Evil Legal zum Nachlesen: Linkhaftung im Urheberrecht

Haftet man als Webseitenbetreiber auch dann für Urheberrechtsverletzungen, wenn man ein Foto gar nicht selbst klaut, sondern man nur auf eine Seite verlinkt, auf der ein gestohlenes Bild verwendet wird? Mit dieser Frage hatte sich Ende letzten Jahres das Landgericht Hamburg in einer Entscheidung zu beschäftigen. Was es mit dieser auf sich hat, möchte werde ich Ihnen anschließend erläutern.

Die Entscheidung des Landgericht Hamburgs zur Linkhaftung

Im vergangenen Sommer hat eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Aufsehen gesorgt und bei Fotografen und Anwälten Fragezeichen aufgeworfen. Denn der EuGH hatte entschieden, dass auch die Verlinkung auf geklaute Fotos eine Rechtsverletzung sein kann. Doch zahlreiche Detailfragen ließ der EuGH in seiner Entscheidung unbeantwortet.

Für das deutsche Urheberrecht hat mit dem Landgericht Hamburg das erste deutsche Gericht versucht, einige dieser Fragen zu klären.

Das Landgericht Hamburg hat beispielsweise festgestellt, dass man als Linksetzer nur dann haftet, wenn man seine Webseite mit Gewinnerzielungsabsicht betreibt. Dabei kommt es ausdrücklich nicht nur auf die Gewinnerzielungsabsicht des einzelnen Links, sondern auf die Gewinnerzielungsabsicht der gesamten Webseite an. Achtung! Eine solche Gewinnerzielungsabsicht ist auch dann schon anzunehmen, wenn man als Hobbyblogger durch Werbeanzeigen auf der eigenen Webseite Geld verdient.

Um eine solche Haftung zu vermeiden, sagen EuGH und LG Hamburg, muss man sich vor dem Setzen eines Links versichern, dass auf der Zielseite keine Urheberrechte verletzt werden. Das heißt, man müsste eigentlich für jedes einzelne Foto eine Prüfung vornehmen, ob der Webseitenbetreiber die entsprechenden Nutzungsrechte eingeräumt hat. Nur dann dürfte auf die Seite verlinkt werden. Das ist praktisch unmöglich und sehr realitätsfremd.

Insofern haben diese Entscheidungen schon das Zeug dazu, das Internet in seinen Grundfesten zu erschüttern. Es bleibt daher zu hoffen, dass der EuGH seine Rechtsprechung an dieser Stelle möglichst bald korrigiert.

Solange das nicht der Fall ist, kann ich Ihnen nur mit auf den Weg geben, bei der Linksetzung tatsächlich vorsichtiger zu sein und eine Rechteprüfung vorzunehmen – oder gegebenenfalls einzukalkulieren, dass Sie als Abmahnopfer plötzlich Teil dieser absurden Rechtsprechungsdebatte werden.

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