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Landgericht Dresden bestätigt einstweilige Verfügung gegen Twitter: GRÜNEN-Politiker Herrmann wieder freigeschaltet

Update 10.12.2019: Twitter hat den Account-des GRÜNEN-Politikers (twitter.com/d_herrmann) nunmehr wieder freigeschaltet. Er kann ihn seit heute wieder uneingeschränkt nutzen.

Mit Urteil vom 12.11.2019, Az. 1a O 1056/19 EV, hat das Landgericht Dresden seine einstweilige Verfügung gegen die Twitter International Company wegen der Sperrung des Twitter-Accounts des Dresdner GRÜNEN-Politikers Dr. Dietrich Herrmann bestätigt.

Das Gericht hält an seinem Beschluss vom 21.06.2019 fest, wonach es dem Sozialen Netzwerk untersagt ist, den Account des Politikers („@d_herrmann“) auf twitter.com wegen einer Äußerung zu sperren, in der AfD-Wähler erkennbar ironisch aufgefordert werden, ihren Wahlzettel persönlich zu unterschreiben.

Anders als Twitter hält das Gericht die Tweets des Politikers für rechtmäßig und führt in seiner Urteilsbegründung aus:

„Die Äußerungen des Verfügungsklägers waren erkennbar scherzhaft gemeint und konnten unter Zugrundelegung des objektiven Sinns aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums [..] auch nicht anders ausgelegt werden.

Ebenfalls nicht durchdringen konnte Twitter mit dem Argument, dass die Zustellung in Irland nicht wirksam gewesen sei, weil das Gericht im Rahmen der Auslandszustellung zunächst vergessen habe, ein Formblatt mit der Rechtebelehrung beizufügen, denn dieser Formmangel wurde später vom Gericht korrigiert und dadurch geheilt.

Zum Urteil äußert sich Dr. Jonas Kahl, LL.M., Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht in der Leipziger Kanzlei Spirit Legal wie folgt:

„Mit seinem Urteil hat das Landgericht Dresden einmal mehr klargestellt, dass eine Plattform wie Twitter nicht nach Gutdünken eigene Regeln aufstellen kann, sondern Grundrechte wie die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG mitberücksichtigen muss. Ebenso hat das Gericht klar gemacht, dass es selbstverständlich von der Meinungsfreiheit gedeckt ist, wenn man AfD-Wählern den satirischen Hinweis gibt, ihren Stimmzettel zu unterschreiben.

Bedenklich ist, dass sich Soziale Netzwerke in solchen Verfahren regelmäßig darauf berufen, dass es Fehler bei der gerichtlichen Zustellung von Beschlüssen im Ausland gegeben habe. Zwar konnte Twitter im hiesigen Fall damit nicht durchdringen. Gleichwohl zeigt der Fall, wie wichtig es für Betroffene wäre, dass der Gesetzgeber im Rahmen der anstehenden Novellierung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) Soziale Netzwerke dazu verpflichtet, für sämtliche gerichtlichen Sachverhalte eine Zustellanschrift in Deutschland benennen zu müssen. Betroffene müssten dann nicht mehr den Umweg über Irland gehen. So ließen sich nicht nur Diskussion über eine wirksame Zustellung vermeiden, sondern gerichtliche Eilverfahren würden dadurch auch erheblich beschleunigt.“

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

 

Das Urteil im Volltext (PDF):

Urteil vom 12.11.2019, Az. 1a O 1056/19 EV

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