entwickelt sich die Anzahl der Buchungen, unabhängig der Buchungsquelle, negativ.

Das sind die Rechte bei Fusionen und Übernahmen in der Coronakrise (Handelsblatt) 11.3.2020
Die Auswirkungen des Virus stellen Transaktionen infrage. Rücktrittsrechte rücken in den Fokus. Bislang stellen solche Klauseln aber eine Ausnahme dar. Rücktrittsrechte können sich aus bestimmten Vertragsklauseln ergeben, die vor wesentlichen nachteiligen Veränderungen (Material Adverse Change, kurz MAC) schützen. Sie sind für die Phase zwischen Abschluss und Vollzug einer Transaktion gedacht – etwa, wenn noch die Kartellfreigabe oder die Zustimmung sonstiger Behörden oder Dritter aussteht.

Beweis der Arbeit­s­un­fähig­keit (LTO) 11.3.2020
Arbeitnehmer können Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für sieben Tage erhalten, ohne einen Arzt gesehen haben zu müssen. Den Beweiswert des gelben Scheins erschüttert das nicht. Patienten mit leichten Erkrankungen der oberen Atemwege können nach telefonischer Rücksprache mit ihrem Arzt eine Bescheinigung auf Arbeitsunfähigkeit (AU) bis maximal sieben Tage ausgestellt bekommen. Sie müssen dafür nicht die Arztpraxen aufsuchen.

Coronavirus grassiert in vielen Ländern: Ihre Rechte als Reisender (Verbraucherzentrale) 11.3.2020
Der Coronavirus breitet sich in China und in zahlreichen anderen Ländern aus: Wir erklären die Rechte von Urlaubern, die deswegen ihre Reise nicht antreten oder sie abbrechen wollen. Die Gefahren durch den Coronavirus geben Ihnen nicht pauschal das Recht, eine Reise zu stornieren und eine Reisekostenerstattung zu bekommen. Entscheidend sind die Situation an Ihrem Urlaubsort und Auswirkungen auf Ihre Reise.

Wenn Großveranstaltungen wegen Corona abgesagt werden: Ihre Rechte (Verbraucherzentrale) 11.3.2020
Falls Konzerte, Fußballspiele und andere Großveranstaltungen wegen des Coronavirus abgesagt werden, bekommen Sie unter Umständen Ihr Geld zurück. Wir erklären wichtige Verbraucherrechte. Der Bundesgesundheitsminister empfiehlt, Veranstaltungen mit mehr als 1000 Teilnehmern abzusagen. Eintrittskarten, Anfahrt mit der Bahn, Hotel: Wir erklären, wo Betroffene dann Geld zurückbekommen können. Wer Tickets dagegen zurückgeben möchte, obwohl die Veranstaltung stattfindet, ist auf Kulanz angewiesen.

 

Spirit Legal Neuigkeiten

Strom ist das neue W-Lan in der Hotellerie. Ein ahgz Beitrag + Praxistipp von Rechtsanwältin Julia John bei uns jetzt im Volltext.

 

 

Wir haben uns Ende 2019, Anfang 2020 personell verstärkt. Das 25-köpfige TeamSpirit präsentiert sich im neuen Antlitz und mit aussagekräftigen Profilen.

 

 

OTMR 2020 Konferenz & Barcamp findet am 26. Juni 2020 im IntercityHotel Leipzig statt. Jetzt den Wissens- und Netzwerktag einplanen und mit dem Early-Bird-Ticket richtig sparen.

 

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