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Neufassung des NetzDG: Die wichtigsten Änderungen des aktuellen Gesetzesentwurfs

Plattformregulierung durch neues NetzDG 2020
Foto: Unsplash / Noun Project / Bearbeitung Spirit Legal

Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) hat in diesen Tagen einen Referentenentwurf (PDF) zur Änderung des NetzDG veröffentlicht (Stand: 15.01.2020). Vergleicht man diesen Entwurf mit der seit Anfang 2018 geltenden Fassung des NetzDG, fallen eine Reihe von Änderungen auf, die in der Rechtspraxis und bei Anwendung des Gesetzes von erheblicher Bedeutung sein könnten. Drei dieser Änderungen stellen wir im Folgenden vor.

Inhaltsverzeichnis

  1. Zustellung: Verpflichtung zur Benennung einer Zustellanschrift in Deutschland
  2. Löschung: Einrichtung von Put-Back Ansprüchen
  3. Schlichtung: Schaffung einer unabhängigen und niederschwelligen Schlichtungsstelle

1. Verpflichtung zur Benennung einer Zustellanschrift in Deutschland

Im Referentenentwurf zur Änderung des NetzDG nimmt das BMJV die Zuständigkeit eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten in Angriff.

I. Bisher: Auslandszustellung oft notwendig

Die Rolle des Zustellungsbevollmächtigten steht zur Zeit in der Kritik. Bisher müssen die durch das NetzDG verpflichteten Plattformen zwar einen solchen Zustellungsbevollmächtigten in Deutschland benennen. An diesen kann aber nur erfolgreich zugestellt werden, wenn es um die Verhinderung der Verbreitung rechtswidriger Inhalte i.S.d. § 1 Abs. 3 NetzDG geht. Das bestätigte im letzten Jahr das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 06.03.2019, Az. 10 W 192/18).

Liegt eine solche Situation nicht vor, muss der Betroffene an den jeweiligen Sitz der Plattform zustellen. Der liegt bei sozialen Netzwerken regelmäßig im europäischen Ausland, was für den Betroffenen zu einer kosten- und zeitintensiven Auslandszustellung führt.

II. Geändert: Konkretisierung der Zustellung 

Der vorliegende Referentenentwurf erkennt diese Problematik und nimmt es sich zum Ziel den Zuständigkeitsbereich des inländischen Zustellungsbevollmächtigten zu erweitern. Dieser soll sich nunmehr auch auf „Wiederherstellungsklagen“ beziehen.

 5 Abs. 1 S. 2, 3 NetzDG-RefE soll daher wie folgt gefasst werden:

„An ihn können Zustellungen in Bußgeldverfahren und in aufsichtsrechtlichen Verfahren nach den §§ 4 und 4a oder in Gerichtsverfahren vor deutschen Gerichten wegen der Verbreitung oder wegen der unbegründeten Annahme der Verbreitung rechtswidriger Inhalte, insbesondere in Fällen, in denen die Wiederherstellung entfernter Inhalte begehrt wird, bewirkt werden. Das gilt auch für die Zustellung von Schriftstücken, die solche Verfahren einleiten, Zustellungen von gerichtlichen Endentscheidungen sowie für Zustellungen im Vollstreckungs- oder Vollziehungsverfahren.“

Diese Änderung nimmt den Rechtssuchenden an die Hand und konkretisiert das NetzDG dahingehend, dass die Zustellungsbevollmächtigte auch für die Konstellationen zuständig sind, in denen die Plattform Inhalte als rechtswidrig einordnet und deshalb sperrt oder löscht, obwohl diese tatsächlich gar nicht rechtswidrig sind. Aus der Begründung ergibt sich, dass dies sowohl für entfernte Inhalte als auch für darauf gestützte Account-Sperrungen gelten soll.

III. Neue Fassung, gleiches Problem

Die geplante Neuregelung ist aber leider nur ein sehr kleiner Schritt in die richtige Richtung, da er nicht für alle relevanten Konstellationen greift:

Die Norm stellt in ihrem Kern weiterhin auf „rechtswidrige Inhalte“ ab. Nach der bisherigen Rechtsprechung sind darunter nur solche zu verstehen, die unter § 1 Abs. 3 NetzDG fallen.

Die von dem sogenannten „Overblocking“ Betroffenen müssen aber in der Regel gegen die Plattformen vorgehen, wenn diese im Rahmen ihrer Vertragsrechte („Gemeinschaftsstandards“, „Nutzungsbedingungen“, etc.) sperren. Diese Vertragsrechte sind in der Regel aber strikter und nicht unbedingt mit einer Rechtswidrigkeit nach deutschem Recht gleichzusetzen. Erinnert sei an die „Richtlinie zur Integrität von Wahlen“ bei Twitter. Zudem wären von der derzeitigen Entwurfsfassung auch jene Fälle nicht erfasst, in denen weder ein Verstoß gegen deutsches Recht, noch gegen vertragliche Regelungen vorliegt.

Die Neuregelung ist daher bisher leider nicht der große Wurf, der aus der Praxis gefordert wird. Die Änderung beschränkt sich darauf, die bisherige Gesetzeslage zu konkretisieren.

Widersprüchlich ist, dass in der Begründung des RefE Urteile des KG Berlin und des OLG Köln angeführt werden, deren aufgeworfene Auslegungsfragen der RefE beantworten solle. In diesen beiden Urteilen ging es jedoch gerade um die Frage der Zustellung bei Wiederherstellungsansprüchen wegen der Löschung aus Vertragsrecht. Dies lässt sich durchaus so deuten, dass der RefE Konstellationen wie die oben beschriebenen mit erfassen will, der Gesetzeswortlaut dies aber im derzeitigen Entwurf noch nicht hinreichend sicherstellt.

Um tatsächlich alle relevanten Konstellationen zu erfassen, bedürfte es daher weiterer Klarstellungen, vor allem in § 5 Abs. 1 NetzDG und in § 1 Abs. 3 NetzDG (Definition rechtswidriger Inhalte).

2. Einrichtung von Put-Back Ansprüchen

Der RefE soll zudem ein „Verfahren zum Umgang mit Gegenvorstellungen gegen Maßnahmen des Anbieters eines sozialen Netzwerkes“ einrichten. Für die Ausgestaltung des Verfahrens trifft der RefE in § 3b gewisse Vorgaben.

So sollen die Plattformen nunmehr Inhalte, die sie entfernen, zu Beweiszwecken zu speichern und für zehn Wochen vorzuhalten haben (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 NetzDG-RefE). Über die Maßnahme sind sowohl derjenige, der sich über die Inhalte des anderen Nutzers beschwert hat („Beschwerdeführer“) als auch der Nutzer, dessen Inhalte entfernt wurden, zu informieren.

Entscheidet sich die Plattform für oder gegen die Sperrung eines Inhalts, können entweder der Beschwerdeführer oder der betroffene Nutzer innerhalb eines Monats einen entsprechenden Antrag auf Überprüfung stellen. Im Rahmen dessen muss dann beiden Seiten eine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt werden. Anschließend hat die Plattform ihre erste Entscheidung unverzüglich zu überprüfen, ihre neue Entscheidung dem Beschwerdeführer und dem betroffenen Nutzer zu übermitteln und diese einzelfallbezogen zu begründen. Diese zweite Entscheidung ist dementsprechend tiefgehender zu begründen als die ursprüngliche.

Nach dieser zweiten Entscheidung der Plattform soll es jedoch keine weitere Gegenvorstellung geben. Beide Seiten hätten nämlich jeweils die Möglichkeit gehabt, ihre Sicht der Dinge darzulegen.

Positiv ist zu bewerten, dass Plattformen nunmehr sanktionsbewehrt ein solches Gegenvorstellungsverfahren einführen müssen. Derzeitige Ausgestaltungen solcher Systeme haben oft das Problem, dass Nutzer nicht sicher wissen, ob tatsächlich eine Überprüfung stattfindet.

Leider bezieht sich auch das Gegenvorstellungsverfahren nur auf Beschwerden über „rechtswidrige Inhalte“ i.S.d. § 1 Abs. 3 NetzDG. Ein Verfahren über die Auseinandersetzung bei der Sperrung von anderen Inhalten, wie beispielsweise vertragswidrigen Inhalten, wird durch den NetzDG-RefE hingegen nicht definiert.

Wird der Entwurf so Gesetz, werden sich die Plattformen damit auseinandersetzen müssen, wie sie die Ressourcen aufbringen, einzelfallbezogen auf jede Gegenvorstellung einzugehen.

3. Schaffung einer unabhängigen und niederschwelligen Schlichtungsstelle

In § 3c NetzDG-RefE neu vorgesehen ist außerdem die Schaffung einer außergerichtlichen Schlichtungsstelle. Diese soll eine vereinfachte und zügige Streitbeilegung zwischen etwaigen Beschwerdeführern und den betroffenen Nutzern ermöglichen. Die Schlichtung kann ersucht werden, wenn gemäß § 3 Abs. 3 S. 1 NetzDG-RefE bereits ein Gegenvorstellungsverfahren oder eine Überprüfung im Wege der regulierten Selbstregulierung erfolgt ist.

Die außergerichtliche Schlichtung soll dabei niedrigschwellig erfolgen. Konkret heißt das, dass vermeidbare Hürden im Rahmen der Schlichtung auch tatsächlich zu vermeiden sind – die Streitparteien müssen nicht zwingend körperlich anwesend sein oder anwaltlich vertreten werden und sollen einfach in Textform, insbesondere per E-Mail, kommunizieren können. Über etwaige anfallende Kosten, die es möglichst gering zu halten gilt, soll im Vorfeld im Rahmen einer Schlichtungsordnung informiert werden.

Die außergerichtliche Schlichtung ist nach dem Entwurf ein freiwilliges Angebot, das den streitenden Parteien Gelegenheit zur Äußerung und Teilnahme bietet und dadurch bestenfalls Befriedigungswirkung für die Beteiligten erwirken können wird. Als Ergebnis vorgesehen ist ein unverbindliches Angebot zur Einigung, durch welches Rechtsschutzmöglichkeiten gleichwohl nicht verdrängt werden.

Als Schlichtende sollen private Stellen auftreten, welche durch das Bundesamt für Justiz anzuerkennen sind. Anzuerkennen sind solche privatrechtlich organisierten Einrichtungen, die den Katalog des § 3 Abs. 2 NetzDG-RefE erfüllen. Vorgesehen ist darin unter anderem, dass die Stellen ihren Sitz im Inland haben und eine gesicherte Finanzierung aufweisen müssen (§ 3 Abs. 2 NetzDG-RefE). Zudem müssen die mit der Schlichtung befassten Personen unabhängig, unparteilich und sachkundig sein (§ 3 Abs. 2 Nr.2 NetzDG-RefE).

Aus dem Entwurf geht jedoch bislang nicht eindeutig hervor, wie diese sachlich und personell unabhängigen privaten Stellen zu finanzieren sind. Sollte die Finanzierung eines solchen Schlichtungsverfahrens Sache der Streitparteien sein, stünde das der angestrebten Niedrigschwelligkeit entgegen. Bei einer Finanzierung durch die Sozialen Netzwerke selbst ließe sich wiederum die Unabhängigkeit des Verfahrens in Frage stellen. Wie also tatsächlich die Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Sachkunde der mit der Schlichtung Betrauten gewährleistet werden kann, erscheint weitestgehend unklar.

 

Den Beitrag verfasste Dr. Jonas Kahl, LL.M., Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht bei Spirit Legal, gemeinsam mit Franziskus Horn und Valerie Rhein, Wissenschaftliche Mitarbeiter bei Spirit Legal.

 

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